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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §38 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde des A in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend die Kosten eines Enteignungsverfahrens nach dem Bundesstraßengesetz (weitere Partei des Verfahrens: Bund/Bundesstraßenverwaltung), zu Recht erkannt:
Spruch
Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG wird der belangten Behörde aufgetragen, binnen acht Wochen den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung zu erlassen, daß der bescheidmäßige Abschluß des Enteignungsverfahrens nicht Voraussetzung für die Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf den hg. Beschluß vom 26. Jänner 1995, Zl. 94/06/0173, in Verbindung mit dem hg. Beschluß vom selben Tag, Zl. 94/06/0181, verwiesen werden. Daraus ist festzuhalten, daß der Beschwerdeführer als Enteignungsgegner eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Nichterledigung der Kostenentscheidung in einem Enteignungsverfahren nach dem Bundesstraßengesetz durch den im Devolutionsweg zuständig gewordenen belangten Bundesminister geltend gemacht hatte.
In der gegenständlichen, am 2. November 1995 zur Post gegebenen und am 3. November 1995 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er habe im Sinne der genannten Beschlüsse vom 26. Jänner 1995 mit Antrag vom 7. April 1995 bei der belangten Behörde beantragt, über die Kostenfrage unabhängig vom Fortgang in der Hauptsache zu entscheiden.
Mit der der belangten Behörde am 30. November 1995 zugestellten Berichterverfügung vom 27. November 1995 wurde der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG aufgetragen, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen; zugleich wurde die belangte Behörde auf die Bestimmung des § 38 Abs. 2 VwGG hingewiesen. Die belangte Behörde hat den versäumten Bescheid nicht erlassen, sondern in einer Gegenschrift den Standpunkt vertreten, "daß Voraussetzung für die Zuerkennung eines Kostenersatzes ein bescheidmäßig abgeschlossenes Verfahren ist. Im vorliegenden Fall ist jedoch noch kein derartiger Bescheid vorliegend". Sie beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Zugleich hat sie Teile der Verwaltungsakten vorgelegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die in der Gegenschrift zum Ausdruck gebrachte Beurteilung der belangten Behörde, Voraussetzung für die Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag auf vorgezogene Kostenentscheidung sei "ein bescheidmäßig abgeschlossenes Verfahren" (gemeint wohl: der Abschluß des Enteignungsverfahrens durch Bescheid) ist unzutreffend. Hiezu genügt es, um Wiederholungen zu vermeiden, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf den eingangs genannten Beschluß vom 26. Jänner 1995, Zl. 94/06/0181, zu verweisen.
Die belangte Behörde hat ungeachtet des Hinweises auf die Bestimmung des § 38 Abs. 2 VwGG die Verwaltungsakten unvollständig vorgelegt (vorgelegt wurden lediglich drei Verhandlungsniederschriften und eine Kostennote des Beschwerdeführers). Gemäß dieser Gesetzesstelle geht der Verwaltungsgerichtshof daher davon aus, daß der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag mehr als sechs Monate vor Einbringung der vorliegenden Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde eingebracht hat, was diese im übrigen auch gar nicht bestreitet.
Nach der Lage des Falles hält es der Verwaltungsgerichtshof, auf den nach dem Gesagten die Entscheidungspflicht übergegangen ist, für angebracht, sich diesbezüglich auf ein Grundsatzerkenntnis im Sinne des § 42 Abs. 4 VwGG zu beschränken und der belangten Behörde aufzutragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der bereits dargestellten Rechtsauffassung zu erlassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung betrifft die Stempelgebühren für die - vorliegendenfalls nicht erforderliche - dritte Ausfertigung der Beschwerde samt Beilage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995060221.X00Im RIS seit
20.11.2000