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L22002 Landesbedienstete Kärnten;Norm
BDG 1979 §94 Abs1 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Höß, Dr. Fuchs, Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des E in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 26. Juli 1994, Zl. DI-8/2/94, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach § 125 Abs. 1 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht seit seiner mit 1. September 1994 erfolgten Versetzung in den Ruhestand in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Land Kärnten. Er war zuletzt vom 28. April 1975 bis 31. August 1994 Verwaltungsdirektor der Bezirkshauptmannschaft XY.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschluß gefaßt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 125 Abs. 1 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71, ein Disziplinarverfahren durchzuführen. Nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides steht der Beschwerdeführer im Verdacht,
"als Verwaltungsdirektor der Bezirkshauptmannschaft XY durch Mißachtung der einschlägigen Vorschriften der Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung (VRV), Bundeshaushaltsverordnung, BGBl. Nr. 570/1989 (BHV 1989)(ab 1. Jänner 1990), "Allgemeinen Verrechnungs- und Zahlungsvorschrift"(AVZ 1980)(bis 31. Dezember 1989) und "Allgemeinen Kassenvorschrift" (AKV), auf Gemeinde- bzw. Verbandsebene den XVIII. Abschnitt der "Allgemeinen Gemeindeordnung 1982" (wiederverlautbart mit 22. Juli 1993, LGBl. Nr. 77/1993 und der "Gemeindehaushaltsordnung 1988 (GHO) sowie der davor in Geltung stehenden "Allgemeinen Gemeindekassenordnung" (AGKO), LGBl. Nr. 5/1977, hinsichtlich des Kassen- und Verrechnungswesens der ihm obliegenden Pflicht zur Dienstaufsicht nicht nachgekommen zu sein und damit die Dienstpflichten gemäß §§ 43 und 45 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71, nicht beachtet zu haben."
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, im Zuge einer Kassenprüfung der Bezirkskasse der Bezirkshauptmannschaft XY in der Zeit vom 30. August 1993 bis 2. September 1993 sei eine Differenz zwischen den Gebarungssummen dieser Bezirkshauptmannschaft und den Kassensummen von ca. S 29 Mio. entdeckt worden. In weiterer Folge sei zu Tage gekommen, daß der Kassenleiter P. - der sich am 2. September 1993 nach Aufforderung zur Stellungnahme zu den Unstimmigkeiten das Leben genommen habe - im Lauf von ca. 10 Jahren Entnahmen aus den baren Einnahmen der Bezirkskasse in Höhe von ca. S 34 Mio. getätigt habe. Die Veruntreuungshandlungen seien möglich geworden durch Manipulationen des P. am EDV-System, Verfälschen der Tagesabschlüsse, Mißachtung der Trennung von Kassen- und Verrechnungsgeschäften sowie Verletzung grundlegender Verrechungsvorschriften (die Handlungsweise von P. und der Inhalt einschlägiger Verrechnungs- und Kassenvorschriften wird in der Folge im angefochtenen Bescheid näher dargestellt). Eine Trennung von Verrechnungs- und Kassengeschäften sei bei der Bezirkshauptmannschaft XY nicht vorgenommen worden, was nicht nur in der Übernahme von Kassen- und Verrechnungsgeschäften durch eine Person, sondern auch ständig in der Beteiligung des Kassenleiters und Buchhalters P. an der Erstellung der händischen Tagesberichte und sonstiger Mitwirkung an eigentlichen Kassengeschäften (Bartransaktionen zwischen Kasse und Bank) ihren Ausdruck gefunden habe. Die Handhabung der Tresorschlüssel durch die betreffenden Bediensteten der Bezirkskasse (des Kassiers und des Kassenleiters P.) sei ebenfalls nicht entsprechend den einschlägigen Vorschriften erfolgt. Die Handhabung der Schlüssel