TE Vwgh Beschluss 1996/4/11 96/09/0064

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Veröffentlicht am 11.04.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
14/01 Verwaltungsorganisation;
77 Kunst Kultur;

Norm

BMG §16a idF 1994/1105;
B-VG Art132;
DMSG 1923 §13 Abs2;
Novellen BGBl1994/1105 Art1 Z16;
VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Höß und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des K G und der E G in P, beide vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in P, gegen den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Denkmalschutzgesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. Juli 1995 wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 6. Juni 1995 gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 7 DMSG (in der Fassung BGBl. Nr. 473/1990) abgewiesen und der angefochtene erstinstanzliche Bescheid - mit dem die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen den Beschwerdeführern einen denkmalschutzbehördlichen Auftrag hinsichtlich des "ehemaligen Seifensiederhauses P, H-Straße 13" erteilt hatte - bestätigt.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer (entsprechend der im genannten Bescheid enthaltenen "Rechtsmittelbelehrung") Berufung an den Bundesminister für "Wissenschaft und Forschung".

Mit der vorliegenden, am 1. März 1996 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Beschwerde machen die Beschwerdeführer Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bundesminister für "Wissenschaft und Forschung" geltend, weil der genannte Bundesminister (belangte Behörde) über ihre Berufung bislang nicht entschieden habe.

Die von den Beschwerdeführern angenommene Verletzung der Entscheidungspflicht liegt nicht vor.

Zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG ist berechtigt, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. Gemäß § 27 VwGG (in der Fassung BGBl. Nr. 470/1995) kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber daß das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat.

Mit dem am 30. Dezember 1994 im Bundesgesetzblatt (BGBl. Nr. 1105/1994) kundgemachten Bundesgesetz, mit dem unter anderem das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird, ist die Zuständigkeit des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung (nunmehr: Wissenschaft, Forschung und Kunst) in "Angelegenheiten des Denkmalschutzes" erloschen und zufolge Art. I Z. 16 (unter Abschnitt M Z. 2 des Teiles 2 der genannten Anlage) auf den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten übergangen. Zufolge § 16a leg. cit. - wonach im Falle von nach diesem Bundesgesetz vorgesehen Änderungen im Wirkungsbereich der Bundesministerien, die Zuständigkeitsvorschriften in besonderen Bundesgesetzen als entsprechend geändert gelten - ist daher gemäß § 13 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz in der nunmehrigen Fassung BGBl. Nr. 1105/1994 die Zuständigkeit zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Bundesdenkmalamtes sowie des Landeshauptmannes (im Beschwerdefall: gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes) auf den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten übergegangen.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage bedeutet dies, daß die von den Beschwerdeführern erhobene Berufung an eine offenkundig unzuständige Behörde gerichtet wurde. Der für die Behandlung dieser Berufung unzuständigen belangten Behörde ist solcherart die Möglichkeit eröffnet, entweder mit formloser Verfügung im Sinne des § 6 Abs. 1 AVG vorzugehen oder die Beschwerdeführer an die zuständige Berufungsbehörde zu verweisen. Eine Fallkonstellation, daß über die Frage der Zuständigkeit bescheidmäßig - durch Zurückweisung des Antrages - abzusprechen wäre, liegt im Beschwerdefall nicht vor. Es bestehen weder Zweifel über die nach der alten oder neuen Rechtslage zuständige Berufungsbehörde noch haben die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde deren Zuständigkeit bestritten oder behauptet, daß die belangte Behörde nach § 6 Abs. 1 AVG vorgegangen sei und die Beschwerdeführer danach auf einer Zuständigkeitsentscheidung "beharrt" hätten. Die Geltendmachung der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde in der von den Beschwerdeführern eingebrachten Säumnisbeschwerde vermag in diesem Fall den im Verwaltungsverfahren nicht gestellten Antrag auf Zuständigkeitsentscheidung nicht zu ersetzen. Ebenso war der Berufungsantrag der Beschwerdeführer nicht etwa deshalb von der belangten Behörde zurückzuweisen, weil für das Anbringen keine (andere) Behörde zuständig ist (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 1991, VwSlg. NF Nr. 13 443/A).

Die von den Beschwerdeführern angenommene Entscheidungspflicht besteht nach der im Beschwerdefall gegebenen Sach- und Rechtslage somit nicht und konnte von der belangten Behörde demnach auch nicht verletzt werden. Daran vermag die unrichtige "Rechtsmittelbelehrung" im Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (bzw. die tatsächlich erfolgte Vorlage der Berufung an eine unzuständige Berufungsbehörde) nichts zu ändern, weil allein die nach objektiver Rechtslage bestehende Zuständigkeit bzw. der solcherart geregelte Instanzenzug maßgeblich sind.

Da die geltend gemachte Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst nicht vorliegt, war die gegenständliche Säumnisbeschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen (vgl. hiezu auch den hg. Beschluß vom 12. Dezember 1995, Zl. 95/09/0235, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 und 8 VwGG verwiesen wird).

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996090064.X00

Im RIS seit

27.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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