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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bausperre mangels unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre des Antragstellers und mangels ausreichender Darlegung der rechtlichen BetroffenheitSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Der Antragsteller begehrt mit seinem auf Art139 Abs1 (letzter Satz) B-VG gestützten Antrag, die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Traiskirchen vom 30. März 1992, mit der für bestimmte Teilbereiche des Gemeindegebietes eine Bausperre erlassen wird, insoweit als gesetzwidrig aufzuheben, als sie die im Eigentum des Antragstellers stehenden, als "Bauland-Betriebsgebiet" gewidmeten Grundstücke Nr. 1327, 1328, 1329 und 1330, KG Tribuswinkel, betrifft.
2.a) Diese vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Traiskirchen am 30. März 1992 beschlossene, durch Anschlag an der Amtstafel (unter der Zl. 764/92 und mit dem Datum 10. April 1992) in der Zeit vom 13. April bis 28. April 1992 kundgemachte Verordnung ist gemäß §59 Abs1 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, mit 29. April 1992 in Kraft getreten. Sie hat folgenden Wortlaut:
"Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Traiskirchen beabsichtigt, den Flächenwidmungsplan abzuändern.
Zur Sicherung der Durchführung dieses Verfahrens wird somit gem. §23 NÖ ROG 1976, LGBl. 8000 in der derzeit geltenden Fassung eine
BAUSPERRE
für nachfolgende Teilbereiche des Gemeindegebietes erlassen:
KG Tribuswinkel, Parz. 1327, 1328, 1329, 1330
KG Möllersdorf, Parz. 781, 782, Bfl. 20.
Diese Bausperre tritt mit Genehmigung der Flächenwidmungsplan-Änderung durch die NÖ LR außer Kraft.
Die Bausperre hat die Wirkung, daß Bescheide nach den Bestimmungen der Abschnitte III - VII der NÖ Bauordnung nicht erlassen werden dürfen, wenn durch sie der Zweck der Bausperre gefährdet wird. Verfahren, die zum Zeitpunkt der Kundmachung der Bausperre anhängig waren, werden hiedurch nicht berührt.
Diese Verordnung tritt gemäß §59 Abs1 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-0 am 29.4.1992 in Kraft.
Der Bürgermeister"
b) Die gesetzliche Grundlage dieser Verordnung bildet §23 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 (NÖ ROG 1976), LGBl. 8000. Er hat folgenden Wortlaut:
"§23
Bausperre
(1) Ist die Aufstellung oder Änderung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes beabsichtigt, kann der Gemeinderat, unter Darstellung der anzustrebenden Ziele, durch Verordnung eine Bausperre erlassen. Widerspricht ein örtliches Raumordnungsprogramm einem rechtswirksamen überörtlichen Raumordnungsprogramm, hat der Gemeinderat für die in Betracht kommenden Flächen durch Verordnung eine Bausperre zu erlassen.
(2) Die Bausperre tritt, wenn sie nicht früher aufgehoben wird, zwei Jahre nach ihrer Kundmachung außer Kraft. Sie kann vor Ablauf dieser Frist einmal für ein Jahr verlängert werden.
(3) Bescheide, welche dem Zweck einer Bausperre zuwiderlaufen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
(4) Verfahren, die im Zeitpunkt der Kundmachung der Bausperre bereits anhängig waren, werden nicht berührt."
3.a) Zur Begründung des (Individual-)Antrages bringt der Antragsteller - kurz zusammengefaßt - im wesentlichen folgendes vor:
Er habe beim Bürgermeister der Stadtgemeinde Traiskirchen ein Ansuchen um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung einer Müllumladestelle auf dem Grundstück Nr. 1329, KG Tribuswinkel, eingebracht, woraufhin der Gemeinderat am 30. März 1992 eine (nämlich die unter I.2.a wiedergegebene) Verordnung beschlossen habe, mit der unter anderem für dieses Grundstück und für näher bezeichnete weitere Grundstücke des Antragstellers eine Bausperre erlassen wurde.
Sodann habe der Gemeinderat am 29. Juni 1992 eine Änderung des geltenden Flächenwidmungsplanes der Stadtgemeinde Traiskirchen beschlossen, durch die unter anderem die von der Bausperre erfaßten Grundstücke des Antragstellers von "Bauland-Betriebsgebiet" in "Bauland-Kerngebiet" umgewidmet werden sollten. Obgleich auf Grund eines negativen Gutachtens der Abteilung R/2 des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung mit der Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung dieses Gemeinderatsbeschlusses nicht zu rechnen gewesen sei, habe der Gemeinderat die Bausperre nicht aufgehoben. Mit Schreiben vom 6. November 1992 habe das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung dem Bürgermeister der Stadtgemeinde Traiskirchen mitgeteilt, die gemäß §88 NÖ Gemeindeordnung 1973 vorgenommene Prüfung der Verordnung vom 30. März 1992 über die Erlassung einer Bausperre habe ergeben, "daß die Vorschriften über die Erlassung dieser Verordnung eingehalten wurden". Bereits unmittelbar vorher, nämlich am 2. November 1992, habe der Gemeinderat wiederum eine Änderung des Flächenwidmungsplanes beschlossen, derzufolge die in Rede stehenden Grundstücke des Antragstellers in "Bauland-Betriebsgebiet-Aufschließungsgebiet" umgewidmet werden.
