TE Vwgh Erkenntnis 1996/3/28 93/07/0140

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Veröffentlicht am 28.03.1996
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Index

L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg;
L66508 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Vorarlberg;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht;
80/06 Bodenreform;

Norm

AgrBehG 1950 §5 Abs2;
AgrBehG 1950 §6 Abs2;
AgrVG §1;
AgrVG §4;
AVG §8;
AVG §9;
B-VG Art12 Abs2;
FlVfGG §15;
FlVfGG §17;
FlVfGG §20;
FlVfGG §21;
FlVfGG §31 Abs1;
FlVfGG §37;
FlVfLG Vlbg 1979 §31 Abs2 litd;
FlVfLG Vlbg 1979 §31 Abs3;
FlVfLG Vlbg 1979 §31;
FlVfLG Vlbg 1979 §32;
FlVfLG Vlbg 1979 §35;
FlVfLG Vlbg 1979 §36 Abs1;
FlVfLG Vlbg 1979 §37;
FlVfLG Vlbg 1979 §39;
FlVfLG Vlbg 1979 §40 Abs1;
FlVfLG Vlbg 1979 §43;
FlVfLG Vlbg 1979 §84;
GdG Vlbg 1985;
MRK Art6 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Beschwerdesache 1. des "Proponentenkomitees Stand X-Forstfonds", 2. des H B, 3. des G B, 4. des A L und 5. des W N, alle vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 1. Juli 1992, Zl. 710.709/11-OAS/92, betreffend Feststellung agrargemeinschaftlicher Grundstücke (mitbeteiligte Partei:

Stand X-Forstfonds, vertreten durch den Standesrepräsentanten, dieser vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt in D),

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde wird hinsichtlich der erstbeschwerdeführenden Partei zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- und zu gleichen Teilen der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Vertrag vom 12. April 1832, der zwischen einem Vertreter des Ärars und einem Vertreter des "Standes X" geschlossen wurde, wobei letzterer auch Vorsteher einer X Gemeinde war und "unter Beistimmung der übrigen Gemeindevorsteher" handelte, wurden seitens des Ärars das "Obereigentum" und sonstige Rechte an den näher bezeichneten Waldungen "in Pausch und Bogen den X Gemeinden ... (Namen der Gemeinden) überlassen, und von nun an, und für die Zukunft ihr vollständiges Eigentum". Als Gegenleistung mußten die Gemeinden einen bestimmten Betrag an das Ärar leisten und näher genannte Steuerlasten übernehmen. In weiterer Folge wurde basierend auf § 86 der Gemeindeordnung für das Land Vorarlberg, Nr. 22 des Gesetz- und Verordnungsblattes für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg, Jg. 1864, ein Statut für den Standesausschuß von Montafon vom 2. März 1865 beschlossen, in dem insbesondere die Verwaltung des "Forstfonds" durch die Vertreter der acht X Gemeinden sowie die Befugnisse des sog. Standesrepräsentanten näher geregelt wurden. Auch der Holzbezug der nutzungsberechtigten Bürger dieser Gemeinden wurde in einem eigenen Statut festgelegt (Statut vom 1. Mai 1928).

Mit Eingabe vom 23. April 1980 haben einige Nutzungsberechtigte bei der Agrarbezirksbehörde Bregenz (AB) einen Antrag auf Einleitung eines Regulierungsverfahrens hinsichtlich des Standeswaldes gestellt. Mit Bescheid vom 24. September 1984 stellte diese Behörde gemäß den §§ 43 und 84 i. V.m. den §§ 31 und 32 des Vorarlberger Flurverfassungsgesetzes (FlVG), LGBl. Nr. 2/1979, folgendes fest:

"1. Bei der Interessentschaft Stand X-Forstfonds handelt es sich um eine Agrargemeinschaft.

