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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §67c Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden VizepräsidentDr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des F, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 16. Jänner 1996, Zl. E 13/02/96.012/1, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. Jänner 1996 wurde die an diese gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 52 Abs. 2 und 4 FrG in Verbindung mit § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abgewiesen und festgestellt, daß die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen im Zeitpunkt dieser Entscheidung vorlägen. Weiters wurde ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer gemäß § 79a AVG dem Bund Kosten in der Höhe von S 3.365,-- für Schriftsatzaufwand und Vorlageaufwand zu ersetzen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde habe ihn im Recht verletzt, "daß gemäß § 79a AVG lediglich der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten aufgetragen werden darf".
Was diesen dargestellten "Beschwerdepunkt" anlangt, ist zu bemerken, daß der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet; es kommt daher der in § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für den Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht hervorzuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmißverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1996, Zl. 95/02/0255).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich daher bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides auf jenen Rahmen zu beschränken, der mit dem oben dargestellten Beschwerdepunkt abgesteckt ist, zumal dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch zu erwidern ist, daß es sich bei der weiteren Behauptung, im Recht "auf amtswegige Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes und Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Beschwerde sowie gemäß § 60 AVG auf gesetzmäßige Bescheidbegründung" um Beschwerdegründe, nicht aber um den Beschwerdepunkt handelt (vgl. etwa den hg. Beschluß vom 10. Februar 1994, Zl. 93/18/0590).
In Ausführung des dargestellten Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer vor, der Kostenzuspruch für Schriftsatzaufwand habe nicht dem Gesetz entsprochen, da die "Fremdenbehörde" gegenüber der belangten Behörde keine "zur Rechtsverfolgung notwendige oder zweckentsprechende" Gegenschrift erstattet habe und dem Beschwerdeführer eine solche nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, sodaß er auch nicht in der Lage gewesen sei, einem Sach- und/oder Rechtsvorbringen zur Klärung von Sachverhalt und Rechtsfrage eine Erwiderung entgegenzusetzen.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es aber für seine Kostenersatzpflicht unerheblich, ob der unabhängige Verwaltungssenat die von der bei ihm belangten Behörde als Partei (vgl. § 67c Abs. 4 AVG) erstattete Gegenschrift dem Beschwerdeführer zugestellt hat oder nicht, kann doch dieser Kostenanspruch im Grunde des § 79a AVG (den die belangte Behörde nach § 52 Abs. 2 FrG anzuwenden hatte) mangels gegenteiliger Regelung nicht davon abhängig gemacht werden.
Daß aber im vorliegenden Beschwerdefall die Fremdenbehörde überhaupt keine Gegenschrift erstattet habe, wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet, sodaß die Vorschreibung der diesbezüglichen Kosten im Grunde des § 79a AVG zu Recht besteht.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996020095.X00Im RIS seit
20.11.2000