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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art18 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des V zuletzt in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 12. Jänner 1994, Zl. UVS-01/11/00009/94, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. Jänner 1994 wurde der an diese gerichteten Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 52 Abs. 2 FrG in Verbindung mit § 67c Abs. 3 AVG keine Folge gegeben und sowohl die Verhängung der Schubhaft als auch deren Aufrechterhaltung für rechtmäßig erklärt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 14. Juni 1994, Zl. B 96/94, ablehnte und sie in der Folge gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebideten Senat erwogen:
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers konnte die belangte Behörde frei von Rechtsirrtum annehmen, daß die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes notwendig war (§ 41 Abs. 1 FrG): In der Begründung des angefochtenen Bescheides verwies die belangte Behörde unter anderem darauf, aufgrund der Aktenlage (das sei die rechtskräftige gerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers nach dem Suchtgiftgesetz sowie seine niederschriftliche "Bekanntgabe" des ungesetzlichen Handels mit Kraftfahrzeugen und des wiederholten Verdachtes der Beteiligung an Suchtgiftgeschäften, als auch der vom Beschwerdeführer gemachten unrichtigen Angaben hinsichtlich des Zweckes seines Aufenthaltes in Österreich) lägen bestimmte Tatsachen vor, welche die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach sich ziehen könnten. Die Schubhaft sei daher zur Sicherung des Verfahrens im Hinblick auf die "Verschleierungsgefahr" notwendig.
Dem vermag der Beschwerdeführer nichts Entscheidendes entgegenzusetzen: Die Notwendigkeit der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens war nämlich weder deshalb zu verneinen, weil der Beschwerdeführer an seiner Wohnadresse polizeilich gemeldet gewesen sei und sich dort aufgehalten habe, noch deshalb, weil vor der Verhängung der Schubhaft "während der Dauer von 18 Monaten" kein fremdenpolizeiliches Verfahren gegen den Beschwerdeführer geführt worden sein soll.
Im übrigen entspricht es der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 10. Oktober 1995, Zlen. 94/02/0128, 0129), daß die Anwendung eines "gelinderen Mittels" als der Schubhaft bei Vorliegen der Haftgründe gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994020386.X00Im RIS seit
20.11.2000