TE Vwgh Erkenntnis 1996/3/29 94/02/0318

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Veröffentlicht am 29.03.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/10 Grundrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

B-VG Art18 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §41 Abs1;
FrG 1993 §51;
PersFrSchG 1862 Art1 Abs3;
PersFrSchG 1862 Art5 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Wr. Neustadt, vom 12. Juli 1994, Zl. Senat-F-94-400, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. Juli 1994 wurde die an diese gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 67c Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 52 FrG als unbegründet abgewiesen und gemäß § 52 Abs. 4 erster Satz FrG festgestellt, daß die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorlägen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

In der Begründung des angefochtenen Bescheides ging die belangte Behörde davon aus, daß gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot bestehe und bei ihm mangelnde Ausreisewilligkeit vorläge.

Was zunächst das Aufenthaltsverbot anlangt, so hatte der Beschwerdeführer in der an die belangte Behörde gerichteten Schubhaftbeschwerde unter anderem vorgebracht, er habe einen Antrag auf Aufhebung desselben eingebracht, wofür sämtliche Voraussetzungen vorlägen. Wie der Verwaltungsgerichtshof allerdings in seinem Erkenntnis vom 25. November 1994, Zl. 94/02/0103, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur ausgeführt hat, ist die Behörde im Rahmen der Schubhaftbeschwerde nur gehalten zu prüfen, ob das für die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung eine (mittelbare) Tatbestandswirkung erzeugende (durchsetzbare) Aufenthaltsverbot nach wie vor aufrecht ist. Trifft dies zu, so ist sie an das Bestehen desselben gebunden und hat davon auszugehen, ohne Rücksicht darauf, daß (bei einer anderen Behörde) ein Verfahren betreffend einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes anhängig ist. Ebenso wie es nicht Aufgabe des unabhängigen Verwaltungssenates ist, die Erfolgsaussichten des die Aufhebung des gegen den Schubhäftling erlassenen Aufenthaltsverbotes begehrenden Antrages bzw. der gegen die insoweit negative erstinstanzliche Entscheidung erhobenen Berufung zu beurteilen und solcherart seinem Bescheid eine künftige allenfalls günstigere Rechtsposition des Schubhäftlings zugrunde zu legen, ist es dem unabhängigen Verwaltungssenat auch verwehrt, das rechtswirksame Aufenthaltsverbot und die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, einer Überprüfung zu unterziehen.

Die "Notwendigkeit" der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers konnte die belangte Behörde sehr wohl von der Ausreiseunwilligkeit des Beschwerdeführers - welche er auch in der vorliegenden Beschwerde nicht zu widerlegen vermag - ableiten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 1995, Zl. 95/02/0440). Mit dem Hinweis auf ein "gelinderes Mittel" verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage, entspricht es doch der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 10. Oktober 1995, Zlen. 94/02/0128, 0129), daß die Anwendung eines "gelinderen Mittels" als der Schubhaft bei Vorliegen der Haftgründe gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Was die vom Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensmängel, wie eine fehlerhafte Begründung des angefochtenen Bescheides sowie eine Verletzung des Parteiengehörs, anlangt, so gelingt es ihm nicht, insoweit eine Relevanz darzutun.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin zur Gänze als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994020318.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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