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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §46;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/20/0107Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Baur und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des D in K, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. Dezember 1995, Zl. 4.324.237/3-III/13/92, betreffend Asylgewährung und den damit verbundenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer begründet seinen Wiedereinsetzungsantrag damit, er sei im Verwaltungsverfahren von Rechtsanwalt Dr. S vertreten gewesen, im Zuge des Verfahrens habe er seinen Wohnsitz von G nach K verlegt. Aufgrund der dadurch bedingten "loser werdenden Verbindung zum seinerzeitigen Rechtsvertreter" habe der Beschwerdeführer vergessen, seinen Rechtsfreund von seiner nunmehrigen Adresse zu informieren. Aus Anlaß einer Vorsprache bei der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz sei ihm bekanntgegeben worden, daß der seinen Asylantrag abweisende Bescheid des Bundesministers für Inneres seinem Rechtsvertreter bereits zugestellt worden sei. Eine Rückfrage bei Rechtsanwalt Dr. S habe ergeben, daß dieser versucht habe, den letztinstanzlichen Bescheid an der ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse des Beschwerdeführers in G zuzustellen, in der Folge jedoch davon ausgegangen sei, daß der Beschwerdeführer keinerlei Interesse mehr an der Einbringung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde habe.
Der aus diesem Sachverhalt abgeleiteten Rechtsauffassung, der Beschwerdeführer sei durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis an der Einhaltung der Frist für die Einbringung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ohne sein Verschulden gehindert gewesen, kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerde hätte nämlich vom Anwalt - ein entsprechendes Auftragsverhältnis wird nicht bestritten - innerhalb der Beschwerdefrist auch ohne Kontakt mit seinem Mandanten erhoben werden können (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 648, angeführte hg.
Rechtssprechung sowie den hg. Beschluß vom 16. Juni 1994, Zlen. 94/19/1107, 94/19/1113). Wenn die Beschwerdefrist versäumt worden ist, obwohl der Vertreter an der Einhaltung der Frist nicht gehindert war, muß dies der Beschwerdeführer gegen sich gelten lassen (vgl. den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 19. Jänner 1977, Slg. Nr. 9.226/A). Überdies hätte der Beschwerdeführer aufgrund der erhobenen Berufung mit der Entscheidung der belangten Behörde rechnen müssen, weshalb er seine Erreichbarkeit für eine allenfalls erforderliche Kontaktaufnahme mit seinem Rechtsfreund sicher zu stellen gehabt hätte; wenn er dies - wie vorgebracht - einfach "vergessen" hatte, so kann darin ein die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht ausschließendes geringes Verschulden nicht erblickt werden.
Dem Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte somit gemäß § 46 VwGG nicht stattgegeben werden.
Dies hat weiters zur Folge, daß die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen ist.
Aus diesem Grund erübrigt sich auch ein Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996200108.X00Im RIS seit
03.04.2001