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L44107 Feuerpolizei Kehrordnung Tirol;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde des J in I, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 12. Jänner 1996, Zl. MD/I-6396/1995, betreffend feuerpolizeiliche Aufträge (mitbeteiligte Partei: Dr. X in I), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Aus dem Vorbringen in der Beschwerde und dem vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer und der Mitbeteiligte sind Miteigentümer (Wohnungseigentümer) eines Hauses in I. Sie haben die Miteigentumsanteile, mit denen Wohnungseigentum verbunden ist, im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens erworben; der Beschwerdeführer ist Wohnungseigentümer der einen Wohnung, der Mitbeteiligte ist Wohnungseigentümer der zweiten Wohnung. Der Voreigentümer hat das Gebäude als Einfamilienhaus genutzt und die Wohnungen voneinander nicht baulich abgetrennt. Der Beschwerdeführer hat, so heißt es in der Beschwerde, "die bauliche Abtrennung seiner Wohnung mittlerweile durchgeführt", nicht aber der Mitbeteiligte, der vielmehr den entsprechenden Absichten des Beschwerdeführers ablehnend gegenübersteht.
Im Hinblick auf die baulichen Gegebenheiten wurde "ein bau- und feuerpolizeiliches Verfahren eingeleitet".
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 11. August 1995 wurden dem Beschwerdeführer und dem Mitbeteiligten als Miteigentümern dieses Hauses gemäß § 20 Abs. 1 der Tiroler Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 47/1978 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 10/1994, folgende, binnen sechs Monaten durchzuführende Aufträge erteilt (zitiert nach der Wiedergabe in der Beschwerde):
"1. Der Zugang zur Wohnung im 1. Obergeschoß ist von der Wohnung im Erdgeschoß brandbeständig so zu trennen, daß die Durchgangsbreite der Stiege im Podestbereich in der Erdgeschoßwohnung 1,20 m nicht unterschreitet. Die vom Keller in das Stiegenhaus führenden Türen müssen die Qualifikation
T 30 aufweisen. Die Feuerung des Kachelofens der Wohnung im Erdgeschoß darf nicht vom allgemeinen Stiegenhaus erfolgen (z.B. Ausbildung der Abschottung des Stiegenhauses in der Weise, daß die bestehende Feuerungsöffnung in die Wohnung im Erdgeschoß fällt, oder Verlegung der Feuerungsöffnung in diese Wohnung).
2. Der bereits vorhandene Abschluß der Wohnung im Obergeschoß ist ebenfalls brandbeständig auszuführen. Die ordnungsgemäße Ausführung ist der Behörde durch einen Baumeister oder Ziviltechniker zu bestätigen."
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, wobei er diesen Bescheid nur insoweit anfocht, "als in diesem Bescheid zu Punkt 1. die Auflage erfolgte, auch die anderen Türen zur Allgemeinfläche außer der Heizraumtüre in der Qualifikation T 30 auszuführen".
Der Mitbeteiligte hingegen bekämpfte den Bescheid zur Gänze.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben. Begründend führte sie nach zusammengefaßter Darstellung des Verfahrensganges aus, den vorgelegten Akten sei zu entnehmen, daß das Gebäude mit Baubescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 6. September 1979 als Einfamilienhaus mit Doppelgarage bewilligt worden sei. Weiters sei mit Bescheid vom 21. Juli 1981 die Benützungsbewilligung erteilt worden, wobei auf eine Bauanzeige vom 27. März 1980 nicht Rücksicht genommen worden sei, weil die dort angezeigten Baumaßnahmen nicht ausgeführt worden seien. Diese Bauanzeige habe die Schaffung von zwei unabhängigen Wohnungen einschließlich der dazu erforderlichen räumlichen Abschlüsse im Stiegenhaus zum Gegenstand gehabt (wobei diese beabsichtigten baulichen Maßnahmen "allerdings in der Folge de facto aber nie umgesetzt" worden seien). Dessen ungeachtet sei das Einfamilienhaus mit Vorentscheidungen des Stadtmagistrates Innsbruck vom 15. April bzw. 29. Mai 1980 in der Weise neu parifiziert worden, "als damit die Möglichkeit zur Schaffung von Wohnungseigentum für zwei separate Wohnungen ermöglicht wurde. Nachdem in der Folge ohne tatsächliche Umsetzung der seinerzeit angezeigten Wohnungstrennung Wohnungseigentum für physische Personen begründet wurde, ist nunmehr vom Faktum auszugehen, daß das als Einfamilienwohnhaus bewilligte Gebäude faktisch von zwei unabhängigen Personenkreisen benützt wird".
