Entscheidungsdatum
16.08.2022Norm
StVO 1960 §5Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 22. April 2022, GZ. ***, betreffend Bestrafungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), dem Führerscheingesetz (FSG) und dem NÖ Polizeistrafgesetz, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruchpunkt 2. die Wortfolge „und vermutet werden habe können, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe“ ersatzlos zu entfallen hat.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses von 120,--, zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses von 320,-- Euro, zu den Spruchpunkt 3. bis 6. des angefochtenen Straferkenntnisses von jeweils 10,-- Euro und zu Spruchpunkt 7. des angefochtenen Straferkenntnisses von 14,-- Euro, insgesamt daher in der Höhe von 494,-- Euro zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) die Strafbeträge von insgesamt 2.400,-- Euro zuzüglich der Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens von insgesamt 270,-- Euro und des Beschwerdeverfahrens von insgesamt 494,-- Euro, somit den Gesamtbetrag in der Höhe von 3.164,-- Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung des angeschlossenen Beiblattes zu bezahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 22.04.2021, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er als Lenker des Personenkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen ***
1. am 15.03.2022 um 09:58 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***, Fahrtrichtung ***, auf der Autobahn schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h, nämlich mit einer gefahrenen Geschwindigkeit von 195 km/h nach Abzug von 7 km/h Messetoleranz gefahren sei,
und er jeweils am 15.03.2022 um 10:07 im Gemeindegebiet ***, Landesstraße ***, nächst Strkm ***
2. die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert habe, obwohl er das Fahrzeug gelenkt habe und vermutet werden habe können, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe,
3. bei dieser Fahrt keine geeignete Warneinrichtung mitgeführt habe,
4. bei dieser Fahrt keine geeignete, der ÖNORM EN 471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen mitgeführt habe,
5. bei dieser Fahrt kein Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet ist, mitgeführt habe,
6. als Lenker des Kraftfahrzeuges den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug
vorgeschriebenen Führerschein auf der Fahrt nicht mitgeführt habe und
7. durch das Beschimpfen der einschreitenden Beamten als "Flaschen" den
öffentlichen Anstand verletzt habe.
Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschriften zu Spruchpunkt 1. des § 20 Abs.2 StVO 1960 iVm § 99 Abs.2e StVO 1960, zu Spruchpunkt 2. des § 5 Abs.2 iVm § 5 Abs.4 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960, zu den Spruchpunkten 3. bis 5. jeweils des § 102 Abs.10 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967, zu Spruchpunkt 6. des § 14 Abs.1 Z1 iVm § 37 Abs.1 und 2a Führerscheingesetz (FSG) und zu Spruchpunkt 7. des § 1 lit. b NÖ Polizeistrafgesetz verletzt und wurden über ihn Geldstrafen zu Spruchpunkt 1. von 600,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 109 Stunden), zu Spruchpunkt 2. von 1.600,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden), zu den Spruchpunkten 3. bis 5. von jeweils 30,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 6 Stunden), zu Spruchpunkt 6. von 40,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) und zu Spruchpunkt 7. von 70,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG in der Gesamthöhe von 270,-- Euro vorgeschrieben.
Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Melk zusammengefasst aus, dass der strafbare Tatbestand durch das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erwiesen sei. Die Behörde habe im ordentlichen Verfahren dem Beschwerdeführer gemäß § 40 Abs.2 VStG die Möglichkeit gegeben, sich schriftlich zu rechtfertigen und die zu seiner Verteidigung dienlichen Tatsachen und Beweismittel der Behörde bekanntzugeben. Eine solche Rechtfertigung habe er trotz der Rechtsfolgen, die ihm in Entsprechung der Formvorschriften der §§ 40 und 42 VStG 1991 durch Zustellung der „Aufforderung“ zu eigenen Handen bekanntgegeben worden seien, ohne Angabe von Gründen unterlassen. In Ansehung dieses Umstandes sei die Behörde daher berechtigt gewesen, das Verwaltungsstrafverfahren ohne seine weitere Anhörung durchzuführen und auf Grund der ihr nach dem Akteninhalt zugänglichen Sachlage zu entscheiden.