2. Die grundbücherlich

a)

der "Interessentschaft Stand X-Forstfonds", bestehend aus den Gemeinden ..., vorkommend in ...

b)

dem "Forstfonds des Standes X", vorkommend in ...

c)

der "Interessentschaft Stand X-Forstfonds", vorkommend in ...

d)

dem "Stand X-Forstfonds", vorkommend in ...

ins Eigentum zugeschriebenen Liegenschaften sind agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 31 Abs. 1 lit. a und b Flurverfassungslandesgesetz.

              3.              Eigentümer dieser Liegenschaften ist die unter Pkt. 1 bezeichnete Agrargemeinschaft Interessentschaft Stand X-Forstfonds.

              4.              Die Feststellung der Anteilsrechte und des Kreises der Berechtigten erfolgt im Regulierungsverfahren."

Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei (MP) Berufung an den Landesagrarsenat beim Amt der Vorarlberger Landesregierung (LAS), der mit Bescheid vom 11. Oktober 1985 den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abänderte, daß festgestellt wurde, die betroffenen Liegenschaften seien keine agrargemeinschaftlichen Liegenschaften im Sinne des § 31 Abs. 1 lit. a und b FlVG, und es hätten daher auch die Spruchpunkte 1, 3 und 4 des erstinstanzlichen Bescheides zu entfallen.

Gegen diesen Bescheid erhoben der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Berufung an den Obersten Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft (OAS). Mit Bescheid vom 1. Juli 1987 gab der OAS gemäß § 1 AgrVG und § 66 Abs. 4 AVG dieser Berufung statt und hob den Bescheid des LAS vom 11. Oktober 1985 wegen nicht gesetzmäßig gewesener Zusammensetzung dieser Behörde auf. Die gegen diesen Bescheid von der MP erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 27. November 1990, Zl. 87/07/0137, als unbegründet abgewiesen. Im übrigen wird auf die Ausführungen des zuletzt genannten Erkenntnisses sowie auf das hg. Erkenntnis vom 31. März 1992, Zl. 92/07/0053, verwiesen.

Mit Schreiben vom 10. September 1991 haben das "Proponentenkomitee Stand X-Forstfonds" sowie der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer einen Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht auf die belangte Behörde gestellt. Diesem Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. November 1991 Folge gegeben. Die mitbeteiligte Partei hat gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und an den Verfassungsgerichtshof erhoben, wobei der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 31. März 1992, Zl. 92/07/0053, diese als unbegründet abgewiesen hat, während die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes im Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde noch offen war. Aufgrund einer Zurückziehung dieser an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde durch die mitbeteiligte Partei wurde das diesbezügliche Verfahren mit Beschluß vom 14. Juni 1993, B 292/95-15, eingestellt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 1. Juli 1992 gab die belangte Behörde gemäß § 1 AgrVG 1950 i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG und § 84 Abs. 1 FlVG der Berufung der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid der AB vom 24. September 1984 statt und behob den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos.

In der Begründung führte die belangte Behörde unter anderem aus, daß sich die Zuständigkeit der Agrarbehörden aus § 84 Abs. 1 FlVG ableite und von "einer" Verfahrenspartei das Vorliegen agrargemeinschaftlicher Grundstücke behauptet werde.

Die AB habe im erstinstanzlichen Bescheid festgestellt, daß es sich bei der "Interessentschaft Stand X-Forstfonds" um eine Agrargemeinschaft handle, die im erstinstanzlichen Bescheid näher ausgeführten Liegenschaften agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 31 Abs. 1 lit. a und b FlVG seien und daß die vorgenannte "Interessentschaft" Eigentümerin dieser Liegenschaften sei.

Die sogenannten "Standesliegenschaften" würden ein Ausmaß von ca. 8400 ha aufweisen und sich über acht Gemeinden im Montafon erstrecken. Grundbücherlich seien als Eigentümer dieser Waldungen die "Interessentschaft Stand X-Forstfonds, bestehend aus 8 Gemeinden" sowie der "Forstfonds des Standes X", die "Interessentschaft Stand X-Forstfonds" oder der "Stand X-Forstfonds" eingetragen. Darüber hinaus würden im Grundbuch als Eigentümer von Liegenschaften in den Katastralgemeiden S und G auch die "Interessentschaft Stand X", bestehend aus zehn Gemeinden aufscheinen, deren Liegenschaften durch das gegenständliche Verfahren jedoch nicht berührt werden würden.

