Entscheidungsdatum
22.09.2022Index
90/01 StraßenverkehrsrechtNorm
StVO 1960 §99 Abs1bText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.04.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach der StVO und eine Übertretung nach dem FSG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafen, das sind zu 1. Euro 160,00 und zu
2. Euro 73,00, sohin gesamt Euro 233,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 26.11.2021, 18:03 Uhr
Ort: **** X, auf der Adresse 2 auf Höhe
Adresse 3, in Fahrtrichtung Norden
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: ***(A)
Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,47 mg/l.
2. Datum/Zeit: 26.11.2021, 18:03 Uhr
Ort: **** X, auf der Adresse 2 auf Höhe
Adresse 3, in Fahrtrichtung Norden
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: ***(A)
Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 99 Abs. 1 b i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO
2. § 37 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von
Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
1. € 800,00
7 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)
§99 Abs. 1b StVO
2. €365,00
7 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 37 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 3 Zif. 1 FSG
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 116,50 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€1.281,50“
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass seitens der Behörde nicht überprüft worden sei, ob die Kontrolle durch die einschreitenden Behörden am 26.11.2021 rechtmäßig erfolgt sei. Die einschreitenden Polizisten hätten den Beschwerdeführer angehalten, obwohl dieser in die entgegengesetzte Fahrtrichtung gefahren sei. Ebenso sei außer Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer die von ihm getragene FFP2-Maske imprägniert habe, um den Schutz zu erhöhen und auszuschließen, dass sich der Beschwerdeführer mit COVID-19 anstecke. Um ein sicheres und richtiges Ergebnis der Testung zu erzielen, hätte der Beschwerdeführer vor der Testung seine Maske abnehmen müssen, was ihm jedoch untersagt worden sei. Der Bescheid hinsichtlich der Entziehung des Führerscheines des Beschwerdeführers vom 18.03.2014 sei mangels rechtsgültiger Zustellung nicht in Rechtskraft erwachsen. Die Zustellungen des Entziehungsbescheides seien dem Beschwerdeführer zu jenen Zeitpunkten zugestellt worden, als sich der Beschwerdeführer über längere Zeit nicht an der Abgabestelle aufgehalten habe. Er habe den Bescheid auch niemals erhalten und sei nach wie vor im Besitz seines Führerscheines. Die Feststellungen seien nicht schlüssig und auch nicht nachvollziehbar. Zudem sei die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht ausreichend. Die Kontrolle durch die einschreitenden Polizisten und auch die Durchführung der Testung seien rechtswidrig.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Darüber hinaus fand am 20.09.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme der Zeugen Insp. CC und Rev.Insp. DD. Zu dieser Verhandlung sind weder der Beschwerdeführer noch dessen Rechtsvertreter trotz ausgewiesener Ladung erschienen.
II. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer lenkte am 26.11.2021 gegen 18:03 Uhr in **** X, auf der Adresse 2 auf Höhe Adresse 3 in Fahrtrichtung Norden den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ***in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Der Alkoholgehalt der Atemluft betrug entsprechend der Atemluftmessung mit dem geeichten Alkomaten um 18:22 Uhr bzw 18:23 Uhr 0,47 mg/l Atemluft. Der Beschwerdeführer konnte im Zuge der Kontrolle lediglich eine Kopie eines deutschen Führerscheines vorweisen. Die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers ist erloschen.
III. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Anzeige der LPD Tirol, EE, vom 29.11.2021, Zl ***, sowie der ergänzenden Einvernahme der beiden Zeugen Insp. CC und Rev.Insp. DD. Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde am 26.11.2021, um 18:03 Uhr einer routinemäßigen Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Aufgrund der Angaben in der Beschwerde ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen eine Anhaltung des Beschwerdeführers rechtswidrig erfolgt sein sollte. Beide Meldungsleger gaben übereinstimmend an, dass es sich um eine Routinekontrolle gehandelt hat und in diesem Zusammenhang zahlreiche Fahrzeug- und Lenkerkontrollen durchgeführt worden sind. In welche Richtung der Lenker dabei gefahren sein soll, ist völlig unerheblich. Aufgrund eines relevanten Messergebnisses mit dem Alkovortestgerät wurde der Beschwerdeführer sodann zum Test am geeichten Alkomaten aufgefordert. Die Wartezeit von 15 Minuten zwischen Aufforderung und tatsächlicher Messung sind nach den übereinstimmenden Angaben der beiden Meldungsleger eingehalten worden. Das Gerät war zum Tatzeitpunkt geeicht und war darüber hinaus auch einer Genauigkeitsüberprüfung am 10.11.2021, sohin knapp 14 Tage vor dem Tattag vom Hersteller unterzogen worden. Dass das Gerät nicht ordnungsgemäß funktioniert haben könnte, hat sich im gesamten Verfahren nicht ergeben.