Zudem sei dem Beschwerdeführer auch nicht der Entlastungsbeweis im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG gelungen.
Im Rahmen der Strafbemessung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Melk erwogen, dass von einem geschätzten Monatsnettoeinkommen des Beschwerdeführers von 1.500,-- Euro ausgegangen werde. Mildernd sei die bisherige Unbescholtenheit, erschwerend sei kein Umstand zu werten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze seien die verhängten Geldstrafen angemessen, sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen, wobei zu Spruchpunkt 2. ohnehin nur die gesetzliche Mindeststrafe verhängt worden sei.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
In seiner gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde vom 20.05.2022 beantragte der Beschwerdeführer eindeutig erkennbar die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.
Begründend führte dazu der Beschwerdeführer aus, dass er höflichst um Übersendung eines Nachweises der Legitimation der handelnden Personen vor Ort ersuche, da sich der Verdacht aufdränge, dass es sich hierbei um einen privatrechtlichen Sachverhalt handle. Die handelnden Personen hätten keinen Amtsausweis mit den erforderlichen Eckdaten ausgestellt von der Republik Österreich vorweisen können. Ein Kärtchen mit der Dienstnummer reiche nach dem Verwaltungsstrafgesetz nicht aus und liege ein Videobeweis vor.
Außerdem ersuche er um ein exaktes Messprotokoll zum Beweis der vermeintlichen Verfehlung. Dieses sei dem Beschwerdeführer nicht vorgelegt worden.
Im Übrigen zweifle der Beschwerdeführer eine allfällige rechtskräftige Wirkung dieses Schreibens an und merke er sich den 20.06.2022 als Datum des Einlangens für die Beantwortung seines Schreibens vor.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 31.05.2022 legte die Bezirkshauptmannschaft Melk dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Mit Schreiben vom 13.06.2022 – somit unmittelbar nach Aktenvorlage an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich - teilte der Beschwerdeführer der Bezirkshauptmannschaft Melk mit, dass sein Schreiben vom 31.05.2022 keine Beschwerde darstelle, sondern „ein Ersuchen um Ergänzung“. In diesem Schreiben listete der Beschwerdeführer weiters Unterlagen (Nachweis der Legitimation der eingeschrittenen Polizeibeamten sowie Messprotokoll) auf, die ihm zu übermitteln wären.
Aus diesem Grunde wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 26.07.2022 aufgefordert, bis längstens 04.08.2022 definitiv bekanntzugeben, ob das Schreiben vom 20.05.2022 als Beschwerde zu werten ist, andernfalls der Akt der Bezirkshauptmannschaft Melk rückübermittelt werde und diese sodann für die weiteren Anliegen des Beschwerdeführers zuständig sei, wobei angemerkt wurde, dass diesfalls das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis rechtskräftig wäre.
Mit Schreiben vom 01.08.2022 teilte daraufhin der Beschwerdeführer dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit, dass das „Angebot“ des erkennenden Gerichtes unter in einem angeführte Voraussetzungen „angenommen“ werde und dem erkennenden Gericht seinerseits die Möglichkeit gegeben werde, sich dazu binnen 21 Tagen zu äußern.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der Bezirkshauptmannschaft Melk vorgelegten Verwaltungsstrafakt.
4. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer lenke am 15.03.2022 um 09:58 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. *** in Fahrtrichtung *** und hielt dabei eine Geschwindigkeit von 195 km/h, dies nach Abzug einer Messtoleranz von 7 km/h ein. Eben diese Geschwindigkeit wurde von einem mit derartigen Messgeräten vertrauten Polizeibeamten mit dem Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät der Marke LTI/TruSpeed, Identifikationsnr. ***, unter Einhaltung sämtlicher Verwendungsbestimmungen festgestellt.