und die Besorgung der Bankgeschäfte durch den Kassenleiter sei dem Verwaltungsdirektor (d.i. der Beschwerdeführer) bekannt gewesen. Der Verwaltungsdirektion unterliege nach der Geschäftseinteilung u.a. die Besorgung der Dienstaufsicht und die Überwachung der durchlaufenden Gebarung der Landesverwaltung. Durch die - für jedermann ersichtliche - Besorgung von Bankgeschäften und die auch den Vorgesetzten der Kassenbediensteten bekannte Mißachtung der Einhaltung der Vorschriften hinsichtlich der Kassensicherheit (einzelne Schlüsselverwahrung und Verteilung der Schlüssel derart, daß ein mit der Sperre des Kassenbehälters betrauter Bediensteten auch nicht vorübergehend gleichzeitig in den Besitz aller Schlüssel gelangen kann) durch den Kassenleiter und Buchhalter P. sowie dessen alleinige Entnahme von Bargeld aus dem Tresor habe der Kontrollmechanismus des "Vieraugenprinzips" nicht zu wirken beginnen können. Die Feststellungen hätten auf Grundlage des "unbedenklichen und schlüssigen" Berichtes des Rechnungshofes sowie der Ergebnisse des Berichters des Untersuchungsausschusses des Kärntner Landtages betreffend die Buchhaltung der Bezirkshauptmannschaft XY getroffen werden können. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom 28. März 1994 den Verdacht der Begehung von Dienstpflichtverletzungen im Sinne der Verletzung der Pflicht zur Dienstaufsicht nicht ausräumen können.
Bei der in der Begründung des angefochtenen Bescheides erwähnten Stellungnahme vom 28. März 1994 handelte es sich um eine Rechtfertigung des Beschwerdeführers zu dem Bericht des vom Kärntner Landtag eingesetzten Untersuchungsausschusses betreffend die Buchhaltung der Bezirkshauptmannschaft XY (der Bericht datiert vom "Jänner 1994"). Dieser Bericht war dem Beschwerdeführer - neben anderen darin genannten Personen - vom Präsidium des Amtes der Kärntner Landesregierung mit Note vom 8. März 1994 in Entsprechung der Bestimmung des § 111 Abs. 1 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes "zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes" mit dem Ersuchen übermittelt worden, "zu den gegen Sie erhobenen Vorwürfen von Dienstpflichtverletzungen" Stellung zu nehmen.
Der erwähnte Bericht des Untersuchungsausschusses ist nach den vorgelegten Verwaltungsakten mit Schriftsatz vom 31. Jänner 1994 von der ersten Präsidentin des Kärntner Landtages an die Kärntner Landesregierung zu Handen des Herrn Landeshauptmanns (bei diesem eingelangt am 1. Februar 1994) übermittelt worden.
Der nunmehr angefochtene Bescheid vom 26. Juli 1994 wurde dem Beschwerdeführer nach der Aktenlage am 27. Juli 1994 zugestellt.
In der Beschwerde wird beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 125 Abs. 1 des als Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 (im folgenden: KDG) mit LGBl. Nr. 71/1994 vom 20. Juli 1994 wiederverlautbarten Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1985 hat der Vorsitzende der Disziplinarkommission nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung im Auftrag der Disziplinarkommission durchzuführen. Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist gemäß § 125 Abs. 2 KDG dieser Beschluß dem beschuldigten Beamten, dem Disziplinaranwalt und der Landesregierung zuzustellen. Gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.
Ein Beamter darf nach § 99 Abs. 1 KDG wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht 1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder
2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde.
Als Disziplinarbehörden bezeichnet § 101 leg. cit. 1. die Landesregierung, 2. die Disziplinarkommission und 3. die Disziplinaroberkommission.
