Norm
PVG §41 Abs1Schlagworte
Zuständigkeit der PVAB; nachprüfende KontrolleRechtssatz
Der PVAB obliegt nach § 41 Abs. 1 PVG die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane. Nach § 41 Abs. 2 PVG ist die Aufsichtsbehörde u.a. insbesondere berechtigt, rechtswidrige Beschlüsse der PVO aufzuheben und PVO aufzulösen, die ihre Pflichten dauernd verletzen. Daraus folgt, dass die Aufsicht durch die PVAB kraft Gesetzes die Kontrolle der Geschäftsführung von PVO im Nachhinein erfasst und die PVAB in Personalvertretungsangelegenheiten weder zu Anordnungen („Weisungen“) an die PVO noch an die Organe des Dienstgebers oder zum direkten Eingreifen in dienstliche Abläufe oder die Geschäftsführung von PVO ermächtigt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2022:A15.PVAB.22Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022