TE Vfgh Erkenntnis 1994/3/5 B1040/93

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Veröffentlicht am 05.03.1994
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Index

L5 Kulturrecht
L5500 Baumschutz, Landschaftsschutz, Naturschutz

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung der Verordnung der BH Schwaz vom 16.10.91 über die Erklärung des Scheulingwaldes, KG Mayrhofen, zum geschützten Landschaftsteil mit E v 05.03.94, V81/93.

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Tirol ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit 15.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Straferkenntnis vom 2. Dezember 1992 befand die Bezirkshauptmannschaft Schwaz den nunmehrigen Beschwerdeführer einer dadurch begangenen Übertretung nach §3 lita und §4 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 16. Oktober 1991, Zl. 13129/1j-1990, über die Erklärung des Scheulingwaldes, KG Mayrhofen, zum geschützten Landschaftsteil (kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 7. November bis 1. Dezember 1991 sowie im Boten für Tirol vom 22. November 1991) iVm §43 Abs2 litc des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991, LGBl. 29, schuldig, daß er als Obmann eines bestimmten Vereins für den Verein im Juli 1992 bis zumindest 21. Juli 1992 auf dem südöstlichen Teil der Gp 878/4 KG Mayrhofen einen Holzschuppen teils selbst errichtete und im übrigen die Errichtung veranlaßte, obwohl hiefür keine naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung vorlag. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Sein dagegen ergriffenes Rechtsmittel an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol hatte nur insoweit Erfolg, als die Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wurde. Gegen diesen Berufungsbescheid vom 22. März 1993 richtet sich die vorliegende Verfassungsgerichtshofbeschwerde, in welcher der Beschwerdeführer (ua) eine Rechtsverletzung infolge Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung deswegen geltend macht, weil die schriftliche Verständigung der Eigentümer der von der Verordnung der BH Schwaz betroffenen Grundstücke von der Auflage des Verordnungsentwurfs nicht erfolgt sei.

2. Der Verfassungsgerichtshof teilte dieses Bedenken des Beschwerdeführers gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Schwaz und leitete sohin gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §3 lita dieser Verordnung ein. Mit dem heute gefällten Erkenntnis V81/93 hob der Gerichtshof diese Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Schwaz zur Gänze als gesetzwidrig auf.

II. 1. Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 2.500 enthalten.

III. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1040.1993

Dokumentnummer

JFT_10059695_93B01040_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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