Nach erfolgter Messung nahm die Streife „***“ besetzt mit 2 Beamten der API *** die Nachfahrt auf und wurde der Beschwerdeführer in *** von der Autobahn abgeleitet und um 10:07 Uhr im Gemeindegebiet ***, Landesstraße ***, nächst Strkm ***, einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Der Beschwerdeführer forderte daraufhin die beiden Polizeibeamten auf, den jeweiligen Amtsausweis vorzuweisen; dem Beschwerdeführer wurde daraufhin von beiden Beamten der Dienstausweis samt Dienstnummer gezeigt bzw. wurde dies dem Beschwerdeführer angeboten.
Im Rahmen der Kontrolle, die in weiterer Folge auch verstärkt durch die Streife „***“ wiederum besetzt mit 2 Polizeibeamten durchgeführt wurde, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder eine geeignete Warneinrichtung noch eine geeignete, der ÖNORM EN 471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen noch ein Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet ist, noch den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein auf der Fahrt mitführte. Den Zulassungsschein händigte der Beschwerdeführer den Beamten erst aus, nachdem ihm mangels Nachweises seiner Identität die Festnahme angedroht worden war; im Zuge dessen bezeichnet er allerdings die einschreitenden Beamten als „Flaschen“.
Der Beschwerdeführer wurde des Weiteren dreimal von den einschreitenden Beamten aufgefordert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Dies wurde vom Beschwerdeführer mit der Begründung verweigert, dass es sich bei den Beamten ja gar nicht um richtige Polizisten handle.
5. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ist im Wesentlichen als unstrittig zu beurteilen und wurde zumindest vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt substantiiert bestritten.
Im Konkreten ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer zu den Tatzeiten an den beiden Tatorten das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug lenkte und es im Rahmen dessen zu einer Messung seiner Fahrgeschwindigkeit und in weiterer Folge zu einer Anhaltung kam. Vom Beschwerdeführer wurde im Wesentlichen im Rahmen der Amtshandlung und in seiner Beschwerde lediglich in Frage gestellt, dass es sich gegenständlich tatsächlich um „richtige Polizisten“ gehandelt habe.
Diese Behauptungen sind freilich durch nichts weiter begründet. Dem Beschwerdeführer wurde unbestritten im Rahmen der Anhaltung von den einschreitenden Beamten angeboten, in die Dienstausweise Einsicht zu nehmen, aus denen auch die Dienstnummer zu ersehen ist. Wenn der Beschwerdeführer davon keinen Gebrauch machte, ist seine Ansicht, dass gegenständlich nicht tatsächlich Polizeibeamte eingeschritten sind, umso weniger legitimiert. Eine gesetzliche Verpflichtung für Polizeibeamte, einen „Amtsausweis“ mitzuführen, ist der Rechtsordnung unbekannt. Der Beschwerdeführer konkretisiert in seinem Vorbringen nicht einmal, aus welchen konkreten Gründen an der Polizisteneigenschaft zu zweifeln gewesen wäre.
Vielmehr ergibt sich vor allem aus diesem Vorbringen des Beschwerdeführers in Konnex mit dem in der verfahrenseinleitenden Anzeige dargelegten Verhalten des Beschwerdeführers, welches von ihm auch unbestritten blieb, dass – möglicherweise aufgrund der drohenden empfindlichen Bestrafung wegen der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung und den damit verbunden drohenden Konsequenzen einer Entziehung der Lenkberechtigung, möglicherweise aus irgendeinem anderen Grund im Zusammenhang mit den von den Polizeibeamten in der Anzeige geäußerten Gründen – der Beschwerdeführer jede sich ihm bietende taugliche und untaugliche Möglichkeit nutzen möchte, um eben diesen Konsequenzen zu entkommen. Bei objektiver Betrachtungsweise konnten für einen Angehaltenen in der gegebenen Situation, insbesondere bei Einsichtnahme in die Dienstausweise, nicht die geringsten Zweifel einer rechtmäßigen Fahrzeug- und Lenkerkontrolle durch Polizeibeamte bestehen.