Nach Auffassung des Antragstellers, der in diesem Zusammenhang insbesondere auf das Erkenntnis VfSlg. 11743/1988 verweist, ist die Verordnung des Gemeinderates vom 30. März 1992 über die Erlassung einer Bausperre gesetzwidrig, weil ihr Wortlaut nicht die durch §23 Abs1 (erster Satz) NÖ ROG 1976 geforderte Darstellung der Ziele enthalte, die mit der in Aussicht genommenen Änderung des Flächenwidmungsplanes angestrebt werden. Insbesondere aber habe der Verordnungsgeber diese Verordnung weder aufgehoben noch entsprechend geändert, obwohl die zunächst verfolgte Absicht der Umwidmung der betreffenden Grundstücke des Antragstellers in "Bauland-Kerngebiet" nicht aufrecht erhalten, sondern statt dessen deren Umwidmung in "Bauland-Betriebsgebiet-Aufschließungsgebiet" beschlossen worden sei.
b) Zur Begründung seiner Antragslegitimation iS des Art139 Abs1 letzter Satz B-VG führt der Antragsteller im wesentlichen aus, die angefochtene Verordnung greife, soweit sie Grundstücke im Eigentum des Antragstellers betrifft, in dessen Rechtssphäre insofern unmittelbar und aktuell ein, als sie das ihm nach der NÖ Bauordnung 1976 zustehende subjektive Recht auf Bauführung einschränke. Er beabsichtige, in absehbarer Zeit auf seiner von der Bausperre betroffenen Liegenschaft umfangreiche Baumaßnahmen durchzuführen, für die die baubehördliche Bewilligung wegen der Geltung dieser Bausperre nicht erteilt werden könne. Ein zumutbarer Weg, die geltend gemachte Gesetzwidrigkeit der Verordnung an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, stehe dem Antragsteller nicht zur Verfügung, weil von ihm nicht erwartet werden könne, allein zu diesem Zweck ein förmliches Baubewilligungsansuchen einzubringen und die hiefür erforderlichen Planunterlagen anfertigen zu lassen.
4.a) Die Niederösterreichische Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie zur Frage der Antragslegitimation wie folgt Stellung nimmt:
"1.
Der Verfassungsgerichtshof erkennt gemäß Art139 Abs1 B-VG letzter Satz über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch eine Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für die Person wirksam geworden ist.
Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. VfSlg. 8064, 8118, 8210) ausgeführt hat, läßt die Entstehungsgeschichte des ArtI Z. 7 des Bundesverfassungsgesetzes vom 15. Mai 1975, BGBl. Nr. 302, den Schluß zu, daß der durch diese Novelle zum B-VG eingeführte Rechtsbehelf des Individualantrages dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg dafür nicht zur Verfügung steht.
Es fehlt dem Antragsteller die Legitimation, wenn ein anderer Rechtsweg rechtlich möglich und ohne weiteres zumutbar ist (zur Frage der Umwegzumutbarkeit, vgl. u.a. Morscher, Entscheidungsbesprechung zu VfSlg. 10313, JBl. 1985, S. 739 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die Antragslegitimation setzt also voraus, daß für den Rechtsschutz gegen rechtswidrige Normen kein anderer zumutbarer Weg als die Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof zur Verfügung steht (vgl. VfSlg. 9361, 10181). Auf diesen Umstand weist auch der Antragsteller in seinem Antrag (S. 4) hin.
Eine weitere Antragsvoraussetzung bildet die Tatsache, daß die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist und wenn er die rechtlich geschützten Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt.
2.
