TE Vwgh Erkenntnis 1996/3/29 94/02/0147

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Veröffentlicht am 29.03.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
VStG §44a Z1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 16. Februar 1994, Zl. UVS-03/14/02777/93, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. Februar 1994 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 19. Februar 1993 um 18.55 Uhr an einem näher beschriebenen Ort einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO begangen; über ihn wurde gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO eine Geldstrafe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Was den vom Beschwerdeführer gerügten Tatzeitpunkt anlangt, so ist es zwar richtig, daß in der ursprünglichen Anzeige

19.20 Uhr angegeben wurde, doch hat bereits die Behörde erster Instanz durch entsprechende Rückfrage beim Meldungsleger festgestellt, daß es sich hiebei um den Zeitpunkt der ersten Messung der Atemluft auf Alkoholgehalt gehandelt hat und die richtige Tatzeit 18.55 Uhr war. Gerade die vom Beschwerdeführer selbst ins Treffen geführte "Aufwärmphase" für das verwendete Gerät, die in der Folge von den einschreitenden Polizeibeamten bestätigt wurde, spricht dafür, daß die tatsächliche Tatzeit (des Lenkens) entsprechend vor dem Zeitpunkt der ersten Messung gelegen sein muß. Wenn nunmehr im Schuldspruch als Tatzeit

18.55 Uhr aufscheint, vermag der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, diese müsse danach gelegen sein, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Die Konkretisierung der Tat im Spruch eines Straferkenntnisses im Sinne des § 44a Z. 1 VStG dient nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11.894/A) unter anderem dazu, einen Beschuldigten im Falle eines Schuldspruches davor zu schützen, wegen ein- und derselben Tat mehrfach bestraft zu werden. In diesem Zusammenhang gelingt es dem Beschwerdeführer freilich nicht aufzuzeigen - auch die Aktenlage bietet hiefür keinen Anhaltspunkt -, daß er wegen der gegenständlichen Fassung des Spruches der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wäre; es ist daher davon auszugehen, daß er dadurch, daß ihm nicht ein Lenken nach 18.55 Uhr (und vor der ersten Messung) zur Last gelegt worden ist, in seinen Rechten nicht verletzt wurde (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 25. November 1994, Zl. 94/02/0370).

Der Beschwerdeführer wendet weiters ein, bei dem Atemalkoholmeßgerät, das in dem im Verwaltungsakt erliegenden Eichschein aufscheine, handle es sich nicht um jenes Gerät, mit welchem die Messung der Atemluft bei ihm vorgenommen worden sei. Hiezu führte bereits die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, dieser Eichschein sei von der Bundespolizeidirektion Wien - Verkehrsabteilung, also jener Dienststelle, der der Meldungsleger zugeteilt gewesen sei, vorgelegt worden, nachdem sie von der Erstinstanz um Anschluß einer Kopie des Eichscheines, betreffend jenes Gerät, mit dem die Atemalkoholuntersuchung beim Beschwerdeführer am 20. Februar 1993 durchgeführt worden sei, ersucht worden sei. Es könne kein Zweifel darüber bestehen, daß dieser Eichschein jenes Gerät betreffe, mit dem die Untersuchung beim Beschwerdeführer durchgeführt worden sei, sei es doch offenkundig, daß die auf dem Meßprotokoll angeführte Bezeichnung "Alcomat-A 327 -" eine Kurzbezeichnung für das im Eichschein angeführte Gerät mit der Fabrikationsnummer "A 10-327" darstelle.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat die belangte Behörde somit durchaus schlüssig begründet, weshalb sie davon ausging, daß der im Akt erliegende Eichschein jenes Gerät betrifft, mit welchem die Atemluftalkoholuntersuchung beim Beschwerdeführer vorgenommen wurde. Die daran vom Beschwerdeführer gehegten Zweifel sind nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, zumal es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, den Überlegungen der belangten Behörde etwas Stichhältiges entgegenzusetzen.

Soweit sich der Beschwerdeführer aber gegen das Ergebnis der Messung (bei der ersten 0,43 mg/l und bei der zweiten 0,44 mg/l) wendet, ist ihm zu entgegnen, daß es der ständigen hg. Rechtsprechung zur Bestimmung des § 5 Abs. 4a StVO entspricht, daß als einziges Beweismittel zur Entkräftung des Ergebnisses einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit einem Gerät im Sinne des § 5 Abs. 2a lit. b StVO die Bestimmung des Blutalkoholgehaltes in Betracht kommt und im übrigen der Alkomat kein Meßergebnis geliefert, sondern "RST" angezeigt hätte, wenn die Atemluft des Probanden bei Durchführung des Testes durch den im Mund befindlichen Alkohol beeinträchtigt gewesen wäre. Diese Überlegungen wurden insbesondere im Zusammenhang mit der Behauptung der Verfälschung eines Meßergebnisses nach einem "Schluckauf" sowie einem Aufstoßen - sei es "flüssig" oder "gasförmig" - aufrechterhalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1994, Zl. 94/02/0184).

Diese Überlegungen gelten aber auch für die vom Beschwerdeführer behauptete Verfälschung des Meßergebnisses durch die infolge der Konsumation von "Rumkokosdragees" in seiner Mündhöhle vorhandenen "Rumfuselstoffe" sowie dafür, daß er im Zeitpunkt der Messung an Fieber bzw. erhöhter Temperatur gelitten habe. Soweit aber der Beschwerdeführer die Nichteinhaltung der "Aufwärmphase" des Meßgerätes behauptet, entfernt er sich von dem von der belangten Behörde nach einem mängelfreien Verfahren festgestellten Sachverhalt; es handelt sich hiebei um eine durch nichts näher begründete, offenbare Spekulation des Beschwerdeführers.

Im Zusammenhang mit der Frage, ob der Beschwerdeführer eine Blutabnahme verlangt habe, bringt er vor, er sei anläßlich der vor der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung insoweit nicht gefragt worden. Diesem - geradezu mutwilligen - Vorbringen ist zu entgegnen, daß sich aus der Zeugenaussage des Meldungslegers klar ergibt, der Beschwerdeführer habe nach Durchführung der Atemalkoholuntersuchung keine Blutabnahme verlangt. Der bei dieser mündlichen Verhandlung anwesende Vertreter des Beschwerdeführers hatte offenbar keine Veranlassung, gegenteiliges vorzubringen. Im übrigen waren die einschreitenden Organe der Straßenaufsicht nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer über die Möglichkeit des Verlangens einer Blutabnahme zu belehren, zumal dem Beschwerdeführer als geprüftem Kraftfahrzeuglenker die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung bekannt sein mußten (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1994, Zl. 94/02/0184).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 1 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Verfahrensrecht BeweiswürdigungMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitLenken oder Inbetriebnehmen eines KraftfahrzeugesFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkotest

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994020147.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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