Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.08.2022Norm
UVP-G 2000 §19Rechtssatz
Wie sich § 19 Abs 1 Z 6 und Abs 4 UVP-G ergibt, setzt das Entstehen einer Bürgerinitiative als parteifähiges Gebilde ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren voraus und es ist die Parteifähigkeit einer in einem solchen Verfahren entstandenen Bürgerinitiative auf dieses beschränkt.
Schlagworte
Umweltrecht; Verfahrensrecht; Bürgerinitiative; Parteifähigkeit; Bescheidmerkmale;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.821.001.2022Zuletzt aktualisiert am
13.10.2022