Die NÖ Landesregierung stimmt dem Antragsteller auch insofern zu, als es sich bei einer Bausperre um einen generellen, auf der Stufe einer Verordnung stehenden Akt der Vollziehung handelt (vgl. VfSlg. 2386, 7287). Nicht jedem Normadressaten kommt die Anfechtungsbefugnis einer solchen Verordnung zu. Es ist jedenfalls erforderlich, daß die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift und dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (vgl. VfSlg. 10511, 11743). In diesem Zusammenhang verweist der Antragsteller auf die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, wonach die Anfertigung der für ein förmliches Baubewilligungsansuchen erforderlichen Planunterlagen aufgrund der erheblichen Kosten unzumutbar sei. Auf der anderen Seite weist der Antragsteller auf S. 2 seines Antrages darauf hin, er habe beim Bürgermeister der Stadtgemeinde Traiskirchen ein baubehördliches Verfahren zur Bewilligung der Errichtung einer Müllumladestelle zu PA 363/1991 auf dem Grundstück Nr. 1329 der KG Tribuswinkel anhängig gemacht. Nach den der NÖ Landesregierung zur Verfügung stehenden Unterlagen wurde ein derartiges Baubewilligungsansuchen am 17. Oktober 1991 zur Zahl 5420 auch tatsächlich bei der Baubehörde der Stadtgemeinde Traiskirchen eingebracht. Soweit ersichtlich, hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde Traiskirchen in der Sache selbst noch nicht entschieden, seitdem der Gemeinderat der Stadtgemeinde Traiskirchen die vorliegende Bausache an die Baubehörde I. Instanz mit Bescheid vom 8. Oktober 1992, Zahl 319/1-92, PA 363/1991, an die Baubehörde I. Instanz zurückverwiesen hat.
Nach Ansicht der NÖ Landesregierung wäre es nun dem Antragsteller schon im Hinblick auf die nach der NÖ Bauordnung 1976, LGBl. 8200, bestehenden Entscheidungsfristen zumutbar, die Entscheidung der baubehördlichen Bewilligungsinstanzen abzuwarten und die Angelegenheit in weiterer Folge an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts heranzutragen.
3.
Gemäß §23 Abs4 NÖ ROG, LGBl. 8000, werden allerdings Verfahren, die im Zeitpunkt der Kundmachung der Bausperre bereits anhängig waren, nicht berührt. Damit wurde eine Ausnahme vom Grundsatz normiert, daß das im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebliche Recht anzuwenden ist (vgl. Hauer,
Die Bauordnung für Niederösterreich, 1981, Kap. III.1., S. 64, FN 5 zu §23). Der Antragsteller hat nun einen Antrag (eingegangen am 17. Oktober 1991) auf Einleitung eines baubehördlichen Bewilligungsverfahrens zur Errichtung einer Umladestelle auf dem Grundstück Nr. 1329 in der KG Tribuswinkel gestellt.
Beweis:
Akt der Stadtgemeinde Traiskirchen, Zahl 5420 (= 4328/1992).
Die angefochtene Verordnung über die Bausperre wurde am 13. April 1992, also jedenfalls nach dem Zeitpunkt der Antragstellung, an der Amtstafel der Stadtgemeinde Traiskirchen angeschlagen und somit kundgemacht. Gemäß §23 Abs4 NÖ ROG haben also die Baubehörden in diesem (anhängigen) Verfahren die Verordnung über die Bausperre gar nicht anzuwenden.
4.
Man könnte somit die Meinung vertreten, der Antragsteller wäre aufgrund der Sonderverfahrensbestimmung des §23 Abs4 NÖ ROG nicht in der Lage, die Verordnung über die Bausperre wegen der fehlenden Präjudizialität im Bauverfahren an den VfGH heranzutragen und deshalb sei ein Individualantrag zulässig. Das durch die Bausperre konkretisierte Bauverbot beeinträchtigt den Antragsteller unter den Gesichtspunkten des vorliegenden Falles allerdings nicht aktuell, weil das eingereichte Projekt jedenfalls im Hinblick auf die bestehende Widmungs- und Nutzungsart Bauland-Betriebsgebiet geprüft werden muß. Diesbezüglich hat der Antragsteller nach Ansicht der NÖ Landesregierung nicht konkret dargetan, wodurch er aktuell oder potentiell in seinen rechtlich geschützten Interesssen beeinträchtigt ist.
Die NÖ Landesregierung hat daher Zweifel, ob im vorliegenden Fall die Prozeßvoraussetzungen gegeben sind."
b) In der Sache selbst verweist die Niederösterreichische Landesregierung im wesentlichen auf die Äußerung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Traiskirchen. Sie beantragt abschließend, den (Individual-)Antrag als unzulässig zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen.