Wenn in den Berufungen gegen den erstinstanzlichen Bescheid dargetan werde, daß "durch die de facto gegebene Benützung eines Einfamilienwohnhauses durch zwei Familienkreise ein feuerpolizeilicher Mißstand im Sinne der Feuerpolizeiordnung nicht begründet werden könne", und daher die Aufhebung des bekämpften erstinstanzlichen Bescheides beantragt werde, sei dem beizupflichten und festzuhalten, daß die Bestimmung des § 20 Abs. 1 der Tiroler Feuerpolizeiordnung, auf die sich der erstinstanzliche Bescheid gestützt habe, die Behörde (den Bürgermeister) lediglich zu dem Auftrag ermächtige, festgestellte Mängel einer rechtskräftig genehmigten und auch der Bewilligung entsprechend erstellten baulichen Anlage innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, und es im Gegensatz zum Abs. 4 leg. cit. der Behörde aber nicht erlaube, über bestehende Baubewilligungen hinaus zusätzliche Baumaßnahmen vorzuschreiben. Vorliegendenfalls stehe fest, daß das Objekt entsprechend den erteilten Baubewilligungen ausgeführt worden sei und "in der konkreten baulichen Ausführung" feuerpolizeiliche Mängel nicht hätten festgestellt werden können. Die Vorschreibung "zusätzlicher baulicher Anlagen", wie dies mit dem bekämpften Bescheid erfolgt sei, sei somit ohne entsprechende gesetzliche Grundlage erfolgt, sodaß den Berufungen Folge zu leisten und der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben gewesen sei. Grundsätzlich sei noch anzufügen, daß alleine der Umstand der Benützung eines Einfamilienwohnhauses durch Personenkreise zweier oder mehrerer Familien "in der Regel keinen feuerpolizeilichen Mißstand zu begründen in der Lage sei, würde doch eine derartige restriktive Sicht der Dinge bedeuten, daß auch so bezeichnete Untermietverhältnisse, insbesondere in größeren Wohnungen ohne entsprechende bauliche Trennungen der Zugangsbereiche nicht statthaft sein würden".
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Beantragt wird, den angefochtenen Bescheid "dahingehend aufzuheben, sodaß nur der Berufung des Beschwerdeführers" gegen den erstinstanzlichen Bescheid "Folge gegeben und dessen Spruch im Punkt 1. abgeändert wird, sodaß dieser zu lauten hat wie folgt:
"1. Der Zugang zur Wohnung im ersten Obergeschoß ist von der Wohnung im Erdgeschoß brandbeständig zu trennen, daß die Durchgangsbreite der Stiege im Podestbereich in der Erdgeschoßwohnung 1,20 m nicht unterschreitet. Die vom Heizraum in das Stiegenhaus führende Tür mußte Qualifikation T 30 aufweisen. (Die Feuerung des Kachelofens ...)""
Davon abgesehen, daß die angestrebte "Aufhebung" des angefochtenen Bescheides in Wahrheit auf eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Änderung hinausliefe, ist dem Beschwerdeführer vor allem zu entgegnen, daß nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages besteht, es sei denn, der Gesetzgeber habe einen solchen Anspruch vorgesehen (siehe beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. April 1984, Zl. 84/06/0079 = BauSlg. 255 oder auch vom 14. Mai 1981, Zl. 06/1156/79 = Slg. Nr. 10449/A uam.). Ein derartiger Rechtsanspruch ist aus § 20 der Tiroler Feuerpolizeiordnung aber nicht ableitbar, was der Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet. Mangels derartigen Anspruches konnte er daher durch den angefochtenen Bescheid in keinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, sodaß die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.
Schlagworte
Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher AuftragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996060049.X00Im RIS seit
11.07.2001