Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
VVG §5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde der G-Ges.m.b.H. & Co.KG in X, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Juli 1995, Zl. 03-12 Ga 98-95/149, betreffend eine Zwangsstrafe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 28. August 1992 wurden der Beschwerdeführerin insgesamt vier baupolizeiliche Aufträge erteilt; verfahrensgegenständlich sind nurmehr: 1. die Benützung des mit Baubewilligungsbescheid vom 7. Oktober 1980 bewilligten Neubaues einer Halle für die Junghennenaufzucht auf dem Grundstück Nr. 806/20, KG X, ab sofort zu unterlassen und 2. jedweden Betrieb der auf dem genannten Grundstück errichteten Kottrocknungsanlage für Hühnerkot samt Nebeneinrichtungen zu unterlassen. Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung der Beschwerdeführerin hat der Gemeinderat der Marktgemeinde X mit Bescheid vom 16. August 1994 keine Folge gegeben. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 29. September 1994 ersuchte die Marktgemeinde X die Bezirkshauptmannschaft Feldbach, den gegenständlichen Berufungsbescheid zu vollstrecken.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 1994 drohte die Bezirkshauptmannschaft Feldbach unter der Geschäftszahl
4.1 Bi 5/150/1987 der Beschwerdeführerin eine Zwangsstrafe von S 8.000,-- an, wenn die Beschwerdeführerin nicht innerhalb der Frist von einem Monat, gerechnet ab Zustellung des Schreibens, der aus dem Bescheid vom 16. August 1994 erfließenden Leistungspflicht (bezogen auf die zwei erwähnten Unterlassungsaufträge) nachkommen sollte. Nach einer Mitteilung der Marktgemeinde X, wonach den Bescheidaufträgen nicht entsprochen worden sei, verhängte die Bezirkshauptmannschaft Feldbach mit Bescheid vom 20. Dezember 1994 über die Beschwerdeführerin die mit Schreiben vom 7. Oktober 1994 angedrohte Zwangsstrafe in der Höhe von S 8.000,--; gleichzeitig wurde eine weitere Zwangsstrafe in der Höhe von S 9.000,-- für den Fall angedroht, daß die Leistung innerhalb einer neuen Frist von einem Monat ab Zustellung des Schreibens nicht erfüllt würde. Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 20. Dezember 1994 brachte die Beschwerdeführerin Berufung ein, die die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 20. Juli 1995 abgewiesen hat. Zur Begründung wurde im wesentlichen nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Berufung den Berufungsgrund nach § 10 Abs. 2 Z. 1 VVG geltend gemacht, sie habe behauptet, daß die Erfüllung der baupolizeilichen Aufträge (Unterlassungen) unmöglich sei. Sie führe aus, daß die Entfernung der Tiere nur unter Umgehung der zwingenden Bestimmungen des Tiertransportgesetzes möglich wäre. Diesem Berufungsvorbringen entgegnete die belangte Behörde, daß nach Auskunft des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin gegenüber einem Vertreter der Marktgemeinde X in der betreffenden Halle ca. 60.000 Hühner gehalten würden, die Halle jedoch zwischenzeitig leergestanden sei. Der Beschwerdeführerin sei es demnach offensichtlich doch nicht unmöglich gewesen, die Hühner zu entfernen; vielmehr habe sie in weiterer Folge dem im Titelbescheid aufgetragenen Unterlassungsauftrag nicht entsprochen, indem sie die Halle neuerlich mit Hühnern besetzt habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 5 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VVG) hat folgenden Wortlaut:
"b) Zwangsstrafen
§ 5
(1) Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen läßt, wird dadurch vollstreckt, daß der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.
(2) Die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.
(3) Die Zwangsmittel dürfen in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 10.000 S, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen.
(4) Die Vollstreckung durch Geldstrafen als Zwangsmittel ist auch gegen Körperschaften und andere nicht physische Personen mit Ausnahme der Körperschaften des öffentlichen Rechts zulässig."
Die Beschwerdeführerin führt aus, die Zwangsstrafe dürfe nicht verhängt werden, wenn die Leistung von der Partei aus tatsächlichen Gründen nicht erbracht werden könne. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß das Tiertransportgesetz erst seit 1. Jänner 1995 in Geltung steht. Der Berufungsbescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde X vom 16. August 1994 war der Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 19. September 1994 zugestellt worden. Weder in ihrer Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 20. Dezember 1994, noch in der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, welche Schritte sie seit der Rechtskraft des Berufungsbescheides der Marktgemeinde X vom 16. August 1994 unternommen hat, um unverzüglich die in diesem Bescheid geforderten Leistungen (bzw. hier Unterlassungen) zu bewerkstelligen. Die Beschwerdeführerin hat nicht einmal behauptet, unmittelbar nach Rechtskraft des Leistungsbescheides vom 16. August 1994 mit der Schlachtung, dem Abtransport oder dem Verkauf der Hühner begonnen zu haben und seit diesem Zeitpunkt kein einziges Huhn oder Küken mehr angekauft zu haben, bzw. auch keine Gelege ausbrüten lassen zu haben. Sie hat auch keinerlei Beweisanbot in dieser Richtung getätigt. Schon aus diesem Grunde ist die belangte Behörde im Ergebnis mit Recht davon ausgegangen, daß die Beschwerdeführerin die tatsächliche Unmöglichkeit der zu erbringenden Leistungen nicht dargetan hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 14. September 1989, Zlen. 87/06/0086, 87/06/0087, unter Hinweis auf die Vorjudikatur ausgesprochen hat, ist gegen einen Beschwerdeführer die Zwangsstrafe in der angedrohten Höhe zu verhängen, wenn er dem ihm mit rechtskräftigem Bescheid erteilten Auftrag nicht nachgekommen ist, ihm die Zwangsstrafe für diesen Fall nachweislich angedroht wurde und ein gelinderes Zwangsmittel nicht in Betracht kommt. Im Beschwerdefall liegen all diese Voraussetzungen vor. Eine Rechtswidrigkeit kann darin, daß die belangte Behörde eine Zwangsstrafe von S 8.000,-- als das gelindeste Mittel zur Erzwingung der aufgetragenen Unterlassungen betrachtete, nicht erblickt werden.
Aufgrund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994. Mit der Erledigung der Beschwerde ist der Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995060188.X00Im RIS seit
20.11.2000