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27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;Norm
GGG 1984 §2 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDr. Jahn, über die Beschwerde der B Aktiengesellschaft in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes St. Pölten vom 27. Dezember 1995, Jv 3807-33/95, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach der in der vorliegenden Beschwerde enthaltenen Sachverhaltsdarstellung gewährte die beschwerdeführende Bausparkasse Mag. Robert P. und Mag. Jutta S. auf Grund eines "Antrages" vom 17. Juni 1994 ein Darlehen zur Errichtung eines Wohnhauses. Zur Besicherung dieses Darlehens sei mit Beschluß des Bezirksgerichtes N. vom 24. Juni 1994 ein Pfandrecht über S 979.200,-- auf der Liegenschaft EZ 2226, Grundbuch E., einverleibt worden.
Am 13. September 1994 sei durch die Niederösterreichische Landesregierung "ein Finanzierungsplan erstellt" worden, der "für die Errichtung eines Eigenheimes mit einer Wohnnutzfläche von 97,78 m2 auf der oben angeführten Liegenschaft bestimmt" gewesen sei. Der Finanzierungsplan habe eine Summe von S 1,500.000,-- ausgewiesen, in welcher das oben genannte Darlehen nicht berücksichtigt gewesen sei.
Nach einer am 4. Juli 1995 erfolgten Bauplanänderung (Erweiterung der Nutzfläche auf 145,15 m2) sei ein weiteres Darlehen über S 551.800,-- gewährt worden, das am 16. August 1995 auf der Liegenschaft einverleibt worden sei.
Mit Zahlungsauftrag vom 7. November 1995 sei die Eintragungsgebühr für das Pfandrecht von S 979.200,-- vorgeschrieben worden.
Wie aus dem der Beschwerde angeschlossenen angefochtenen Bescheid ersichtlich ist, wurde im Berichtigungsantrag gegen die Gebührenvorschreibung lediglich vorgebracht, das Darlehen sei zur Errichtung eines geförderten Eigenheimes gewährt worden.
Nach einem Vorhalt der belangten Behörde, aus welchen Gründen der genehmigte Finanzierungsplan überschritten worden sei, wurde von der Beschwerdeführerin mitgeteilt, mit dem Darlehen werde die weitere Errichtung des Neubaues auf der Liegenschaft EZ 2226 finanziert; die Wohnnutzfläche betrage 145,15 m2.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berichtigungsantrag mit der Begründung keine Folge gegeben, die "Zweifel an der Verwendung des Darlehens zur Finanzierung des geförderten Objektes" hätte "in keiner Weise glaubhaft widerlegt" werden können.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid werden dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Gebührenbefreiung gemäß § 53 Abs. 4 WFG 1984 verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach § 53 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1984 i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 460/1990, sind Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlaßt sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, von den Gerichtsgebühren befreit.
Nach ständiger Rechtsprechung muß die Zusicherung einer Förderung bereits vor der Entstehung der Gebührenpflicht erfolgt sein und bringt der Umstand, daß ein Vorhaben erst nach dem für die Entstehung der Gebührenpflicht maßgeblichen Zeitpunkt zu einem geförderten wird, die bereits entstandene Gebührenpflicht nicht mehr zum Erlöschen (vgl. das Erkenntnis vom 18. August 1994, 94/16/0168 m.w.H.).
Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst erfolgte eine Förderungsmaßnahme im Sinne des Niederösterreichischen Wohnbauförderungsgesetzes (vgl. § 18 Nö WFG, LGBl. 8304-3, wonach bei positiver Erledigung eines Ansuchens dem Förderungswerber eine Zusicherung über die beabsichtigte Förderung zu legen und in die Zusicherung ein Finanzierungsplan aufzunehmen ist) erst am 13. September 1994. Demgegenüber war die Eintragung des Darlehens bereits am 24. Juni 1994 erfolgt, zu einem Zeitpunkt also, in dem das beabsichtigte Objekt noch nicht Gegenstand einer Förderung gewesen ist. Da die in diesem Zeitpunkt bereits entstandene Zahlungspflicht der Gerichtsgebühren selbst durch eine spätere Einbeziehung in die Finanzierung des geförderten Objektes nicht mehr aufgehoben werden könnte, war der Umstand, daß nach der von der Beschwerdeführerin selbst gegebenen Sachverhaltsdarstellung das im Juni 1994 hingegebene Darlehen im später genehmigten Finanzierungsplan gar nicht aufschien, nicht mehr von entscheidender Bedeutung. Ebensowenig konnte für eine Gerichtsgebührenbefreiung die nachträgliche Bauplanänderung maßgeblich sein. Der angefochtene Bescheid entspricht somit im Ergebnis der Rechtslage.
Da also schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996160039.X00Im RIS seit
24.10.2001