Die belangte Behörde leitet in weiterer Folge das Eigentum der acht X Gemeinden an jenen Liegenschaften, die dem "Stand X-Forstfonds" überlassen wurden, einerseits aus einem Vertrag zwischen dem Ärar und dem seinerzeitigen "Standesrepräsentanten" für diese Gemeinden aus dem Jahre 1832 sowie insbesondere aus einem nach § 86 der Gemeindeordnung aus den Jahren 1864 bzw. 1904 insbesondere in Verbindung mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Februar 1932, Slg. Nr. 17.007 ab, wonach es sich um ein mehreren Gemeinden gemeinschaftlich gehörendes Vermögen handle und darauf die Vorschriften der Gemeindeordnung Anwendung zu finden hätten.

Die Eintragung im Grundbuch würde damit keineswegs im Widerspruch stehen, weil auch diese davon ausgehe, daß die "Standeswaldungen" sich im Eigentum einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, nämlich einer Körperschaft, die sich aus den acht Gemeinden zusammensetze, befinden würde. Der körperschaftlich eingerichtete "Stand X-Forstfonds" weise Organisationsvorschriften auf, welche ihn zu selbständiger Willensbildung und zur Abgabe von Willenserklärungen durch vertretungsbefugte Organe befähigen würden. Er könne damit auch Träger von Eigentumsrechten sein.

Gehe man vom Vorbringen des "Proponentenkomitees" aus, die Gemeinden hätten gleichsam nur als Vertreter der "Nutzungsberechtigten" fungiert und diese seien die "wahren Eigentümer" der "Standeswaldungen", so finde dies in der Entwicklung des Gemeinderechtes keine Stütze. Der Verfassungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 1. März 1982, G 35/81 u.a., VfSlg. 9336, betont, daß auch das mit Nutzungen belastete Eigentum der früheren "Realgemeinde" auf die "politische Gemeinde" übergegangen sei.

Es sei daher zweifelsfrei, daß "zumindest bis zum Jahre 1951" die fraglichen Liegenschaften Gemeindegut gewesen seien. Da der Verfassungsgerichtshof mit dem vorgenannten Erkenntnis vom 1. März 1982 unter anderem § 31 Abs. 2 lit. d FlVG als verfassungswidrig aufgehoben habe, würden diese Liegenschaften nunmehr nicht als agrargemeinschaftliche Grundstücke und die Nutzungsrechte nicht als agrargemeinschaftliche Anteilsrechte im Sinne des FlVG angesehen werden können. Der Aufhebung des § 31 Abs. 2 lit. d FlVG könne auch nicht die Bedeutung zugemessen werden, daß deshalb agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 31 Abs. 1 lit. a und b FlVG vorliegen würden, weil seit der erwähnten Aufhebung verschiedener Bestimmungen auf dem Gebiete der Bodenreform durch das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes auch auf dem Gebiete des Gemeinderechtes noch keine neuen (diesbezüglichen) Regelungen geschaffen worden seien.

Es sei unbestritten, daß an den Standeswaldungen "Holzbezugsrechte, und zwar entsprechend dem Statut zur Regelung des Holzbezuges aus den X Standeswaldungen vom 1. Mai 1928" bestünden. Demnach seien zum Bezug von Brennholz näher umschriebene Bürger dieser acht Gemeinden und zum Bezug von Bau- und Nutzholz die Eigentümer der vor dem Jahre 1882 in einer der acht Gemeinden bestandenen Gebäude berechtigt. Für Holzbezüge aus den Standeswaldungen seien Stockgelder zu leisten. Diese seien zur Deckung aller Waldkosten, zur Aufstellung eines Waldwirtschaftsplanes und zur Anlage von Wegen zu verwenden.

