Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.08.2022Norm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Aus dem Grundsatz der Antragsbedürftigkeit der Betriebsanlagengenehmigung erschließt sich, dass das Vorhaben durch Auflagen nur soweit modifiziert werden darf, dass dieses in seinem Wesen nicht berührt wird. Ob eine Auflage in das Wesen eines Projektes eingreift, hängt von der Art der Anlage ab.
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Windenergieanlage; Genehmigung; Änderung; Auflage; Nachbar;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.592.001.2021Zuletzt aktualisiert am
13.10.2022