5. Von der Stadtgemeinde Traiskirchen langte als Beilage zu einem vom Bürgermeister unterfertigten Schreiben ein mit "Stellungnahme der Stadtgemeinde Traiskirchen" überschriebener Schriftsatz ein, auf den, da ihm ein Beschluß des Gemeinderates nicht zugrundeliegt, nicht eingegangen werden kann. Wie der vorgelegte Auszug aus dem Protokoll Nr. 4 über die Sitzung des Gemeinderates vom 4. Oktober 1993 zeigt, hat der Gemeinderat in dieser Angelegenheit lediglich einen Bericht des Bürgermeisters zur Kenntnis genommen, jedoch keinen Beschluß - also auch nicht über die Äußerung an den Verfassungsgerichtshof - gefaßt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit des (Individual-)Antrages erwogen:
1. Voraussetzung für die Legitimation zur Stellung eines (Individual-)Antrages auf Aufhebung einer Verordnung ist, daß die Verordnung tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift und sie - im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 10511/1985, 11726/1988). In einem solchen Antrag ist auch darzutun, inwieweit die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für den Antragsteller wirksam geworden ist (§57 Abs1 letzter Satz VerfGG).
2. Der Verfassungsgerichtshof gelangte im - auch vom Antragsteller zitierten - Erkenntnis VfSlg. 11743/1988 zur Auffassung, daß eine auf §23 NÖ ROG 1976 gestützte Verordnung über die Verhängung einer Bausperre, als deren Zweck eine - mögliche zukünftige - Grünlandwidmung angeführt wird, in gleicher Weise wie die Grünlandwidmung des - zukünftigen - Flächenwidmungsplanes wirkt und "daher in gleicher Weise wie dieser der Anfechtung vor dem Verfassungsgerichtshof durch die von der Bausperre in ihrer Rechtssphäre betroffenen Grundstückseigentümer" unterliegt.
Dies gilt im Ergebnis auch für eine Verordnung über eine Bausperre, die - wie die hier in Rede stehende Verordnung - entgegen der Vorschrift des §23 Abs1 erster Satz NÖ ROG 1976 keinerlei "Darstellung der anzustrebenden Ziele" enthält.
Wie der Verfassungsgerichtshof im wiederholt erwähnten Erkenntnis VfSlg. 11743/1988 unter Bezugnahme auf Vorjudikatur ausgeführt hat, muß diese "Darstellung der anzustrebenden Ziele" der Bausperre mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen, ob eine Baubewilligung nach §100 Abs4 NÖ Bauordnung 1976 mit dem zukünftigen, möglicherweise zu ändernden Raumordnungsprogramm in Einklang zu bringen und (wenn sie auch nach dem geltenden Flächenwidmungsplan zulässig ist) zu erteilen oder ob die Baubewilligung mit Rücksicht auf die Bausperre zu verweigern ist. Enthält eine Verordnung über eine Bausperre keine wie immer geartete "Darstellung der anzustrebenden Ziele", so ist eine Prüfung der Frage, ob ungeachtet der Bausperre eine Baubewilligung dennoch - weil mit den dargestellten Zielen vereinbar - erteilt werden kann, von vornherein ausgeschlossen. Eine solche Bausperre hindert die Erteilung jeglicher Baubewilligung und greift somit unmittelbar in die Rechte der Liegenschaftseigentümer ein (vgl. in diesem Zusammenhang VfSlg. 11743/1988, S. 686).
c) Im vorliegenden Fall gilt dies nur eingeschränkt: Das im (Individual-)Antrag erwähnte, das Grundstück Nr. 1329 betreffende Bauansuchen des Antragstellers wurde unbestrittenermaßen bereits vor der Kundmachung der Verordnung über die Bausperre eingebracht. Da gemäß §23 Abs4 NÖ ROG 1976 Verfahren, die im Zeitpunkt der Kundmachung der Bausperre bereits anhängig waren, (durch die Bausperre) nicht berührt werden, bildet die angefochtene Verordnung über die Bausperre kein rechtliches Hindernis für die Erteilung der beantragten Baubewilligung. Insoweit greift sie demnach nicht in die Rechtssphäre des Antragstellers ein. Damit fehlt ihm insoweit die Legitimation zur Antragstellung.
3. Mit dem allgemein gehaltenen Hinweis des Antragstellers, er beabsichtige - außer dem Vorhaben, für das bereits das im (Individual-)Antrag erwähnte Bauansuchen eingebracht wurde - auf seiner von der Bausperre betroffenen Liegenschaft umfangreiche Baumaßnahmen durchzuführen, für die auf Grund der bekämpften Verordnung über die Bausperre die Erteilung einer Baubewilligung rechtlich ausgeschlossen sei, wird nicht konkret dargetan, inwieweit durch diese Verordnung ein unmittelbarer und aktueller Eingriff in seine Rechtssphäre erfolgt. Insoweit leidet der Antrag an einem inhaltlichen, nicht verbesserungsfähigen Mangel (s. etwa VfSlg. 12797/1991).
4. Der Antrag war darum gemäß §19 Abs3 Z2 litc und e VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Schlagworte
Baurecht, Bausperre, VfGH / Individualantrag, VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:V15.1993Dokumentnummer
JFT_10059692_93V00015_00