Gehe man davon aus, daß neben dem Eigentum einer Gemeinde auch Eigentum von Teilen der Gemeinden, aber auch von Zusammenschlüssen von Gemeinden bestehen könne, so stelle sich der Stand X-Forstfonds als eine Erscheinungsform des Gemeindegutes im Sinne der vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Bestimmung des § 31 Abs. 2 lit. d FlVG dar.

Bei den Nutzungsrechten an den "Standeswaldungen" würde es sich - im Gegensatz zur Annahme der AB, die von agrargemeinschaftlichen Grundstücken nach § 31 Abs. 1 lit. a und b FlVG ausgegangen sei - nicht um Nutzungsrechte im Sinne des FlVG, sondern um öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte an Liegenschaften, die nicht im Eigentum der Nutzungsberechtigten oder einer von dieser gebildeten Gemeinschaft, sondern im Eigentum "Standes X-Forstfonds" stehen würden. Es handle sich sohin um Nutzungsrechte an fremden Grundstücken.

Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 14. Juni 1993 ihre Behandlung ab und trat sie aufgrund eines nachträglich gestellten Antrages gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG iVm § 87 Abs. 3 VerfGG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof haben die beschwerdeführenden Parteien eine Beschwerdeergänzung erstattet, in der sie die kostenpflichtige Aufhebung des angefochenen Bescheides beantragen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligte Partei schloß sich diesem Antrag in der von ihr erstatteten Gegenschrift an. Die beschwerdeführenden Parteien und die belangte Behörde haben im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens weiteres Vorbringen erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

              1.              Zur Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei:

Wie der Gerichtshof schon im Vorerkenntnis vom 27. November 1990, Zl. 87/07/0137, zum Ausdruck gebracht hat, stellte die seinerzeit als "Arbeitstitel" verstandene Bezeichnung "Proponentenkomitee" keine Anerkennung dieser Personengemeinschaft als Rechtspersönlichkeit dar. Vielmehr wurden seinerzeit von der belangten Behörde nur die physischen Personen, welche damals Berufung erhoben haben, mit dieser Bezeichnung angesprochen. Die nunmehr neuerlich als "Proponentenkomitee Stand X-Forstfonds" auftretende erstbeschwerdeführende Partei vermag jedoch nicht darzutun, daß sie in der Zwischenzeit allenfalls Rechtspersönlichkeit erlangt hätte. Fehlt es der erstbeschwerdeführenden Partei aber an der Rechtspersönlichkeit, so steht ihr als solcher auch die Beschwerdeberechtigung an den Verwaltungsgerichtshof nicht zu (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 440, wiedergegebene hg. Judikatur). Die Beschwerde war daher insoweit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

              2.              Zur Beschwerde der übrigen beschwerdeführenden Parteien:

Insoweit die beschwerdeführenden Parteien pauschal auf die vor dem Verfassungsgerichtshof vorgebrachten Beschwerdepunkte und Beschwerdegründe verweisen, ist ihnen im Hinblick auf ihre naturgemäß vor dem Verfassungsgerichtshof ausschließlich die Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten geltend machenden Ausführungen die diesbezüglich nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 dem Verwaltungsgerichtshof nicht zustehende Kompetenz zur Entscheidung über die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte entgegenzuhalten.

Entscheidungswesentlich für den Beschwerdefall ist die Frage, ob die Rechtsmeinung der belangten Behörde zutrifft, daß die von der AB genannten Liegenschaften keine agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Sinne der §§ 31 ff FlVG sind.

Wie die belangte Behörde zutreffend unter Verweis auf die §§ 31 ff FlVG (insbesondere auf § 33 Abs. 1 leg. cit.) ausführt, entspricht es der Charakteristik von agrargemeinschaftlichen Liegenschaften, daß diese entweder im Miteigentum von Nutzungsberechtigten - von "mehreren Teilgenossen", wie es das FlVG ausdrückt - oder einer von diesen gebildeten Agrargemeinschaft stehen.

Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich der von der belangten Behörde gezogenen Schlußfolgerung, daß es sich bei den Rechten an den "Standeswaldungen" um Nutzungsrechte öffentlich-rechtlicher Natur an Grundstücken handelt, die nicht im Eigentum der Nutzungsberechtigten oder einer von diesen gebildeten Gemeinschaft stehen, im Ergebnis an.

Maßgebend für diese Beurteilung ist, daß im bereits erwähnten Vertrag vom 12. April 1832 die sogenannten "Hoch- und Schwarzwaldungen" unter ausdrücklicher Nennung von acht Gemeinden des X in DEREN "vollständiges Eigentum" übertragen wurden. Anhaltspunkte für eine allfällige Übertragung des Eigentums dieser Liegenschaften an die Nutzungsberechtigten sind aufgrund der vorgelegten Verwaltungsakten nicht erkennbar und dem Wortlaut der Urkunde auch nicht zu entnehmen. Dies wird noch dadurch verdeutlicht, daß die den Akten zuliegende Abschrift des "Statuts für den Standesausschuß X" vom 7. März 1865 als Rechtsgrundlage ausdrücklich § 86 der Gemeindeordnung vom 22. April 1864 ausweist. In § 3 des Statuts ist unter anderem vorgesehen, daß die Verwaltung "des dem Stande X angegliederten Forstfondes" nur den "Bürgermeistern" der acht näher genannten Gemeinden zusteht, "sofern diese im Besitze des Standesbürgerrechtes sind". Unter dem Begriff "Standesbürgerrecht" ist offenbar ein Nutzungsrecht an den "Standeswäldern" zu verstehen. Sofern ein Bürgermeister ein derartiges Recht nicht besitzt, hat gemäß § 3 des Statuts "die betreffende Gemeindevertretung" aus ihrer Mitte einen "Standesbürger" zu wählen, der anstelle des Bürgermeisters Mitglied des "Standesausschusses" wird und "DIE BETREFFENDE GEMEINDE" in allen Angelegenheiten des "Standes X, sohin auch in der VERWALTUNG des angeschlossenen Forstfondes", zu vertreten hat. Gemäß § 4 vertritt der (nach § 5 des Statuts auf drei Jahre gewählte) "Standesrepräsentant" den "Stand X" nach außen.

Nach § 86 erster Satz der genannten Gemeindeordnung aus dem Jahre 1864 hat die Besorgung der aus dem bisherigen Gerichtsverbande herrührenden gemeinschaftlichen Angelegenheiten mehrerer Gemeinden und die Verwaltung dieses gemeinschaftlichen Vermögens durch einen von den beteiligten Gemeinden zu bestellenden Ausschuß zu geschehen. Nach dem dritten Satz dieser Bestimmung finden die auf das Gemeindevermögen und die Gemeindeanstalten sich beziehenden Vorschriften dieses Gesetzes AUCH AUF DAS GEMEINSCHAFTLICHE VERMÖGEN und auf die gemeinschaftlichen Anstalten MEHRERER GEMEINDEN Anwendung. Diese Bestimmungen finden sich auch in § 86 der Gemeindeordnung vom 21. September 1904, GuVBl (Tirol und Vorarlberg) Nr. 87/1904, wieder.