Demzufolge war auch an der Richtigkeit der erfolgten Lasermessung nicht zu zweifeln. Vom Beschwerdeführer wurde zu keinem Zeitpunkt behauptet, aus welchen konkreten Gründen die Messung nicht ordnungsgemäß durchgeführt und warum das Messergebnis nicht richtig sein soll. Es mag sein, dass das Messprotoll dem Beschwerdeführer bislang nicht vorgelegt wurde; vom Beschwerdeführer wurde im verwaltungsbehördlichen Verfahren dieses Begehren auch nicht gestellt und wurde vom Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde nicht erläutert, welche zusätzlichen Aufschlüsse für ihn daraus zu gewinnen wären, wenn doch die Messung an sich nicht (substantiiert) in Zweifel gezogen wurde.
Im Übrigen blieben die Tatvorwürfe zu den übrigen Spruchpunkten vom Beschwerdeführer unbestritten und ergeben sich diese eben auch aus dem unbedenklichen Inhalt der verfahrenseinleitenden Anzeige der API *** vom 15.03.2022. Der Sachverhalt im Rahmen der Amtshandlung wurde nachvollziehbar dargelegt und gibt es keine Gründe, an den diesbezüglichen Ausführungen des Anzeigelegers zu zweifeln.
6. Rechtslage:
Folgenden gesetzlichen Bestimmungen sind gegenständlich von Relevanz:
§ 5 Abs. 2 und 4 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO):
„(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,
1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder
2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,
auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
(…)
(4) Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen, deren Atemluft auf Alkoholgehalt untersucht werden soll (Abs. 2) zum Zweck der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmeßgerät befindet, zu bringen, sofern vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden oder zur Zeit des Lenkens befunden haben.“
„(2) Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.“
§ 99 Abs. 1 lit. b und Abs. 2e StVO:
„(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,
(…)
b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,
(…)
(2e) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 300 bis 5000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.“
§ 102 Abs. 10 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG):
„(10) Der Lenker hat auf Fahrten Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist, sowie bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine geeignete Warneinrichtung und eine geeignete, der ÖNORM EN 471 oder der ÖNORM EN ISO 20471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen mitzuführen. Der Lenker hat diese Warnkleidung im Falle des § 89 Abs. 2 StVO 1960 beim Aufstellen der Warneinrichtung oder im Falle des § 46 Abs. 3 StVO 1960, wenn er sich auf einer Autobahn oder Autostraße außerhalb des Fahrzeuges aufhält, in bestimmungsgemäßer Weise zu tragen. Der Lenker hat bei Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg ausgenommen Fahrzeuge der Klasse M1 und bei anderen als leichten Anhängern pro Fahrzeug jeweils mindestens einen Unterlegkeil mitzuführen.“
„(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“
§ 14 Abs. 1 Z 1 Führerscheingesetz (FSG):
„(1) Jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges hat unbeschadet der Bestimmungen des § 15a und des § 102 Abs. 5 KFG 1967 auf Fahrten mitzuführen
1. den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein, Heeresführerschein oder Heeresmopedausweis,
(…)
und auf Verlangen die entsprechenden Dokumente den gemäß § 35 Abs. 2 zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen.“
§ 37 Abs. 1 und 2a FSG:
„(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
(…)
(2a) Eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 4 und des § 17a Abs. 1 letzter Satz.“
§ 1 NÖ Polizeistrafgesetz:
„Wer
a) ungebührlicherweise störenden Lärm erregt oder
b) den öffentlichen Anstand verletzt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,– oder mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen.“
7. Erwägungen:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Zu prüfen war seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zunächst, ob gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 22.04.2021 mit dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 20.05.2022 überhaupt eine Beschwerde erhoben wurde. Dazu ist festzuhalten, dass eben dieses Schreiben vom Beschwerdeführer zwar als „Ergänzungsansuchen“ bezeichnet wurde, sich aus dem Inhalt jedoch in eindeutiger Weise ergibt, dass der Beschwerdeführer damit gegen das zuvor ergangene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 22.04.2022 vorgehen möchte und dieses als rechtswidrig erachtet. Dies dokumentiert sich schon alleine daraus, dass vom Beschwerdeführer die „rechtskräftige Wirkung“ des angesprochenen Straferkenntnisses angezweifelt werde, wenn ihm nicht die von ihm angesprochenen Beweismittel vorgelegt werden würden; der Beschwerdeführer begehrt demnach unzweifelhaft für diesen Fall die Aufhebung des Straferkenntnisses. Die Gründe, warum der Beschwerdeführer das Straferkenntnis als rechtswidrig erachtet, ergeben sich eben daraus.
