TE Vwgh Erkenntnis 1996/3/29 96/02/0108

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Veröffentlicht am 29.03.1996
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §45 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde der K & W Rechtsanwälte-Partnerschaft in W, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 16. Jänner 1996, Zl. MA 65-PB/306/95, betreffend Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. Jänner 1996 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Erwerbsgesellschaft (einer Rechtsanwalts-Partnerschaft) vom 30. August 1995 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im ersten Wiener Gemeindebezirk innerhalb der Kurzparkzone in der Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr geltenden höchstzulässigen Parkdauer von eineinhalb Stunden für ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gemäß § 45 Abs. 2 StVO abgewiesen.

In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, dem Vorbringen, das in Rede stehende "Kanzleifahrzeug" werde für die Aufrechterhaltung der Kanzleitätigkeit benötigt, sei entgegenzuhalten, daß der Verwaltungsgerichtshof wiederholt die Rechtsansicht vertreten habe, unter Zugrundelegung des geforderten strengen Maßstabes müsse die Möglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ebenso ausgeschöpft werden wie jene, in angemessener Entfernung zum Kanzleisitz einen Abstellplatz zu mieten; dazu komme, daß auch die Beförderung durch ein Taxi in Betracht zu ziehen sei. Die Antragstellerin habe lediglich behauptet, daß in der Nähe der Kanzlei keine Möglichkeit bestünde, einen Abstellplatz zu mieten, ohne dies jedoch näher zu begründen oder zu beweisen, zumal es ihr nach eigenen Angaben sehr wohl möglich gewesen sei, für die beiden anderen Fahrzeuge Garagenplätze anzumieten. Mit den aufgezeigten Alternativen sei auch dem weiteren Vorbringen, es seien auch Gerichtstermine außerhalb Wiens wahrzunehmen, der Boden entzogen. Desweiteren sei bei Ausschöpfung der eineinhalbstündigen Kurzparkdauer bzw. Inanspruchnahme der beiden anderen Fahrzeuge die Durchführung einer Ladetätigkeit zur Heranschaffung von Büromaterial durchaus möglich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 8. November 1995, Zl. 94/03/0023) ist bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO ein STRENGER MAßSTAB anzulegen und eine solche daher nur bei Vorliegen von gravierenden, den Antragsteller außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen, wobei dem Antragsteller unter Zugrundelegung des geforderten strengen Maßstabes zugemutet werden muß, die Möglichkeit, öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen, ebenso auszuschöpfen, wie jene, in angemessener Entfernung vom Kanzleisitz des Rechtsanwaltes einen Abstellplatz zu mieten; dazu kommt, daß auch die Beförderung durch ein Taxi in Betracht zu ziehen ist.

Im Lichte dieser Rechtsprechung gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Weshalb auf Grund der behaupteten zahlreichen, auswärtig zu verrichtenden Kommissionen und Termine - selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, daß solche oft an Orten stattfänden, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nur sehr schwer erreichbar seien, - unbedingt erforderlich sei, daß ein Fahrzeug "jederzeit erreichbar in der Nähe der Kanzlei geparkt" sein müsse, ist nicht erkennbar. Der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte deutlich höhere "Zeit- und Geldaufwand" bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und von Taxis fällt im Zusammenhang mit dem geforderten strengen Maßstab nicht entscheidend ins Gewicht. Daß der Zeitaufwand bei Anmietung eines Abstellplatzes infolge des Erfordernisses, das Kraftfahrzeug von dort zu holen, deutlich höher ist als beim Abstellen des Fahrzeuges in unmittelbarer Nähe der Kanzlei, ist ebensowenig entscheidend, zumal auch in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit der Benützung eines Taxis zu verweisen ist. Weiters vermag die Beschwerdeführerin dem Argument der belangten Behörde, bei Ausschöpfung der eineinhalbstündigen Kurzparkzeit sei die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Ladetätigkeit durchaus möglich, nichts Maßgebliches entgegenzusetzen.

Soweit aber die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides mit der Behauptung eines Verstoßes "gegen den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsgrundsatz und das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit" darzutun versucht, genügt der Hinweis, daß zur Wahrung dieser verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte nicht der Verwaltungsgerichtshof, sondern der Verfassungsgerichtshof berufen ist (vgl. Art. 144 Abs. 1 B-VG).

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020108.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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