Index
32/06 Verkehrsteuern;Norm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/16/0309Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDr. Jahn, über die Beschwerde 1.) des Dr. Manfred P und
2.) der Maria P, beide in L, beide vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in L, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 21. Oktober 1994,
1.) Zl. 280/1-9/Mü-1994 und 2.) Zl. 281/1-9/Mü-1994, je betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der (ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof gerichteten und von diesem nach Ablehnung ihrer Behandlung antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen) Beschwerde ergibt sich im Zusammenhalt mit den vorgelegten Ausfertigungen der angefochtenen Bescheide, den vom Verfassungsgerichtshof übermittelten Verwaltungsakten und dem Mängelbehebungsvorbringen der beiden Beschwerdeführer folgender Sachverhalt:
Die Beschwerdeführer erwarben mit Kaufvertrag vom 7. August 1985 Hälfteanteile an einem Grundstück und nahmen dafür wegen der Absicht der Errichtung einer Arbeiterwohnstätte die Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 lit. a GrEStG 1955 in Anspruch. In der Folge reichten sie aber bei der Baubehörde einen mit 21. Oktober 1987 datierten Plan ein, welcher ein Objekt mit einer 130 m2 übersteigenden Nutzfläche enthielt.
Die belangte Behörde erachtete in diesem Zusammenhang (in Bestätigung der vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz vorgenommenen Festsetzung von Grunderwerbsteuer) den Umstand als maßgeblich, daß mit der vorgenommenen Planeinreichung die Absicht manifestiert worden sei, keine Arbeiterwohnstätte zu errichten, womit zu diesem Zeitpunkt der steuerbegünstigte Zweck aufgegeben worden sei. Daran könne auch eine allfällige andere Bauausführung nichts mehr ändern, weil eine aufgegebene Steuerbefreiung nicht wieder auflebe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Unzuständigkeit der belangten Behörde. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht auf Grunderwerbsteuerbefreiung für die Errichtung einer Arbeiterwohnstätte verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß dem auf den Beschwerdefall noch anwendbaren § 4 Abs. 1 Z. 2 lit. a GrEStG 1955 war von der Besteuerung beim Arbeiterwohnstättenbau der Erwerb eines Grundstückes zur Schaffung von Arbeiterwohnstätten ausgenommen.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in diesem Zusammenhang in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. Februar 1991, Zlen. 91/16/0003, 0004 und die dort zitierte Vorjudikatur) die Auffassung, daß der begünstigte Zweck (nämlich die Absicht der Errichtung einer Arbeiterwohnstätte, deren Nutzfläche 130 m2 nicht übersteigen darf) mit der Einreichung von Plänen für ein Objekt mit einer Wohnfläche von mehr als 130 m2 wieder aufgegeben wird. Die damit eintretende Steuerpflicht kann dann durch spätere Umstände, insbesondere durch eine nachträgliche Änderung der Pläne und der Bauausführung nicht mehr beseitigt werden.
Im Lichte dieser Judikatur ergibt sich aber bereits aus dem Beschwerdeinhalt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weil alle von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten Umstände zeitlich gesehen erst nach der von den Beschwerdeführern vorgenommenen, die Steuerpflicht auslösenden Planeinreichung stattgefunden haben und weil (wie die belangte Behörde zu Recht betonte) eine bereits eingetretene Grunderwerbsteuerpflicht dadurch nachträglich nicht mehr beseitigt wird.
Da sich auch keinerlei Anhaltspunkte für die behauptete Unzuständigkeit der belangten Behörde ergeben haben, war somit die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Mit Rücksicht auf die durch die zitierte Vorjudikatur klargestellte Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995160301.X00Im RIS seit
03.04.2001