TE Vwgh Erkenntnis 1996/3/29 96/02/0126

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Veröffentlicht am 29.03.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des G in S, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 17. Jänner 1996, Zl. Senat-NK-95-411, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. Jänner 1996 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 11. November 1994 gegen 6.50 Uhr an einem näher beschriebenen Ort einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, anläßlich der um

7.42 Uhr vorgenommenen Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt einen solchen von 0,58 mg/l aufgewiesen zu haben. Das Beschwerdevorbringen läßt sich dahin zusammenfassen, daß der Beschwerdeführer vorbringt, die belangte Behörde habe zu Unrecht sein Verschulden an der ihm zur Last gelegten Tat angenommen. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer am Tag vor dem Tattag in der Zeit von 17 bis 23 Uhr Alkohol konsumiert und sich gegen 23 Uhr schlafen gelegt habe. Um 6 Uhr (des nächsten Tages) sei er aufgestanden, habe gefrühstückt und sei dann mit dem Fahrzeug gemeinsam mit seiner Freundin in die Arbeit gefahren. Es sei ihm "absolut nicht bewußt gewesen", auf Grund des Restalkoholes "alkoholisiert" zu sein, zumal er sieben Stunden geschlafen und sich "völlig normal" gefühlt habe.

Damit vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun: Der Versuch des Beschwerdeführers, mit diesem Vorbringen sein mangelndes Verschulden an der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung darzutun, geht schon deshalb fehl, weil von einem geprüften Kraftfahrzeuglenker zu verlangen ist, daß er über die Gefährlichkeit des Alkoholkonsums im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen Bescheid weiß (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1988, Zl. 86/18/0072). Dies gilt sohin auch für die physiologischen Vorgänge im Zusammenhang mit dem Abbau des Blutalkoholwertes oder des Alkoholgehaltes der Atemluft infolge Verstreichens von Zeit bis zum Zeitpunkt des Lenkens.

Es ist daher unerheblich, ob sich der Beschwerdeführer trotz des "Restalkohols" subjektiv "völlig normal" gefühlt hat und ob es seiner (als Zeugin angeführten) Freundin auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers erkennbar gewesen sei oder nicht, daß der Beschwerdeführer "Restalkohol" im Blut aufgewiesen habe. Die belangte Behörde war daher auch nicht verpflichtet, diese Zeugin einzuvernehmen.

Bei diesem Ergebnis können die vom Beschwerdeführer behaupteten Mängel der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht wesentlich sein.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit Alkoholbeeinträchtigung Resorption Abbaugeschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020126.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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