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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AsylG 1991 §1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des M, zuletzt wohnhaft in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. August 1995, Zl. 4.320.848/8-III/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der dieser beigelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist ersichtlich, daß der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, der am 8. August 1991 in das Bundesgebiet eingereist ist und am 12. August 1991 den Asylantrag gestellt hat, den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 25. Oktober 1991, mit dem festgestellt worden war, daß er die Voraussetzungen für die Zuerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, mit Berufung bekämpfte.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und sprach aus, Österreich gewähre dem Beschwerdeführer kein Asyl.
Sie begründete ihren Bescheid im wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe sich am 20. Jänner 1992 von der pakistanischen Botschaft in Wien einen pakistanischen Reisepaß ausstellen lassen und habe sich damit wieder freiwillig unter den Schutz seines Heimatlandes im Sinn des § 2 Abs. 2 Z. 1 AslyG 1991 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt C Z. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention gestellt. Anhaltspunkte, die die Freiwilligkeit dieses Verhaltens hätten in Frage stellen können, habe das Verfahren nicht ergeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer führt die vorliegende Beschwerde wie folgt aus:
"Der angefochtene Bescheid ist insofern mangelhaft geblieben, als mir die belangte Behörde keinerlei Gelegenheit geboten hat, zum Ergebnis ihres Beweisverfahrens Stellung zu nehmen. Insbesondere wurde mir keine Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen, daß die belangte Behörde der Rechtsansicht ist, die Ausstellung eines pakistanischen Reisepasses würde die in Anspruchnahme des Schutzes meines Heimatstaates bedeuten. Es ist so, daß sich die Situation in meinem Heimatland seit der Ausstellung dieses Reisepasses erheblich verschlechtert hat, und eine Verfolgung meinerseits daher neuerlich und noch immer zu befürchten ist. Bezüglich der Gründe, die mich in dieser Ansicht bestärken, verweise ich auf die Berufung.
Ich bin daher in meinem Recht auf Erteilung von Asyl verletzt."
Abgesehen davon, daß diese Beschwerde den Formalvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 VwGG nur ungenügend entspricht, sei doch auf die darin erkennbaren Einwände im einzelnen eingegangen:
Zunächst ist festzuhalten, daß es eine Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den Parteien im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme zu den von ihr vertretenen Rechtsansichten zu geben, nicht gibt. Die Einräumung des Parteiengehörs im Sinn des § 45 Abs. 3 AVG bezieht sich ausschließlich auf die materielle Stoffsammlung, d.h. auf die Beweisergebnisse, welche die Sachverhaltsgrundlage für die von der Behörde anzuwendende Rechtslage bilden sollen. Eine Verletzung des Parteiengehörs durch Unterlassung der Anhörung der Partei zu der von der Behörde vertretenen Rechtsansicht kann daher begrifflich nicht vorliegen. Abgesehen davon ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid, daß der Beschwerdeführer in seiner Berufungsergänzung vom 25. Juli 1995 zum Sachverhaltskomplex der Unterschutzstellung durch freiwillige Reisepaßausstellung Stellung genommen hat, womit er auch im Rahmen des § 45 Abs. 3 AVG "gehört" wurde. Umstände, die die Freiwilligkeit dieser Handlung im Sinne der vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Judikatur (vgl. hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 1996, Zl. 94/20/0824 und die dort angeführte weitere Judikatur) hätten in Frage stellen können, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Lediglich der Verweis auf die in der Berufung genannten Gründe - die sich allerdings nur auf die Frage einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung im Sinn des § 1 Z. 1 AsylG 1991 beziehen - ist zur Ausführung der Beschwerde unzureichend (vgl. hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 1984, SlgNr. 11541/A).
Da sich bereits aus dem Inhalt der Beschwerde ergibt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Damit erübrigt sich auch ein Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996200129.X00Im RIS seit
20.11.2000