Weiters steht der Beschwerdeführer auf dem Standpunkt, dass er eine FFP2-Maske getragen hätte und diese imprägniert gewesen sei und dass er vor der Testung seine Maske hätte abnehmen müssen, um ein sicheres und richtiges Ergebnis der Testung zu erzielen. Zu einer allfälligen Verfälschung des Testergebnisses ist festzuhalten, dass bereits in mehreren Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol diese Argumente vorgetragen worden sind und diesbezügliche Stellungnahmen seitens der Firma Dräger Austria GmbH (Hersteller des Alkomaten) sowie des Amtsarztes des Amtes der Tiroler Landesregierung übereinstimmend zum Ergebnis kommen, dass das Tragen einer FFP2-Maske das Messergebnis am Alkomaten nicht verfälscht. So kommt es beim Austritt der Atemluft in die umgebende Atmosphäre je nach Umgebungslufttemperatur zur teilweisen Kondensation von Wasserdampf. In diesem Kondensat (Aerosol) kann sich auch ausgeatmetes Ethanol wieder lösen. Aus diesem Grund wird das Evidentialmessgerät Alcotest 7110 MK III A, auch im gesamten Gasweg geheizt, damit es zu keiner Kondensatbildung kommt. Wird nun durch eine FFP2-Maske geatmet, so wird der größte Teil an ausgeatmetem Ethanol die Maske in Gasform durchdringen. Durch den niedrigeren Siedepunkt von Alkohol im Vergleich zu Wasser, kondensiert Ethanol auch später als Wasserdampf. Ethanol, welches sich dennoch in der kurzen Distanz bis zur Maske in flüssigem Aerosol (kondensierender Wasserdampf) löst, wird in das filtrierende Material der FFP2-Maske geblasen und dort gebunden. Auch beim Atmen ohne Maske wird ausgeatmetes Ethanol direkt vor dem Mundraum teilweise wieder eingeatmet. Das Tragen einer FFP2-Maske macht dahingehend keinen Unterschied. Es kommt zu keiner Veränderung des Messergebnisses und die gewonnene Atemluftprobe ist tatsächlich reine Ausatemluft.
In Bezug auf das Erlöschen der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers stützt sich - wie die belangte Behörde - auch das Landesverwaltungsgericht auf die Mitteilung der Landespolizeidirektion Kärnten vom 17.12.2021, wonach der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung ist. Der Auszug aus dem Führerscheinregister bestätigt, dass dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung entzogen und diese mittlerweile abgelaufen ist. Das Argument des Beschwerdeführers, dass er den Entziehungsbescheid nie bekommen habe, überzeugt nicht. Ein allfälliger Zustellmangel wäre daher vom Beschwerdeführer vor der Führerscheinbehörde geltend zu machen.
IV. Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159 idF BGBl I Nr 122/2022 lauten:
„Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen
Beeinträchtigung durch Alkohol.
§ 5.
(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,
1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder
2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
[…]
Strafbestimmungen
§ 99.
[...]
1b) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.“
[..]
Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 121/2022 lauten:
„9. Abschnitt
Strafbestimmungen Strafausmaß
§ 37.
(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
[…]
(3) Eine Mindeststrafe von 363 Euro ist zu verhängen für das Lenken
1. eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt,
2. eines Kraftfahrzeuges, obwohl der Führerschein oder vorläufige Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen wurde oder
3. eines Kraftfahrzeuges der Klasse D entgegen der Bestimmung des § 20 Abs. 4, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 vorliegt.
[…]“
V. Erwägungen:
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes und der damit einhergehenden Beweiswürdigung steht fest, dass der Beschwerdeführer ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, dies ohne im Besitz einer aufrechten gültigen Lenkberechtigung zu sein und somit den objektiven Tatbestand der ihm zu Last gelegten Verwaltungsübertretungen erfüllt hat. Was die subjektive Tatseite betrifft, so ist anzuführen, dass zur Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung fahrlässiges Verhalten (§ 5 Abs 1 VStG) ausreicht. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Dabei hat der Beschwerdeführer im Sinne des § 5 VStG initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, sei es durch geeignetes Tatsachenvorbringen, durch Beibringung von Beweismitteln oder durch Stellung konkreter Beweisanträge.
Den vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträgen ist das Landesverwaltungsgericht nachgekommen, hat insbesondere eine mündliche Verhandlung durchgeführt und die beiden Zeugen vernommen, wobei der Beschwerdeführer und auch sein Rechtsbeistand zu dieser Verhandlung ohne nähere Angabe von Gründen nicht erschienen sind. Als Ergebnis dieser ergänzenden Beweisaufnahme ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht hat.
VI. Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht. Der Unrechtsgehalt der geahndeten Verwaltungsübertretungen ist als beträchtlich anzusehen. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, erschwerend kommt nichts hinzu. Unter Zugrundelegung der vorhin aufgezeigten Strafzumessungskriterien erscheinen die verhängten Geldstrafen, welche ohnehin die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafen darstellen als ausreichend um dem Beschwerdeführer das besondere Gewicht der übertretenen Vorschriften vor Augen zu führen. Die verhängten Geldstrafen waren sohin schuld- und tatangemessen.
VII Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
Schlagworte
Alkoholisierung im StraßenverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.40.1472.5Zuletzt aktualisiert am
12.10.2022