Im Spruch des Einleitungsbeschlusses ist das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wird, nur in groben Umrissen zu umschreiben. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d. h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten umschrieben werden. Der Spruch eines Bescheides ist nicht für sich allein, sondern i.V.m. der Begründung zu beurteilen, insoweit sich aus dieser der von der Behörde angenommene maßgebende Sachverhalt, der als Anknüpfungspunkt für die rechtliche Beurteilung zu dienen hat, ergibt (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. November 1994, Zlen. 93/09/0367, 94/09/0086, 0269 sowie zur "Umgrenzungsfunktion" des Einleitungsbeschlusses das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. November 1992, VwSlg. Nr. 13.748/A).
Zwar hat die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht klar umschrieben, welches Verhalten sie dem Beschwerdeführer als Dienstpflichtverletzung anlastet, doch läßt sich der zur Auslegung des unklaren Spruches heranzuziehenden Begründung des angefochtenen Bescheides entnehmen, daß dem Beschwerdeführer - rückgerechnet auf einen Tatzeitraum von 10 Jahren ab dem Tod des Kassenleiters - im Zusammenhang mit den Manipulationen des P. die Unterlassung der Dienstaufsicht über P. betreffend die Handhabung der Tresorschlüssel und Trennung von Kassen- und Verrechnungsgeschäften vorgeworfen wird. Unter Berücksichtigung der Funktion des Einleitungsbeschlusses und des Stadiums des Disziplinarverfahrens läßt der angefochtene Bescheid betreffend die in Rede stehenden "Unterlassungsvorwürfe" hinreichend erkennen, welche Dienspflichtverletzungen in welchem Zeitraum dem Beschwerdeführer (im Verdachtsbereich) zur Last gelegt werden.
In der Beschwerde wird vor allem geltend gemacht, die Verjährungsfrist "gemäß § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG" sei jedenfalls abgelaufen, weil der das Disziplinarverfahren einleitende Beschluß erst am 26. Juli 1994 gefaßt worden sei.
Dazu ist vorweg festzustellen, daß im Beschwerdefall nicht das BDG 1979, sondern das KDG anzuwenden ist. Der vom Beschwerdeführer genannten Bestimmung des § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 entspricht der - oben zitierte - § 99 Abs. 1 Z. 1 KDG. Festzuhalten ist auch, daß § 101 KDG bei der Anführung der Disziplinarbehörden (anders als § 96 BDG 1979) unter Z. 1 nicht die "Dienstbehörden", sondern die "Landesregierung" nennt.
Zum - wie erwähnt dem § 99 Abs. 1 Z. 1 KDG vergleichbaren - § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, daß die Dienstbehörde in einer die Frist dieser Bestimmung in Lauf setzenden Weise Erkenntnis erlangt, wenn ihr von dem Verhalten des beschuldigten Beamten ausreichend Mitteilung gemacht worden ist. In Betracht kommt nur das auf sicheren Grundlagen beruhende Wissen über bestimmte Tatsachen, also nicht etwa das Erfahren eines bloßen Gerüchtes. Es kann dabei nur auf die Kenntnisnahme jener Umstände abgestellt werden, die für die Dienstbehörde gemäß § 110 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 (entspricht § 112 Abs. 1 Z. 2 KDG) die Pflicht zur Weiterleitung der Disziplinaranzeige an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission begründen. Es kommt auch nur auf die "Kenntnis" und nicht auf das "Kennen müssen" an (vgl. dazu beispielsweise die Erkenntisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. November 1991, 91/09/0029, und vom 13. Oktober 1994, 94/09/0144, mit Hinweisen auf Vorjudikatur).
Hinsichtlich der im Beschwerdefall in Betracht kommenden Disziplinarbehörden ist kein Hinweis darauf aktenkundig, daß diese bereits länger als sechs Monate vor der Erlassung des angefochtenen Einleitungsbeschlusses (Zustellung am 27. Juli 1994) - auf sicherer Grundlage beruhende - Kenntnis von den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verfehlungen gehabt hätten. Erstmals im mit Note vom 31. Jänner 1994 der Kärntner Landesregierung übermittelten Bericht des Untersuchungsausschusses werden disziplinarrechtlich vorwerfbare Handlungen (oder Unterlassungen) verschiedener Personen (u.a. des Beschwerdeführers) auf Basis ausführlicher Erhebungen und Untersuchungen begründet dargestellt.
