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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §58 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des Dr. K in L, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der OÖ LReg vom 29. April 1994, Zl. VerkR-240.114/2-1993/Vie, betreffend Vorschreibung von Kosten gemäß § 89a der StVO 1960 (mP: Landeshauptstadt Linz), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 29. Oktober 1993 wurde der Beschwerdeführer unter Berufung auf § 89a Abs. 2, 3 und 7 StVO zur Kostentragung für die Abschleppung seines am 6. Mai 1991 um
16.30 Uhr an einem näher beschriebenen Ort verkehrsbehindernd abgestellten Pkws verpflichtet. Dies im wesentlichen mit der Begründung, daß der Pkw auf einem Fahrstreifen für Omnibusse des Kraftfahrlinienverkehrs abgestellt gewesen sei.
Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Vorstellung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 29. April 1994 keine Folge.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Gemäß § 89a Abs. 2a lit. b StVO ist eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Abs. 2 insbesondere gegeben, wenn unter anderem der Lenker eines Omnibusses des Kraftfahrlinienverkehrs am Befahren eines Fahrstreifens für Omnibusse gehindert ist.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß das Fahrzeug auf einem solchen Fahrstreifen abgestellt gewesen sei. Entgegen seiner Ansicht war es im Hinblick auf die zitierte Vorschrift des § 89a Abs. 2a lit. b nicht erforderlich, Feststellungen zu den konkreten Umständen des Einzelfalles, wie etwa "das Ausmaß der Fahrbahnbreite sowie der zur Verfügung stehenden Fahrstreifen" zu treffen. Was die "Unaufschiebbarkeit" der Maßnahme im Sinne des § 89a Abs. 3 StVO anlangt, so läßt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides - insoweit vom Beschwerdeführer unbestritten - entnehmen, daß der Pkw während der Hauptverkehrszeit, zu welcher regelmäßig (alle paar Minuten) ein Omnibus den Fahrstreifen benützte, am angeführten Ort abgestellt war. Damit waren die gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne der soeben zitierten Gesetzesstelle gegeben.
Soweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung rügt, ist ihm zu entgegnen, daß die belangte Behörde nicht gehalten war, diese für eine Aufhebung des Berufungsbescheides zum Anlaß zu nehmen. Auch der Verwaltungsgerichtshof vermag im Rahmen der ihm zustehenden Kontrolle der Beweiswürdigung (vgl. dazu näher das Erkenntnis eines hg. verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keine Rechtswidrigkeit darin zu erblicken, daß nicht der Version des Beschwerdeführers, wonach das Fahrzeug nicht von seinem Abstellort entfernt worden sei, sondern jener des Zeugen G. Glauben geschenkt wurde, wonach das Fahrzeug bereits hochgehoben und eine bestimmte Wegstrecke geschleppt worden sei. Zutreffend wird in der Begründung des Berufungsbescheides auch hervorgehoben, die Aussage des Beschwerdeführers, er sei unverzüglich nach Abschluß der Behandlung eines Patienten zu seinem Auto gegangen und dabei "gerade zur Ankunft des Abschleppwagens recht" gekommen, widerspreche unter anderem auch der Aussage seiner Ehefrau als Zeugin, welche angebe, sie sei zum Wagen gekommen, als dort bereits ein Angestellter des Abschleppunternehmens gestanden sei, und sie sei daraufhin zurückgelaufen, um ihren Mann zu verständigen. Von einem "gänzlichen Übergehen" der Aussage der Gattin des Beschwerdeführers kann sohin keine Rede sein.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994020268.X00Im RIS seit
12.06.2001