Nun verkennt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in diesem Zusammenhang nicht, dass vom Beschwerdeführer mit dem weiteren Schreiben vom 13.06.2022 ausdrücklich mitgeteilt wurde, dass das Schreiben vom 20.05.2022 „keine Beschwerde“ sei; gleichzeitig führte der Beschwerdeführer aber auch mit diesem Schreiben wieder wortgleich zu seinem Schreiben vom 20.05.2022 aus, wonach er eben um Übersendung eines Nachweises der Legitimation der handelnden Personen vor Ort ersuche, da sich der Verdacht aufdränge, dass es sich hierbei um einen privatrechtlichen Sachverhalt handle und er außerdem um ein exaktes Messprotokoll zum Beweis der vermeintlichen Verfehlung ersuche. Auch aus diesem Schreiben ergibt sich unmissverständlich, dass der Beschwerdeführer die Rechtmäßigkeit des gegenständlichen Straferkenntnisses anzweifelt.
Aufgrund eben der Diskrepanz zwischen der Mitteilung des Beschwerdeführers vom 13.06.2022, dass sein Schreiben vom 20.05.2022 keine Beschwerde sei, er aber in beiden diesen Schreiben sehr wohl klar zum Ausdruck bringt, das Straferkenntnis nicht zu akzeptieren, wurde er mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 26.07.2022 aufgefordert, definitiv bekanntzugeben, ob er nun mit dem Schreiben vom 20.05.2022 Beschwerde erheben wollte oder nicht, dies auch unter Einhaltung der Manuduktionspflicht mit dem Hinweis, dass bei fehlender Beschwerde das Straferkenntnis Rechtskraft erlangt hätte.
Eben dieses Schreiben enthält sohin eine klare Anfrage an den Beschwerdeführer, die vom Beschwerdeführer aber wieder nicht aus welchen Gründen auch immer eindeutig beantwortet wurde. Vielmehr spricht der Beschwerdeführer von einem „Angebot“, das unter in einem angeführten „Voraussetzungen“ von ihm „angenommen“ werde. Abgesehen davon, dass von einem Gericht an die Verfahrensparteien keine „Angebote“ gestellt werden, dass von einer Partei des Verfahrens unter von ihr gestellten Bedingungen „angenommen“ werden könnte, erging mit dem angeführten Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich an den Beschwerdeführer eine eindeutige Aufforderung zur Bekanntgabe, die von ihm mit unverständlichen und vor allem mit der Sache und konkret der Aufforderung nichts zu tun habenden Floskeln beantwortet wurde. Jedenfalls wurde diese – für jedermann verständliche Aufforderung - vom Beschwerdeführer nicht dahingehend geantwortet, dass sein Schreiben keine Beschwerde gegen das gegenständliche Straferkenntnis sei, sodass vom erkennenden Gericht im Zweifel vom Vorliegen einer Beschwerde auszugehen war.
