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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des I in H, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 29. Jänner 1996, Zl. 68.970/2-5/95, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Aufhebung eines Straferkenntnisses in einer Angelegenheit des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer wurde mit zwei Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 8. November 1994 wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bestraft. Der Beschwerde zufolge wurden seine gegen diese Bescheide gerichteten Berufungen in beiden Fällen mangels begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer stellte daraufhin an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung den Antrag, dieses möge die beiden Bescheide in Ausübung seines behördlichen Abänderungs- und Behebungsrechtes gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG aufheben. Mit Bescheid vom 19. Oktober 1995 wies das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung (richtig wohl: an den Landeshauptmann von Niederösterreich) dem angefochtenen Bescheid zufolge diesen Antrag des Beschwerdeführers "nach § 68 Abs. 3 AVG gemäß § 24 VStG als unzulässig und den Antrag nach § 68 Abs. 4 AVG wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 i. V.m. Abs. 4 AVG zurück". Der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung gab der Bundesminister für Arbeit und Soziales mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 i.V.m. § 68 Abs. 3, 4 und 7 AVG keine Folge und bestätigte den Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 19. Oktober 1995 mit der Maßgabe, daß die Rechtsgrundlage des Punktes 2 des Spruches "§ 68 Abs. 7 i.V.m.
§ 68 Abs. 4 AVG" zu lauten habe. Der angefochtene Bescheid wurde damit begründet, daß der Beschwerdeführer in seiner Berufung ausgeführt habe, daß der den Strafentscheidungen der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 8. November 1994 zugrundeliegende Sachverhalt nicht ausreichend geklärt und auch hinsichtlich der Strafbemessung ein strafgesetzwidriger Erfolg herbeigeführt worden sei. Auf die Ausübung des behördlichen Abänderungs- und Behebungsrechtes gemäß § 68 Abs. 7 AVG bzw. § 52a letzter Satz VStG bestehe entsprechend § 68 Abs. 2 bis 4 AVG aber kein Rechtsanspruch.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil nach seiner Auffassung bei einer offenkundigen Verletzung des Gesetzes zum Nachteil des Bestraften § 52a VStG diesem einen Rechtsanspruch auf Ausübung des behördlichen Abänderungs- und Behebungsrechtes einräume. Dies sei daraus zu ersehen, daß die Behörde gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG die Einstellung eines Strafverfahrens zu verfügen habe, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Mit den gegen ihn ergangenen Straferkenntnissen sei der Beschwerdeführer zur Bezahlung von insgesamt S 540.000,-- und einer Ersatzarreststrafe von insgesamt 36 Wochen verurteilt worden. Zwar sei die Bestimmung des § 52a VStG jener des § 68 Abs. 7 AVG nachgebildet, doch könne - ohne eine Ausuferung des zugrundeliegenden Rechtsschutzgedankens bewirken zu wollen - diese Bestimmung nicht derart eingeengt interpretiert werden, daß in Fällen, in denen auf den ersten Blick erkennbar sei, daß ein Bestrafter die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht begangen habe, die Behörde das Eingehen auf die Sache einfach verweigern dürfe.
Mit diesem Vorbringen kann der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen. Weder § 52a Abs. 1 VStG, noch § 68 Abs. 4 i.V.m. Abs. 7 AVG gewähren nach ihrem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut nämlich ein subjektives Recht auf Aufhebung eines rechtskräftigen erstinstanzlichen Strafbescheides bzw. eines rechtskräftigen Erkenntnisses eines unabhängigen Verwaltungssenates (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. März 1995, Zl. 95/04/0044, und vom 23. Oktober 1986, Zl. 85/06/0031 u.a., sowie Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage 1990, S 1052). Soweit der Beschwerdeführer durch Hinweis auf den dem VStG zugrundeliegenden Rechtsschutzgedanken zu einem anderen Ergebnis zu kommen versucht, ist er darauf hinzuweisen, daß Fällen, wie sie dem Beschwerdeführer offensichtlich vorschweben, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Rechtsinstitute der Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 69 f AVG) sowie der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 71 f AVG) Rechnung tragen.
Die behauptete Rechtsverletzung liegt somit nicht vor, was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt. Sie war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996090087.X00Im RIS seit
20.11.2000