Die historische Konzeption der Verwaltung des "Standeswaldes" zeigt, daß dieser als gemeinsames Gemeindevermögen von den in der Urkunde aus dem Jahre 1832 genannten acht Gemeinden des X erworben wurde und im Rahmen eines eigenen "Forstfonds" durch einen von den Gemeinderepräsentanten gewählten Verwalter (= sogenannter Standesrepräsentant) für die acht Gemeinden verwaltet wurde. Den Nutzungsberechtigten stehen die Nutzungsrechte nach Art und Umfang gemäß dem "Statut zur Regelung des Holzbezuges aus X Standeswaldungen" (siehe zuletzt Statut vom 1. Mai 1928) zu. Der Verwaltungsgerichtshof ist unter anderem auch schon in seinem Erkenntnis vom 2. Februar 1932, Zl. A 383/31 (Slg. Nr. 17.007/A) betreffend einen Rechtsstreit zwischen dem Stand X und der Vorarlberger Landesregierung davon ausgegangen, daß es sich bei den Nutzungen um solche "von Gemeindegut" handelt. Wie unter anderem der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 1. März 1982, VfSlg. Nr. 9336, ausführte, ist Gemeindegut im Sinne der Gemeindeordnungen nicht nur formell der Gemeinde zugeordnet, sondern auch in materieller Hinsicht Eigentum der Gemeinde und nur insofern beschränkt, als es mit bestimmten "öffentlich-rechtlichen Nutzungsrechten" einiger oder aller Gemeindeglieder belastet ist, sodaß die Substanz und also auch der Substanzwert und ein allfälliger Überschuß der Nutzungen der Gemeinde als solcher zugeordnet bleiben. Umgelegt auf den Beschwerdefall haben diese Überlegungen auch dann Bestand, wenn die betreffenden Gemeinden aus Praktikabilitätsgründen die betreffenden Liegenschaften in das Eigentum einer von ihnen errichteten separaten Organisation (Rechtsperson) übertragen haben, die in ihrem Eigentum steht und diese Liegenschaften zu verwalten hat. Die Frage einer allfälligen Zulässigkeit der Übertragung von Liegenschaften auf eigene Agrargemeinschaften durch zwei der acht betroffenen Gemeinden wurde durch den angefochtenen Bescheid - entgegen der Meinung der beschwerdeführenden Parteien - nicht entschieden und ist daher auch nicht Gegenstand dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Es ist daher auch von vornherein ausgeschlossen, daß durch den angefochtenen Bescheid in das Eigentumsrecht der beiden - von den beschwerdeführenden Parteien genannten - und in den 60er Jahren jeweils mit rechtskräftigem Bescheid regulierten Agrargemeinschaften oder in Rechte einzelner Mitglieder dieser Agrargemeinschaften eingegriffen würde.

Die Qualifikation der dem "Stand X-Forstfonds" überlassenen Liegenschaften als Gemeindegut schließt aber infolge Aufhebung des § 31 Abs. 2 lit. d FlVG durch den Verfassungsgerichtshof (vgl. das vorzitierte Erkenntnis, VfSlg. Nr. 9336, sowie die Kundmachung LGBl. Nr. 14/1982) - wie die belangte Behörde zutreffend feststellt - eine diesbezügliche Feststellung als "agrargemeinschaftliche Grundstücke" aus, weil eine neue gesetzliche Regelung seither unterblieben ist. Liegen jedoch keine agrargemeinschaftlichen Liegenschaften vor, so kann im Hinblick auf § 32 FlVG auch nicht festgestellt werden, daß es sich bei der "Interessentschaft Stand X-Forstfonds" um eine Agrargemeinschaft handelt. Da der mit 24. September 1984 datierte erstinstanzliche Bescheid, welcher Gegenstand der rechtlichen Beurteilung durch die belangte Behörde war, zu einem Zeitpunkt erlassen wurde, zu dem die Aufhebung des § 31 Abs. 2 lit. d FlVG bereits rechtswirksam war (vgl. Kundmachung LGBl. Nr. 14/1982, Inkrafttreten dieser Aufhebung mit Ablauf des 28. Februar 1983), und somit die AB von einer falschen rechtlichen Beurteilung ohne entsprechende Rechtsbasis ausging, war dieser Bescheid von der belangten Behörde im Instanzenzug ersatzlos aufzuheben. Es bestand daher auch nicht das von den beschwerdeführenden Parteien behauptete Recht auf "Regulierung ihrer Rechte gegenüber der Agrargemeinschaft X-Forstfonds" und wurde durch den angefochtenen Bescheid auch keine Enteignung, insbesondere des Viertbeschwerdeführers vorgenommen. Mangels Eingriffes in die Regulierungsbescheide der beiden näher genannten Agrargemeinschaften in zwei Gemeinden des X - insbesondere durch den Spruch des angefochtenen Bescheides - hat die belangte Behörde auch nicht - wie die beschwerdeführenden Parteien meinen - verkannt, daß hinsichtlich dieser beiden Agrargemeinschaften "entschiedene Sache" vorliege.