In der Sache selbst war daher vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt zu erwägen:
Ein Laserverkehrsgeschwindigkeitsmessgerät der Bauart LTI/TruSpeed ist grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit (vgl. z.B. VwGH 16.04.1997, 96/03/0306). Grundsätzlich ist zudem dem bei einer Radarmessung bzw. einer Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laserverkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten (vgl. z.B. VwGH 28.06.2001, 99/11/0261). Die Einhaltung der Verwendungsbestimmungen für ein derartiges Messgerät ist allerdings auch eine notwendige Bedingung für die Wertung der danach folgenden Geschwindigkeitsmessungen als richtig, wobei der Beschuldigte nicht nur mögliche Fehlerquellen, sondern im Einzelfall vorliegende konkrete Umstände für eine unrichtige Radarmessung aufzeigen muss (vgl. VwGH 09.05.1984, 83/03/0386).
Derartige konkrete Einwendungen gegen die Richtigkeit bzw. Verwertbarkeit des Messergebnisses wurden vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt erhoben, sondern wurde von ihm nur die Vorlage des Messprotokolles begehrt. Schon alleine wegen des Fehlens des Aufzeigens konkreter Umstände für eine unrichtige Lasermessung war somit ohne Weiteres von der Richtigkeit der konkreten Geschwindigkeitsmessung auszugehen.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Lenker des verfahrensgegenständlichen PKWs eine Geschwindigkeit von 195 km/h (dies bereits unter Abzug einer Messtoleranz von 7 km/h) zum Tatzeitpunkt am Tatort gefahren ist, obgleich lediglich eine Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h erlaubt war. Somit wurde vom Beschwerdeführer der objektive Tatbestand der ihm vorgehaltenen Geschwindigkeitsübertretung erfüllt.
Gemäß § 5 Abs. 2 StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Es bedarf in diesem Fall auch nicht eines begründeten Verdachtes einer Alkoholsierung und ergibt sich ein derartiger Verdacht im konkreten Fall nicht in eindeutiger Weise aus der verfahrenseinleitenden Anzeige.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von einem von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht dabei betreten wurde, ein Fahrzeug gelenkt zu haben, sodass berechtigterweise der Beschwerdeführer aufgefordert werden durfte und wurde, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Diese vom Beschwerdeführer auch unstrittig als solche verstandene Aufforderung wurde von ihm (dreimal) verweigert, sodass das objektive Tatbild auch dieser dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung mit der Einschränkung erfüllt ist, dass der Zusatz auf das Bestehen einer Vermutung der Alkoholisierung zu entfallen hat; diesbezüglich war eine Korrektur des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses vorzunehmen, was auch möglich war, ohne dass der Beschwerdeführer in seinen Verteidigerrechten eingeschränkt oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wird.
Des Weiteren hat der Beschwerdeführer dadurch, dass er bei der verfahrensgegenständlichen Fahrt weder eine geeignete Warneinrichtung noch eine geeignete, der ÖNORM EN 471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen noch ein Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet ist, noch den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein mitführte und demnach auch nicht den einschreitenden Polizeibeamten vorweisen konnte, jeweils die objektiven Tatbilder gemäß § 102 Abs. 10 iVm § 134 Abs. 1 KFG bzw. bezogen auf den Führerschein gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 iVm § 37 Abs. 1 und 2a FSG erfüllt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Tatbestand der Verletzung des öffentlichen Anstandes im Sinne des § 1 lit. b des NÖ Polizeistrafgesetzes durch ein Verhalten erfüllt, welches mit bestehenden allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und welches einen groben Verstoß gegen diejenigen Pflichten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat. Bei der Beurteilung der Verletzung jener Formen des äußeren Verhaltens, die nach Auffassung gesitteter Menschen der Würde des Menschen als sittlicher Person bei jedem Heraustreten aus dem Privatleben in die Öffentlichkeit entsprechen, ist ein objektiver Maßstab anzulegen (VwGH 19.10.2005, 2003/09/0074).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich und blieb eben auch vom Beschwerdeführer unbestritten, die beiden im Zuge der verfahrensgegenständlichen Amtshandlung einschreitenden Polizeibeamten als „Flaschen“ bezeichnet zu haben. Unabhängig davon, dass im Rahmen des Grundrechtes der freien Meinungsäußerung auch der Unmut über Entscheidungen oder Amtshandlungen kundegemacht werden darf, hat dies unter Wahrung des Anstandes zu erfolgen. Wenn eine Aussage gegen jene ungeschriebenen Regeln über das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit verstößt, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinander der Menschen angesehen wird (VwGH 11.11.1985, 84/10/0227), wird diese Grenze des Rechtes zur freien Meinungsäußerung überschritten und vielmehr der öffentliche Anstand verletzt.
