TE Vwgh Erkenntnis 1996/3/29 95/02/0391

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Veröffentlicht am 29.03.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
25/01 Strafprozess;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
B-VG Art94;
FrG 1993 §43 Abs1;
FrG 1993 §85 Abs1;
StPO 1975 §175 Abs1 Z1;
StPO 1975 §177 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 23. November 1994, Zl. UVS-01/05/00211/94, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 23. November 1994 wies die belangte Behörde unter Berufung auf § 52 Abs. 2 Fremdengesetz (FrG) und § 67c Abs. 3 AVG die an diese gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers zurück. In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, aus den Verwaltungsakten ergebe sich im Zusammenhalt mit dem Beschwerdevorbringen, daß der Beschwerdeführer am 22. September 1994 gemäß § 85 Abs. 2 FrG festgenommen werden sollte, jedoch aufgrund von "Vorkommnissen" bei der Festnahme gemäß § 177 Abs. 1 i.V.m. § 175 Abs. 1 Z. 1 StPO vor einem näher bezeichneten Haus in Wien X festgenommen und über ihn die "Untersuchungshaft" gemäß § 175 Abs. 1 Z. 2, 3 und 4 StPO verhängt worden sei. Die Bundespolizeidirektion Wien habe mit Bescheid vom 11. Oktober 1994 gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Guinea, gemäß § 41 Abs. 1 FrG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, zur Sicherung des Verfahrens einer Ausweisung und zur Sicherung seiner Abschiebung die Schubhaft verhängt. Im Schubhaftbescheid finde sich der Hinweis, daß die Rechtsfolgen erst mit Entlassung des Beschwerdeführers aus der "Gerichtshaft" eintreten würden. Der Beschwerdeführer habe sich auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde in Untersuchungshaft befunden.

Aufgrund des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes stehe fest, daß der Beschwerdeführer nicht gemäß § 43 FrG festgenommen worden sei. Er befinde sich auch nach eigenen Angaben nicht in Schubhaft, sondern in "gerichtlicher Untersuchungshaft". Da beim Beschwerdeführer keine der beiden im § 51 FrG genannten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat zutreffen würden, stehe ihm ein entsprechendes Beschwerderecht nicht zu.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung derselben mit Beschluß vom 13. Juni 1995, B 84/95, ablehnte und sie in der Folge gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Dieser hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die belangte Behörde gehe in Abweichung vom Inhalt des Verwaltungsaktes und vom Beschwerdevorbringen davon aus, daß seine Festnahme am 22. November 1994 aufgrund der StPO erfolgt sei. Die Bundespolizeidirektion Wien habe im Verfahren vor der belangten Behörde selbst zugestanden, daß die Festnahme des Beschwerdeführers aufgrund des § 85 Abs. 2 FrG erfolgt sei. Dies gehe aus zwei näher genannten Berichten der Bundespolizeidirektion Wien hervor.

Es trifft aufgrund der Aktenlage zu, daß die Festnahme des Beschwerdeführers nach § 85 Abs. 1 FrG geplant war und offenbar aus Versehen in einer sogenannten "Anhaltemeldung" vom 22. September 1994 von einer "Festnahme nach § 85 Abs. 2 FrG" die Rede ist. Allerdings übersieht der Beschwerdeführer, daß die Bundespolizeidirektion Wien noch am 22. September 1994, also am Tag der Festnahme des Beschwerdeführers, in ihrer Anzeige unmißverständlich festhielt, daß die Festnahme nach "§ 177/1 iVm § 175/1/1 StPO" erfolgt sei und diese vor einem näher genannten Haus im 10. Bezirk erfolgte Festnahme damit begründete, daß der Beschwerdeführer unmittelbar "nach Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, auf frischer Tat betreten wurde". Auch in dem vom Beschwerdeführer genannten Bericht an das Bundesministerium für Inneres vom 29. September 1994 ist zwar zunächst von einer Festnahme des Beschwerdeführers am 22. September 1994, um 20.00 Uhr nach "§ 85 Abs. 2 FrG" die Rede, jedoch wird gleichzeitig ausgeführt, daß die "vorläufige Festnahme gemäß § 177/1 iVm. § 175/1/1 StPO" um 20.10 Uhr erfolgt sei. Da es sich bei der Festnahme des Beschwerdeführers im Hinblick auf die in den Verwaltungsakten näher umschriebenen Vorgänge um eine zusammenhängende Maßnahme handelte, die mit der "vorläufigen Verwahrung" des Beschwerdeführers im Sinne des § 177 Abs. 1 StPO endete, ist der angefochtene Bescheid diesbezüglich nicht rechtswidrig, weil die belangte Behörde zutreffend davon ausgehen konnte, daß die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers nicht einem verwaltungsbehördlichen Handeln nach dem FrG - wie ursprünglich von der Behörde beabsichtigt - zuzurechnen war, sondern als Maßnahme im Dienste der Strafjustiz zu qualifizieren ist. Der Beschwerdeführer vermochte auch in seiner Beschwerde an die belangte Behörde nicht darzutun, daß seine Festnahme nicht nach der StPO, sondern nach dem FrG erfolgt sei. Es fehlte somit an einer Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers.

Ferner rügt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe ohne Begründung seine Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid abgelehnt. Er werde dadurch in seinem Recht, den Schubhaftbescheid vom 11. Oktober 1994 für rechtswidrig zu erklären, verletzt. Auch diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu, hat doch bereits die den Schubhaftbescheid erlassende Behörde zutreffend darauf hingewiesen, daß ein Rechtsmittel gemäß § 70 Abs. 3 FrG im Beschwerdefall unzulässig ist. Dem durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführer war es daher unbenommen, diesen Bescheid durch Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu bekämpfen. Die belangte Behörde war jedoch, wie diese zutreffend ausführte, zur Behandlung des diesbezüglichen Beschwerdebegehrens nicht zuständig.

Da die Zurückweisung der an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde zu Recht erfolgte, war auf das sonstige Vorbringen betreffend Verletzung des Fremdengesetzes nicht mehr einzugehen und die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch auf Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995020391.X00

Im RIS seit

05.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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