Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
StVO 1960 §89a Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des Dr. G in London, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 14. Dezember 1993, Zl. MA 64-12/204/93, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. Dezember 1993 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 89a Abs. 7 und 7a StVO ein Kostenersatz für die von der Magistratsabteilung 48 am 17. März 1993 um 13.10 Uhr vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung des an einem näher beschriebenen Ort verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen, dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges vorgeschrieben.
In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer wende in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer des entfernten PKW"s ein, daß das Fahrzeug in dem in Rede stehenden befristeten Halte- und Parkverbot außerhalb der Verbotszeit nicht vom Beschwerdeführer selbst, sondern von Harald B. am 16. März 1993 abgestellt worden sei. Dieser habe dem Beschwerdeführer den Autoschlüssel am selben Abend übergeben und ihm offensichtlich auch geschildert, wo das Fahrzeug abgestellt gewesen sei, weil ansonsten der Beschwerdeführer keine Möglichkeit gehabt hätte, das Fahrzeug aufzufinden. Der Beschwerdeführer habe weiters angegeben, daß er Harald B. erklärt habe, daß er am nächsten Tag um 7.00 Uhr wegfahren werde, weshalb es für beide nicht vorhersehbar gewesen sei, daß aufgrund der in der Nacht eingetretenen Erkrankung des Beschwerdeführers das Fahrzeug mit dem Wirksamwerden des zeitlich befristeten Halteverbotes vorschriftswidrig abgestellt sein würde. Aufgrund dieser Angaben und der Tatsache - so die belangte Behörde weiter -, daß der Beschwerdeführer sein Büro in unmittelbarer Nähe habe, sei davon auszugehen, daß er gewußt habe, daß sein Fahrzeug in einem zeitlich befristeten Halteverbot abgestellt gewesen sei und er dafür Sorge zu tragen habe, das Fahrzeug rechtzeitig vor dem Inkrafttreten des Halteverbotes zu entfernen oder entfernen zu lassen. Dem Beschwerdeführer habe daher der bevorstehende Eintritt der Verkehrsbehinderung bekannt sein müssen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Gemäß § 89a Abs. 2 StVO hat die Behörde, wenn durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig oder nicht betriebsfähig sein, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt wird, die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen. Gemäß § 89a Abs. 7 (erster Satz) StVO erfolgt das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern auf Kosten desjenigen, der dessen Zulassungsbesitzer war. Ist der Gegenstand jedoch zu einem Zeitpunkt aufgestellt oder gelagert worden, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung nach Abs. 2 oder 3 noch nicht vorlagen, so sind nach § 89a Abs. 7 (vorletzter Satz) leg. cit. die Kosten für die Entfernung, Aufbewahrung und Übernahme des Gegenstandes und die Gefahr der Entfernung und Aufbewahrung von dem Rechtsträger zu tragen, dessen Organ die Entfernung veranlaßt hat, es sei denn, daß dem Inhaber der bevorstehende Eintritt der Voraussetzung bekannt war oder daß die Aufstellung oder Lagerung von Anbeginn gesetzwidrig war.
Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde unter anderem vor, sie habe es unterlassen, Harald B. und eine weitere, namentlich genannte Person als Zeugen zu vernehmen; das Beweisverfahren hätte diesfalls ergeben, daß Harald B. gegenüber dem Beschwerdeführer keinerlei Angaben über den genauen Standort des Fahrzeuges gemacht habe, insbesondere nicht darüber, daß das Fahrzeug in einem zeitlich befristeten Halte- und Parkverbot gestanden sei. Der Beschwerdeführer habe Harald B. anläßlich der Übergabe der Autoschlüssel erklärt, daß er am nächsten Tag mit dem Auto um 7.00 Uhr früh zur Arbeit fahren würde. Weder Harald B. noch dem Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt bekannt noch vorhersehbar gewesen, daß aufgrund der in der Nacht eintretenden Erkrankung des Beschwerdeführers das genannte Auto mit dem Wirksamwerden des zeitlich befristeten Verbotes vorschriftswidrig abgestellt sein würde. Ein Entfernen des Fahrzeuges sei dem Beschwerdeführer mit dem Wirksamwerden des Verbotes nicht möglich gewesen, da er krank und bettlägrig gewesen sei.
Damit verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage: Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 27. Juni 1980, Slg.Nr. 10.185/A, zum Ausdruck gebracht, der Gesetzgeber habe im Zusammenhang mit der Entfernung von Hindernissen gemäß § 89a StVO und den damit verbundenen Kosten grundsätzlich dem
Verursachungsprinzip - und nicht dem Verschuldensprinzip -
Geltung verschaffen wollen. Habe die damalige Beschwerdeführerin als Lenkerin und zugleich Zulassungsbesitzerin ihr Kraftfahrzeug in einer zeitlich beschränkten Halteverbotszone - in Bezug auf den Zeitpunkt der Aufstellung vorerst vorschriftsmäßig - abgestellt, so habe sie damit das Risiko auf sich genommen, daß sie in der Folge ihren Obliegenheiten aus irgendwelchen Gründen nicht nachkommen könne und damit die Voraussetzung dafür eintrete, daß das Fahrzeug über Veranlassung der Behörde dem Gesetz entsprechend abgeschleppt werden könne. Damit sei ihr aber auch der (möglicherweise) bevorstehende Eintritt dieser Voraussetzung bekannt gewesen.
Im hg. Erkenntnis vom 25. April 1985, Zl. 85/02/0002, wird zum oben zitierten vorletzten Satz des § 89a Abs. 7 StVO insoweit eine Klarstellung geschaffen, als dem "Inhaber (Lenker)" des Fahrzeuges im Hinblick auf die gegebene örtliche Situation der (möglicherweise) bevorstehende Eintritt dieser Voraussetzungen bekannt gewesen sei.
Daraus folgt, daß es für die Kostenersatzpflicht des Zulassungsbesitzers unerheblich ist, ob ihm in einem Fall wie dem vorliegenden der möglicherweise bevorstehende Eintritt der Voraussetzung im Sinne des oben Gesagten bekannt war; vielmehr genügt es, daß dies in Ansehung des Lenkers des Fahrzeuges zutraf.
Da der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet hat, solches habe auf den Lenker Harald B. nicht zugetroffen, erweist sich die Vorschreibung von Kosten gegenüber dem Beschwerdeführer im Ergebnis als rechtens, zumal es nach der dargestellten Rechtslage unerheblich war, ob der Beschwerdeführer über den Standort des Fahrzeuges Bescheid wußte bzw. - aus welchen Gründen immer - er nicht in der Lage war, das Fahrzeug zeitgerecht von seinem Abstellort zu beseitigen.
Bei diesem Ergebnis können die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Verfahrensmängel nicht wesentlich sein. Insbesondere trifft dies auch auf die behaupteten Mängel der Begründung des angefochtenen Bescheides zu, zumal sie - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehindert haben.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG - unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 leg. cit. - abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei KraftfahrwesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994020067.X00Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
16.03.2012