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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Einstellung des Verfahrens infolge einer als Zurückziehung des Individualantrags gewerteten Erklärung des Antragstellers, durch seine Überstellung in die Verwendungsgruppe B klaglos gestellt zu sein. Kein Kostenzuspruch (vgl §61a VfGG). Eine zum Zuspruch von Kosten führende Klaglosstellung iSd §88 VfGG liegt hier nicht vor.Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Begründung:
Der Antragsteller begehrte mit einem auf Art139 Abs1 B-VG gestützten (Individual-)Antrag die Aufhebung eines näher bezeichneten Erlasses der Kärntner Landesregierung als gesetzwidrig mit der Begründung, daß er durch ihn gesetzwidrig von der Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe B ausgeschlossen werde.
Mit Schriftsatz vom 7. Februar 1994 brachte der Antragsteller dem Verfassungsgerichtshof zur Kenntnis, daß er mit 1. Jänner 1994 in die Verwendungsgruppe B überstellt worden sei und daß er sich dadurch als klaglos gestellt ansehe.
Der Verfassungsgerichtshof wertet dies als Zurückziehung des Verordnungsprüfungsantrages.
Das Verfahren war daher einzustellen.
Dem Kostenbegehren des Antragstellers war nicht stattzugeben, weil gemäß §61 a VerfGG ein Kostenzuspruch nur für den Fall des Obsiegens des Antragstellers, nicht jedoch für den Fall der Einstellung des Verfahrens vorgesehen ist (vgl. etwa die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes vom 29. September 1976, B214/76, G18/76, V12/76 = ZfVB 1977/1/345, und vom 18. Dezember 1976, V20/76 = ZfVB 1977/2/819). Eine zum Zuspruch von Kosten führende Klaglosstellung iS des §88 VerfGG liegt hier nicht vor.
Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:V176.1991Dokumentnummer
JFT_10059693_91V00176_00