Abgesehen davon, daß die beschwerdeführenden Parteien mit ihrer Rüge betreffend des Rechtes auf ein "faires Verfahren" im Sinne des Art. 6 EMRK unzulässigerweise vor dem Verwaltungsgerichtshof die Prüfung der Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes begehrten, zeigen sie mit diesem Vorbringen auch nicht die Relevanz eines der belangten Behörde unterlaufenen Verfahrensmangels auf einfachgesetzlicher Ebene auf. Weder den Verwaltungsakten noch dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien kann entnommen werden, daß sie insbesondere auch im Zuge der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung an der Erstattung eines ihren Standpunkt eingehend darlegenden Vorbringens gehindert worden wären. Selbst wenn das von der belangten Behörde anläßlich der mündlichen Verhandlung am 1. Juli 1992 aufgenommene Verhandlungsprotokoll unvollständig die Wortmeldungen der beschwerdeführenden Parteien oder ihres Rechtsvertreters wiedergegeben haben sollte, zeigen die beschwerdeführenden Parteien nicht auf, welche wesentliche, eine anderslautende Erledigung der belangten Behörde möglich erscheinen lassende Argumentation sie allenfalls vorgebracht hätten.

Zur Frage der auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anerkannten "Tribunalqualität" der belangten Behörde im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK wird auf das Urteil dieses Gerichtshofes im Fall Ettl vom 23. April 1987 (vgl. ÖJZ 1988, S. 22 f.) verwiesen (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 31. Mai 1988, Zl. 87/07/0165, und vom 8. November 1988, Zl. 86/07/0009).

Zur Behauptung der unrichtigen Zusammensetzung der belangten Behörde wurde von dieser in einer Replik vom 21. Juni 1994 darauf hingewiesen, daß sie sich bei Erstellung der Verhandlungsschrift eines vorgefertigten Formulars für die erste Seite der Verhandlungsschrift bedient, auf der sämtliche Mitglieder UND Ersatzmitglieder der belangten Behörde angeführt sind. Diese Vorlage wird laut Angaben der belangten Behörde dann durch Einsetzen der Geschäftszahl, des Datums und Namens der Schriftführerin sowie durch das Streichen der nicht bei der Verhandlung anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) auf den jeweils aktuellen Fall "zugeschnitten". Es steht jedoch bereits vorab fest, welche Personen Mitglieder oder Ersatzmitglieder der belangten Behörde sind. Ersatzmitglieder treten nur im Verhinderungsfall an die Stelle eines ordentlichen Mitgliedes. Die beschwerdeführenden Parteien zeigen mit ihrem Vorbringen nicht auf, daß die Zusammensetzung der belangten Behörde anläßlich der Behandlung ihrer Berufungsangelegenheit nicht dem § 6 Abs. 2 Agrarbehördengesetz entsprochen hätte. Auch legen sie nicht konkret dar, daß ein allfälliger Vertretungsfall von der belangten Behörde zu Unrecht angenommen wurde. Ihrer diesbezüglichen Rüge kommt daher keine Berechtigung zu.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Vom Begehren der beschwerdeführenden Parteien und der mitbeteiligten Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte hinsichtlich der erstbeschwerdeführenden Partei gemäß § 39 Abs. 2 Z. 1 VwGG und hinsichtlich der übrigen Parteien gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 leg. cit. abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Aufgrund der fehlenden Rechtsfähigkeit des als Erstbeschwerdeführerin auftretenden Gebildes entfällt diesbezüglich die Kostenersatzpflicht.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993070140.X00

Im RIS seit

23.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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