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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §7 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 3. Jänner 1994, Zl. UVS-01/08/00217/93, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. Jänner 1994 wurde die vom Beschwerdeführer erhobene Schubhaftbeschwerde gemäß § 52 Abs. 1, 2 und 4 Fremdengesetz (FrG) in Verbindung mit § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abgewiesen und die Fortsetzung der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft für rechtmäßig erklärt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die belangte Behörde sei zu Unrecht zum Ergebnis gelangt, daß ihm die Aufenthaltsberechtigung aufgrund seiner Asylantragstellung nicht zugekommen sei. Er habe am 3. Dezember 1991 einen Asylantrag gestellt. Aufgrund seiner Einreise über Jugoslawien sei die Bestimmung des § 6 AsylG 1991 zur Anwendung gekommen, die belangte Behörde hätte auf Grund seiner Angaben im Asylverfahren davon ausgehen müssen, daß er in Jugoslawien vor Verfolgung nicht sicher gewesen sei.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch gegen Fremde mit einer Aufenthaltsberechtigung im Sinne des AsylG die Schubhaft verhängt werden kann. Es ist daher unerheblich, ob dem Beschwerdeführer die vorhin genannte Berechtigung zukam oder nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. September 1995, Zl. 95/02/0048, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Soweit sich der Beschwerdeführer auf ein Abschiebungsverbot gemäß § 37 FrG beruft, verkennt er, daß im Hinblick auf die Möglichkeit einer Antragstellung nach § 54 FrG die Überprüfung der Unzulässigkeit einer Abschiebung in ein bestimmtes Land nicht im Rahmen der Prüfung einer Schubhaftbeschwerde zu erfolgen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 1994, Zlen. 94/02/0124, 0127, uam). Dieser Aspekt der Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Schubhaft ist der Prüfung durch die unabhängigen Verwaltungssenate jedenfalls entzogen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Dezember 1994, Zl. 94/02/0351).
Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer schließlich, daß es die belangte Behörde unterlassen habe, Ermittlungen des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes anzustellen, weil sie der verfehlten Auffassung anhänge, daß eine relevante Bedrohung iSd § 37 FrG eine solche Verfolgung sein müsse, die von staatlichen Stellen ausgehe. Zur Beurteilung der Frage, ob er aus Nigeria direkt nach Österreich eingereist sei, wäre zudem zu ermitteln gewesen, ob er in Jugoslawien in seiner körperlichen Sicherheit oder Freiheit bedroht gewesen sei. Dieses Vorbringen ist im Sinne der obigen Ausführungen nicht geeignet, die Relevanz der behaupteten Verfahrensverstöße aufzuzeigen, sodaß es sich erübrigt, näher darauf einzugehen.
Der Beschwerdeführer sieht einen weiteren Verfahrensmangel darin, daß es die belangte Behörde unterlassen habe, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, um die Verhältnisse seines Aufenthaltes in und seiner Einreise nach Österreich aufzuklären. Aus dem fremdenrechtlichen Verfahren sei zu entnehmen gewesen, daß er regelmäßige Zahlungen von seiner Mutter aus seinem Heimatstaat erhielte, in einer Verhandlung wäre er in der Lage gewesen, die näheren Umstände und den Umfang dieser Zahlungen darzutun. Auch mit diesem Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Wesentlichkeit der behaupteten Verfahrensverstöße darzutun. Selbst eine ausreichende Unterhaltsgewährung hätte im vorliegenden Fall nichts daran geändert, daß die Ausreise des Beschwerdeführers, gegen den ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot bestand, aus Gründen der öffentlichen Ordnung zu überwachen war.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch auf Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994020074.X00Im RIS seit
20.11.2000