TE Vwgh Erkenntnis 1996/3/29 94/02/0297

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Veröffentlicht am 29.03.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

B-VG Art89;
StVO 1960 §43;
StVO 1960 §44 Abs1;
StVO 1960 §51 Abs3;
StVO 1960 §52 Z13b;
StVO 1960 §52;
StVO 1960 §89 Abs2 litb;
StVO 1960 §89a Abs7;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde der A in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 3. Mai 1994, Zl. MA 64-12/122/93, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. Mai 1994 wurden der Beschwerdeführerin gemäß § 89a Abs. 7 und 7a StVO Kosten für die von der Magistratsabteilung 48 am 25. November 1991 vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung des an einem näher beschriebenen Ort verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen, dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges vorgeschrieben.

In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, an jenem Ort, von welchem das Fahrzeug der Beschwerdeführerin entfernt worden sei, sei ein Halteverbot verordnet gewesen, welches durch transportable Verkehrszeichen gemäß § 52 Z. 13b StVO, die am 22. November 1991 um 12.25 Uhr aufgestellt worden seien, kundgemacht worden sei. Dieses Halteverbot habe laut der Zusatztafel ab 25. November 1991 von 6.00 bis 17.00 Uhr gegolten. Durch das vorschriftswidrig abgestellte Fahrzeug der Beschwerdeführerin sei eine Verkehrsbeeinträchtigung gegeben gewesen, da berechtigte Fahrzeuglenker an der Zufahrt gehindert gewesen seien. Die Anzeige beinhalte eine Tatortskizze, aus der ersichtlich sei, daß das Fahrzeug ca. 6 m vor der Tafel "Ende", einigermaßen in der Mitte der Halteverbotszone, gestanden sei. Auch eine Halteverbotstafel "Anfang" sei ersichtlich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin wendet unter anderem ein, das von der belangten Behörde erwähnte Halteverbot sei (schon deshalb) nicht ordnungsgemäß kundgemacht gewesen, weil die Halteverbotstafel durch einen braunen Kleber "quer durchgestrichen" gewesen sei.

Die Beschwerdeführerin bezieht sich hiebei auf eine von ihr im Verwaltungsverfahren vorgelegte "Skizze", woraus hervorgeht, daß das Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 Z. 13b StVO mit einem braunen, schräg über die Tafel geführten braunen Klebstreifen versehen war, auf welchem der zeitliche Geltungsbereich des Halteverbotes ersichtlich war.

Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides läßt sich entnehmen, daß die belangte Behörde von der Richtigkeit dieser "Skizze" ausging, dieser Art der Kundmachung jedoch keine rechtliche Bedeutung beimaß. Dieser Ansicht der belangten Behörde vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht beizupflichten, weil sich für die Gesetzmäßigkeit einer solchen Art der Kundmachung der Verordnung keine Grundlage findet.

Der Hinweis der belangten Behörde auf § 51 Abs. 3 StVO geht fehl: Nach dieser Gesetzesstelle können bei den Vorschriftszeichen anstelle einer Zusatztafel die in § 54 bezeichneten Angaben im roten Rand des Straßenverkehrszeichens einzeilig und leicht lesbar angebracht werden, wenn die Erkennbarkeit des Zeichens nicht beeinträchtigt wird. Ein solcher Fall liegt nicht vor, nicht einmal eine "sinngemäße" Anwendung dieser Gesetzesstelle kommt für den vorliegenden Beschwerdefall in Betracht. Daß es sich aber bei dem erwähnten Klebstreifen auf dem Halteverbotszeichen um keine Zusatztafel im Sinne des § 54 StVO handelt, bedarf keiner näheren Erörterung. Vielmehr geht der Gerichtshof davon aus, daß das in Rede stehende Halteverbot schon aus dem Grund der beschriebenen Art der Kundmachung des zeitlichen Geltungsbereiches mit einem Kundmachungsmangel behaftet ist.

War aber solcherart an der in Rede stehenden Stelle im Zeitpunkt der Entfernung des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin ein die Aufstellung dieses Fahrzeuges untersagendes Verbot nicht ordnungsgemäß kundgemacht, so mangelte es auch an der von der belangten Behörde herangezogenen Rechtsgrundlage für die Vorschreibung von Kosten für die Entfernung des Fahrzeuges (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. November 1994, Zl. 94/03/0075).

Was schließlich den Hinweis der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides anlangt, das Straferkenntnis (betreffend die Bestrafung der Beschwerdeführerin wegen des in Rede stehenden Vorfalles wegen Übertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO) sei zufolge Berufungszurückziehung (was die Beschwerdeführerin bestreitet) in Rechtskraft erwachsen und habe somit Bindungswirkung für das gegenständliche Verfahren gezeigt, so verkennt die belangte Behörde neuerlich die Rechtslage. Es entspricht nämlich der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 20. Dezember 1985, Zl. 85/18/0325), daß eine rechtskräftige Bestrafung hinsichtlich einer bestimmten Verwaltungsübertretung nach der StVO für die Frage der Kostenvorschreibung gemäß § 89a Abs. 7 StVO weder Voraussetzung noch mit bindender Wirkung ausgestattet ist.

Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin schon aus dem oben dargestellten Grund als rechtswidrig und war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß es eines Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen bedurfte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, hinsichtlich des Schriftsatzaufwandes entsprechend dem Umfang des Antrages der Beschwerdeführerin.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994020297.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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