Wenn in der Beschwerde davon die Rede ist, in "zahlreichen Medienberichten" seien der "BH XY" mangelnde Dienstaufsicht und Verstöße gegen das "Vieraugenprinzip" vorgeworfen worden, oder in den Medien sei bereits am 21. Jänner 1994 der Bericht des Untersuchungsausschusses "ausführlich kommentiert" worden, so wird - ungeachtet der Frage des Wahrheitsgehaltes und des Bekanntheitsgrades dieser Berichte - selbst in der Beschwerde nicht ausgeführt, daß darin der Beschwerdeführer konkret in bezug auf ihm vorwerfbare Dienstpflichtverletzungen genannt worden wäre. Es ergibt sich auch kein Anhaltspunkt dafür, daß der im Rahmen der Verjährungsbestimmung des § 99 Abs. 1 Z. 1 KDG maßgeblichen Landesregierung (und nicht der in der Beschwerde genannten "Dienstbehörde") der Inhalt des Berichtes des Unterausschusses (oder auch die laut Beschwerde am 4. November 1994 vor dem Untersuchungsausschuß gemachte Aussage des Beschwerdeführers) vor dessen Übermittlung bekannt gewesen wäre. Das abstrakte Wissen um die "Geschäftseinteilung" und damit die Vorgesetztenfunktion des Beschwerdeführers gegenüber P. (nach der Beschwerde sei es "geradezu zwingend" gewesen, auch die Verantwortung der Vorgesetzten des Kassenleiters "zu prüfen") ist ebenfalls nicht mit einem positiven Wissen um die wesentlichen Sachverhaltselemente disziplinarrechtlich verfolgbarer Handlungen gleichzusetzen.
Erweist sich der angefochtene Einleitungsbeschluß somit wegen nicht (offenkundig) anzunehmender Verjährung als gesetzmäßig, so enthebt dies die belangte Behörde allerdings nicht der Verpflichtung, im weiteren Disziplinarverfahren (allenfalls auch aufgrund weiterer Behauptungen des Beschwerdeführers) die Verjährung zu prüfen (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 1994, 92/09/0382).
In der Beschwerde wird "im übrigen darauf hingewiesen", auch der gegen den Beschwerdeführer erhobene Verdacht bestehe nicht zu Recht. Tatsächlich seien bei der Bezirkshauptmannschaft XY ständige Kontrollen vorgenommen und dem Kassenleiter P. sei es durch sein geschicktes Vorgehen gelungen, "selbst die Prüfer des Rechnungshofes zu täuschen". Da der Beschwerdeführer für die Kassenprüfungen nicht über ausreichendes Fachwissen verfügt habe, sei ihm vom Amt der Kärntner Landesregierung ein Prüfer beigestellt worden. Den Beschwerdeführer könne daher keine Verantwortung für die fachliche Durchführung der Kassenprüfungen treffen.
Dieses Vorbringen geht insoweit am angefochtenen Bescheid vorbei, als in diesem dem Beschwerdeführer - wie oben ausgeführt - disziplinarrechtlich nur eine mangelnde Dienstaufsicht gegenüber P. (im Bereich der Einhaltung der Vorschriften betreffend Trennung der Kassen- und Verrechnungsgeschäfte bzw. die Handhabung der Tresorschlüssel) zum Vorwurf gemacht wird. Die diesbezügliche Verdachtslage kann durch Hinweise auf mangelnde Verantwortung für Kassenprüfungen an sich nicht entkräftet werden. Im übrigen ist auch bezüglich des Verdachtsmomentes die (nur eingeschränkte) Prüfungsfunktion des Einleitungsbeschlusses zu beachten.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994090241.X00Im RIS seit
20.11.2000