Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
FinStrG §53 Abs1 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDr. Jahn, über die Beschwerde des JR in T, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid (Beschwerdeentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 16. Jänner 1996, Zl. 3-6/R/5/1995/K, betreffend Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der vorliegenden Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Bescheid des Finanzamtes Wels ohne Datum, Straflisten-Nr. 5/95, wurde gegen den Beschwerdeführer das Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung unter Zugrundelegung eines strafbestimmenden Wertbetrages in der Höhe von S 770.000,-- eingeleitet. Mit diesem Bescheid wurde der Beschwerdeführer verdächtigt, unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für 1989 bis 1992 sowie unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1972 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Jänner bis Dezember 1993 und für Jänner bis Oktober 1994 bewirkt zu haben.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom 7. Juni 1995 wurde gegen den Beschwerdeführer weiters ein Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der Finanzvergehen nach den §§ 35 und 37 FinStrG eingeleitet. Mit diesem Bescheid wurde der Beschwerdeführer verdächtigt, daß er
a)
am 21. November 1989 in Linz vorsätzlich unter Verletzung der in den §§ 52 ZollG und 119 BAO normierten abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht im gemeinsamen Zusammenwirken mit E dadurch zu dem von einem Angestellten der Firma Zollfreizonen Betriebs AG, 4020 Linz, begangenen Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangsabgaben gemäß § 35 Abs. 2 FinStrG beigetragen habe, daß er dieser Firma, die die Verzollung des PKW Mercedes 300 E, 4 matic, FgNr. nn1, Baujahr 1988, welcher in Kempten gestohlen wurde, besorgte, eine gefälschte, von ihm eingesehene, auf die Firma JR GmbH, W, erstellte Rechnung mit einer unrichtigen Kaufpreisangabe - statt des tatsächlichen gemäß § 118 BAO mit S 356.146,-- geschätzten Grenzwertes wurden lediglich DM 22.000,-- angegeben - übergeben habe, wobei die Firma Zollfreizonen Betriebs AG diese gefälschte und unterfakturierte Rechnung zur Verzollung des PKW beim Zollamt Linz, Zweigstelle Zollfreizone, WENr. 509/42880/00/89, vorgelegt habe, wodurch eine Verkürzung von Eingangsabgaben in der Höhe von
S 152.223,-- (Zoll S 61.540,--, EUSt S 90.024,--, AF-Beitrag S 659,--) bewirkt worden sei oder alternierend
im November 1989 in Traun vorsätzlich eine Sache,
nämlich den PKW Mercedes 300 E, 4 matic, FgNr. nn1, Baujahr 1988, hinsichtlich dessen bei der Einfuhr nach Österreich das Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangsabgaben gemäß § 35 Abs. 1 FinStrG begangen worden war, wobei Eingangsabgaben von S 152.223,-- (Zoll S 61.540,--, EUSt S 90.024,--, AF-Beitrag S 659,--) verkürzt worden seien, trotz Kenntnis der zollunredlichen Herkunft, durch Aufnahme in das Vermögen der Firma der JR GmbH, W, an sich gebracht habe;
b)
im Juli 1991 als Beteiligter im Sinne des § 11 FinStrG seine Ehefrau MR bestimmte, ein eingangsabgabepflichtiges Aquarell "Besuch auf der Alm", im Werte von DM 31.050,--, darauf entfallende Eingangsabgaben (EUSt) S 21.859,-- unter Verletzung der im § 48 ZollG normierten Stellungspflicht dem Zollverfahren zu entziehen und
c)
am 21. November und 16. November 1992 als Beteiligter im Sinne des § 11 FinStrG vorsätzlich G, I, und B, unsteten Aufenthaltes, dazu bestimmte, eine Original-Defregger-Zeichnung (Mädchenportrait), ein Ölbild "Norwegische Fjorde" und ein Aquarell "Im Kurpark von Teplitz", im Gesamtwerte von DM 22.500,--, darauf entfallende Eingangsabgaben (EUSt) S 15.840,--, unter Verletzung der im § 48 ZollG normierten Stellungspflicht dem Zollverfahren zu entziehen
und hiemit Finanzvergehen nach § 35 Abs. 2 oder § 37 Abs. 1 FinStrG sowie nach § 35 Abs. 1 FinStrG begangen habe.
In der Beschwerde gegen den Bescheid des Hauptzollamtes Linz wurde dessen Aufhebung beantragt. Nach Meinung des Beschwerdeführers seien die strafbestimmenden Wertbeträge aller genannten Finanzvergehen zusammenzurechnen, sodaß Gerichtszuständigkeit gegeben sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid werden dessen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der angefochtene Bescheid verletze den Beschwerdeführer in seinem Recht, daß die Finanzstrafbehörde bei Zuständigkeit des Gerichtes für die Durchführung des Strafverfahrens das Finanzvergehen ungesäumt der Staatsanwaltschaft anzuzeigen und eine weitere Tätigkeit nur insoweit zu entfalten hat, als dies § 197 FinStrG vorsieht bzw. in dem Recht, daß zur Ahndung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte das Gericht zuständig ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 53 Abs. 1 lit. b FinStrG ist das Gericht zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig, wenn das Finanzvergehen vorsätzlich begangen wurde und der Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet (strafbestimmender Wertbetrag), 1 Million Schilling übersteigt oder wenn die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen 1 Million Schilling übersteigt und alle diese Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen.
Nach § 53 Abs. 2 FinStrG tritt im Abs. 1 lit. b an die Stelle des Wertbetrages von 1 Million Schilling der Wertbetrag von S 500.000,-- in den Fällen des Schmuggels und der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben (§ 35 FinStrG) sowie der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 FinStrG mit Sachen oder mit Erzeugnissen aus Sachen, hinsichtlich derer ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung oder eine Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde.
Zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens sind nach § 58 Abs. 1 lit. a FinStrG als Finanzstrafbehörden erster Instanz für Finanzvergehen, die bei oder im Zusammenhang mit der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren begangen werden, die Hauptzollämter Wien, Linz, Salzburg, Graz, Klagenfurt, Innsbruck und Felkirch zuständig, wenn diese Finanzvergehen in ihrem Bereich begangen oder entdeckt worden sind. Diese Zollämter sind nach lit. b der genannten Gesetzesstelle unter anderem auch für Abgabenhehlerei zuständig.
Gemäß § 58 Abs. 1 lit. f FinStrG sind bei den übrigen, nicht in den vorhergehenden lit. a bis e bezeichneten Finanzvergehen die zur Erhebung der beeinträchtigten Abgaben oder zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften zuständigen Finanzämter zur Durchführung der Finanzstrafverfahren als Finanzstrafbehörden erster Instanz zuständig.
Im § 63 FinStrG wird bestimmt, daß dort, wo im FinStrG von Finanzstrafbehörden die Rede ist, darunter sowohl die Finanzstrafbehörden erster Instanz als auch die Finanzstrafbehörden zweiter Instanz zu verstehen sind.
Der Beschwerdeführer stützt seine Meinung, in seinem Falle seien die strafbestimmenden Wertbeträge der ihm vom Finanzamt Wels einerseits und vom Hauptzollamt Linz andererseits zur Last gelegten Finanzvergehen im Sinne des § 53 Abs. 1 lit. b FinStrG zusammenzurechnen, auf § 63 FinStrG. Seine Ausführungen sind offensichtlich so zu verstehen, daß als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hinsichtlich aller in Rede stehenden Finanzvergehen die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich in Betracht kommt.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann der Bestimmung des § 63 FinStrG keinesfalls eine die funktionelle Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden erster und zweiter Rechtsstufe verändernde Bedeutung beigemessen werden. Diese Bestimmung sollte lediglich der Vereinfachung des Gesetzestextes - gemeint hinsichtlich der das Verfahren regelnden Bestimmungen - dienen (vgl. Erläuternde Bemerkungen zur Stammfassung des FinStrG, 295 BlgNR 8. GP). Dabei ist allerdings festzustellen, daß der Gesetzgeber selbst in dem das Finanzstrafverfahren regelnden zweiten Abschnitt des Art. I FinStrG die Bezeichnung der Finanzstrafbehörde nicht immer konsequent vorgenommen hat. So ist z.B. die Beschlagnahme nach § 89 Abs. 1 FinStrG von der "Finanzstrafbehörde" anzuordnen, während die Verfügung der Festnahme der "Finanzstrafbehörde erster Instanz" zukommt. Was unter dem Begriff "Finanzstrafbehörde" zu verstehen ist, ist somit bei verständiger Würdigung des Gesetzes nach dem Wortlaut der jeweiligen Vorschrift in ihrem Zusammenhang mit dem Regelungsgefüge zu bestimmen.
Voraussetzung für die im § 53 Abs. 1 lit. b FinStrG vorgesehene Zusammenrechnung der strafbestimmenden Wertbeträge sämtlicher zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen ist es, daß alle Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fallen (vgl. Dorazil/Harbich, Finanzstrafgesetz, Anm. 7a zu § 53;
Fellner, Finanzstrafgesetz5, Rz 18f zu § 53; Leitner, Grundzüge des österreichischen Finanzstrafrechts, 260;
Sommergruber/Reger, Finanzstrafgesetz, S. 347). Eine unterschiedliche sachliche Zuständigkeit kann es dabei nur bei Finanzstrafbehörden erster Instanz, nicht aber bei den Finanzstrafbehörden zweiter Instanz, deren Zuständigkeit in ihrem örtlichen Bereich umfassend ist, geben. Schon daraus, daß der Gesetzgeber auf die Zuständigkeitsidentität sowohl in örtlicher als auch in sachlicher Hinsicht abstellt, erscheint klargestellt, daß im § 53 Abs. 1 lit. b FinStrG allein die Finanzstrafbehörde erster Instanz gemeint sein kann. Dies stimmt auch damit überein, daß der Gesetzgeber im § 53 Abs. 1 FinStrG einerseits und im Abs. 2 andererseits bei getrennten sachlichen Zuständigkeiten der Finanzstrafbehörde erster Instanz unterschiedliche Abgrenzungsbeträge normiert hat. Im Hinblick auf diese unterschiedlich hohen Grenzbeträge erscheint jedenfalls eine Zusammenrechnung der strafbestimmenden Wertbeträge aus Finanzvergehen im Sinne der lit. b des § 53 Abs. 1 FinStrG mit solchen aus im Abs. 2 genannten Finanzvergehen ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, auf Grund welcher Berechnungsart welcher der in Betracht kommenden Grenzbeträge überschritten worden sein sollte.
Daß im § 53 Abs. 1 FinStrG die einheitliche Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde erster Instanz gemeint ist, steht auch im Einklang damit, daß die im § 80 Abs. 1 bis 3 FinStrG angeordnete, am Beginn jedes Strafverfahrens wegen eines Finanzvergehens stehende Prüfung der Zuständigkeit - ungeachtet des Umstandes, daß im Abs. 2 dieser Gesetzesstelle anders als in den Abs. 1 und 3 (nur) von der "Finanzstrafbehörde" die Rede ist - der Finanzstrafbehörde erster Instanz obliegt.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996160051.X00Im RIS seit
18.06.2001