Die Äußerung des Beschwerdeführers ist nun jedenfalls zumindest als unflätige Beschimpfung zu werten. Auch selbst unter Zugrundelegung der offensichtlichen Rechtsansichten des Beschwerdeführers rechtfertigen diese jedoch nicht diese höchst beleidigende Äußerung den Polizeibeamten gegenüber.
Bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen handelt es sich jeweils um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG, wonach somit zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört oder der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Vom Beschwerdeführer wurde auch dazu kein Vorbringen erstattet, warum ihm in subjektiver Hinsicht die Verwaltungsübertretungen nicht zum Vorwurf gemacht werden sollten. Vielmehr ist auf Basis der Aktenlage und des festgestellten Sachverhaltes von zumindest grober Fahrlässigkeit auszugehen. Zur Argumentation des Beschwerdeführers, dass er nicht von „richtigen Polizisten“ ausgegangen sei, wird auch in diesem Zusammenhang auf die obigen Ausführungen dazu verwiesen.
8. Zur Strafhöhe:
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Schutzzweck von Vorschriften im Hinblick auf Geschwindigkeitsüberschreitungen liegt im Interesse der öffentlichen Verkehrssicherheit, zumal Geschwindigkeitsüberschreitungen gerade auf Autobahnen immer wieder Ursachen für schwere und schwerste Verkehrsunfälle sind. Es besteht demnach ein erhöhtes öffentliches Interesse daran, auf die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu achten und Geschwindigkeitsüberschreitungen zu unterbinden. Der Schutzzweck des § 5 Abs. 2 StVO liegt darin, dass durch die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt sichergestellt werden soll, dass nur Personen ein Fahrzeug lenken oder in Betrieb nehmen, die sich nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden. Der Schutzzweck des Mitführens und des Vorweisens der angesprochenen Gegenstände und Urkunden liegt darin, bei Notwendigkeit, die im Straßenverkehr jederzeit eintreten kann, auf eben diese vor allem zur eigenen Sicherheit zurückgreifen zu können, bzw. zu gewährleisten, dass jederzeit gewährleistet und feststellbar ist, dass ausschließlich geeignete Fahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug lenken. Der Schutzzweck der vom Beschwerdeführer übertretenen Rechtsvorschrift nach dem NÖ Polizeistrafgesetz liegt einerseits darin, öffentliche Sicherheitsorganen, die dienstlich einschreiten und ihre Aufgaben wahrnehmen und auch wahrzunehmen haben, zu respektieren, andererseits darin, zum Schutze der Allgemeinheit durch adäquates Verhalten die öffentliche Ordnung zu wahren. Diese Bestimmungen dienen somit der Verkehrssicherheit. Die Bedeutung all dieser strafrechtlich geschützten Rechtsgüter und die Intensität ihrer Beeinträchtigung durch die Taten des Beschwerdeführers sind somit gegenständlich jeweils hoch.
Strafmildernd wurde von der Bezirkshauptmannschaft Melk bereits die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet. Weitere Milderungsgründe werden vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet und lässt vor allem auch die Verantwortung des Beschwerdeführers jegliches schuldeinsichtiges Verhalten vermissen. Straferschwerungsgründe sind nicht aktenkundig.
Wie bereits oben ausgeführt ist in subjektiver Hinsicht von zumindest grob fahrlässigem Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen und wurde vom Beschwerdeführer auc