Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.07.2022Norm
WRG 1959 §21aRechtssatz
Im Verfahren nach § 21a WRG geht es nicht um die Erhaltung eines Ist-Zustandes, sondern darum, Beeinträchtigungen des öffentlichen Interesses zu beseitigen oder zu mildern, die aus einem – durch eine wasserrechtliche Bewilligung hervorgerufenen – Ist-Zustand resultieren (vgl VwGH 2005/07/0115).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Bewilligung; Anpassung; öffentliche Interessen; Verhältnismäßigkeitsprüfung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.255.001.2022Zuletzt aktualisiert am
14.10.2022