RS Pvak 2022/8/22 A15-PVAB/22

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Veröffentlicht am 22.08.2022
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Norm

PVG §41 Abs1
  1. PVG § 41f heute
  2. PVG § 41f gültig ab 29.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. PVG § 41f gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. PVG § 41f gültig von 01.01.2014 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013

Schlagworte

Zuständigkeit der PVAB; nachprüfende Kontrolle

Rechtssatz

Der PVAB obliegt nach § 41 Abs. 1 PVG die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane.  Nach § 41 Abs. 2 PVG ist die Aufsichtsbehörde u.a. insbesondere berechtigt, rechtswidrige Beschlüsse der PVO aufzuheben und PVO aufzulösen, die ihre Pflichten dauernd verletzen. Daraus folgt, dass die Aufsicht durch die PVAB kraft Gesetzes die Kontrolle der Geschäftsführung von PVO im Nachhinein erfasst und die PVAB in Personalvertretungsangelegenheiten weder zu Anordnungen („Weisungen“) an die PVO noch an die Organe des Dienstgebers oder zum direkten Eingreifen in dienstliche Abläufe oder die Geschäftsführung von PVO ermächtigt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2022:A15.PVAB.22

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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