TE Vwgh Erkenntnis 1996/3/29 94/02/0396

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Veröffentlicht am 29.03.1996
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Index

L70706 Theater Veranstaltung Steiermark;
L70716 Spielapparate Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §22 Abs1 Z1;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §36 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde der Marktgemeinde B, vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. August 1994, Zl. 2-5.0 C/3-94/1, betreffend Bewilligung nach dem Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Verein "Club U", vertreten durch den Obmann Dr. H), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 12. Juli 1994 wurde der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unter Berufung auf die §§ 21 und 22 Abs. 1 Z. 2 sowie 36 Abs. 5 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes (LGBl. Nr. 192/1969 idF der Novelle LGBl. Nr. 29/1986, im folgenden kurz: VG) die "Betriebsstättengenehmigung zur Benützung eines Bummelzuges" auf näher angeführten "eisenbahnrechtlich konzessionierten Eisenbahnstrecken" verbunden mit mehreren Vorschreibungen erteilt.

Die dagegen unter anderem von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. August 1994 mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen, wobei die Rechtsgrundlage des erstinstanzlichen Bescheides auf "§ 21, § 22 Abs. 1 Z. 2 sowie § 26 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2" VG abgeändert wurde.

In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, eine Parteistellung von Nachbarn sei nur im Verfahren betreffend Genehmigung einer "ortsfesten" Betriebsstätte, nicht jedoch in einem Genehmigungsverfahren für "nicht ortsfeste" Betriebsstätten vorgesehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Für das Schicksal der vorliegenden Beschwerde ist entscheidend, ob mit dem zitierten erstinstanzlichen Bescheid vom 12. Juli 1994 die Genehmigung einer "ortsfesten Betriebsstätte" erfolgte. Nur in diesem Fall könnte ein Nachbar im Grunde des § 36 Abs. 2 letzter Satz VG im Rahmen der dort geregelten Parteistellung gegen eine derartige Genehmigung Berufung erheben.

Für die Auslegung des Begriffes "ortsfeste Betriebsstätte" bietet sich § 22 Abs. 1 Z. 1 VG an, wonach darunter "Räume, ortsfeste Anlagen und Einrichtungen" verstanden werden.

Daß die "Benützung" eines "Bummelzuges" auf einer Eisenbahnstrecke - mag diese selbst von ihren baulichen Anlagen her als "ortsfest" anzusehen sein - keine ortsfeste Betriebsstätte darstellt, konnte die belangte Behörde frei von Rechtsirrtum annehmen. Damit aber konnte die belangte Behörde zu Recht auch davon ausgehen, daß der Beschwerdeführerin insoweit keine Parteistellung und damit auch kein Berufungsrecht gegen den erstinstanzlichen Bescheid zukam.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994020396.X00

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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