Norm
PVG §22 Abs2Schlagworte
Sitzungen von PVO; Zuschaltung per Videokonferenz; Zuschaltung einzelner oder aller PVO-Mitglieder; kein Recht auf Video-Zuschaltung der PVO-Mitglieder; Entscheidung der Vorsitzenden (Einladenden) über Präsenzsitzungen oder VideozuschaltungenRechtssatz
Das vom Dienstgeber zur Verfügung gestellte digitale Tool für Videokonferenzen steht im Ressort weiterhin in Verwendung und wird je nach Entscheidung der jeweiligen Vorgesetzten (Einladenden) bei Besprechungen und Sitzungen nach wie vor angewendet. Da dienstrechtliche Anordnungen grundsätzlich in vollem Umfang auch für die Personalvertreter:innen gelten (PVAB 22. März 2022, A 6-PVAB/22), bedeutet diese Sach- und Rechtslage, dass die PVO-Vorsitzenden bzw. die zu den jeweiligen PVO-Sitzungen Einberufenden zu entscheiden haben, ob eine PVO-Sitzung als Präsenzsitzung mit persönlicher Anwesenheitspflicht der PVO-Mitglieder, als Videokonferenz oder mit zumindest teilweiser Videozuschaltung durchgeführt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2022:A15.PVAB.22Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022