TE Vwgh Beschluss 1996/4/11 95/09/0327

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.04.1996
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §4 Abs1;
BHZÜV 1995;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Höß und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, in der Beschwerdesache des R und des HB in P, beide vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol vom 17. Oktober 1995, Zl. V 6702 B/1474299/Reu, betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- (je Beschwerdeführer S 2.282,50) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer beantragten am 22. Juni 1995 die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den kroatischen Staatsbürger Goran L. für die berufliche Tätigkeit als "landwirtschaftliche Hilfskraft" im Ausmaß von

10 Wochenstunden. Die Beschäftigung sollte für die Dauer der Saison erfolgen, "Spezielle Kenntnisse oder Ausbildung" waren laut Antrag nicht erforderlich.

Am 5. Juli 1995 beantragten die Beschwerdeführer, ihnen für den genannten Ausländer für dieselbe Tätigkeit eine Beschäftigungsbewilligung für eine Ganztagsarbeit zu erteilen. Dieser Antrag wurde zutreffend gesondert behandelt; er berührt nicht den früher gestellten Antrag der Beschwerdeführer (vgl. zu diesem späteren Antrag den hg. Beschluß vom 8. Februar 1996, Zl. 95/09/0821).

Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol hat den Antrag vom 5. Juli 1995 mit Bescheid vom 11. Juli 1995 gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG abgelehnt. Der dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17. Oktober 1995 keine Folge.

Die Begründung des angefochtenen Bescheides lautet im wesentlichen dahingehend, die Beschwerdeführer beabsichtigten, den Ausländer - der in seinem erlernten Beruf als Ingenieur für das Bauwesen keine Arbeit gefunden habe - in ihrer Land- und Forstwirtschaft vorübergehend zu beschäftigen. Die Beschwerdeführer stünden vor allem deswegen auf dem Standpunkt, daß die Beschäftigungsbewilligung zu erteilen sei, weil die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) für die Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft vom 24. März 1995, BGBl. Nr. 208/1995, die Erteilung von

65 Beschäftigungsbewilligungen für das Land Tirol für die Dauer von 6 Monaten vorsehe. Die belangte Behörde räume zwar ein, daß von den "zugeteilten Beschäftigungsbewilligungseinheiten" bis zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung erst 61 Einheiten im Wege der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen verbraucht worden seien, sie glaube aber nicht, daß bei grundsätzlicher Anwendbarkeit dieser Verordnung die übrigen Anspruchsvoraussetzungen des § 4 AuslBG nicht zu prüfen seien. In diesem Zusammenhang werden im angefochtenen Bescheid - ausführlich - die Überschreitung der Landeshöchstzahl (mit BGBl. Nr. 945/1994 für das Kalenderjahr 1995 mit 17.400 festgesetzt) und der Bundeshöchstzahl (mit BGBl. Nr. 944/1995 für das Kalenderjahr 1995 mit 262.000 festgesetzt) dargestellt sowie die einschlägigen Rechtsvorschriften (einschließlich der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung - BHZÜV -, BGBl. Nr.278/1995) zitiert. Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, daß es dem Arbeitsmarktservice erster Instanz gelungen sei, den Beschwerdeführern zumindest fünf geeignete Ersatzkräfte (diese werden im angefochtenen Bescheid namentlich genannt und die Vermittlungsversuche beschrieben) für den beantragten Ausländer zu vermitteln. Alle diese Arbeitskräfte wären bereit gewesen, zu den von den Beschwerdeführern gebotenen und rechtlich zulässigen Lohn- und Arbeitsbedingungen auf dem in Rede stehenden Arbeitsplatz die Beschäftigung aufzunehmen. Ohne sachlich hinreichende Begründung sei es jedoch in keinem Fall zu einer Einstellung der Ersatzarbeitskräfte gekommen. Damit spreche nach Ansicht der belangten Behörde die Lage auf dem Arbeitsmarkt i.S.d. § 4 Abs. 1 AuslBG gegen die Erteilung der angestrebten Beschäftigungsbewilligung.

In der Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Nach den Beschwerdeausführungen erachten sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht darauf verletzt, gestützt auf die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 24. März 1995, BGBl. Nr. 208/1995, die beantragte Beschäftigungsbewilligung für den kroatischen Staatsbürger zu erhalten.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:

Eine Beschwerde ist nach § 34 Abs. 1 VwGG wegen fehlender Beschwerdeberechtigung immer dann zurückzuweisen, wenn der Verwaltungsgerichtshof zur Erkenntnis gelangt, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in einem Recht nicht verletzt sein kann (vgl. dazu die bei Dolp, Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf Seite 412 angeführte Judikatur). Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. dazu den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Februar 1985, 84/07/0019-0022, m.w.N.).

§ 1 Z. 5 der auf Grund des § 12a Abs. 2 AuslBG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des BGBl. Nr. 257/1995 ergangenen BHZÜV vom 21. April 1995, BGBl. Nr. 278/1995, ermöglicht die Überziehung der Bundeshöchstzahl für Ausländer, für die die Voraussetzungen zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach einer Verordnung auf Grund des § 7 Abs. 1 AufG vorliegen.

Nach der auf Grundlage des § 7 Abs. 1 AufG erlassenen Verordnung vom 24. März 1995, BGBl. Nr. 208/1995, durften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft während des zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung bis zu

3.900 Beschäftigungsbewilligungen nach dem AuslBG mit der Wirkung erteilt werden, daß diese gleichzeitig für die beschäftigten Ausländer für die Dauer ihrer Beschäftigung als Bewilligungen nach dem AufG galten (§ 1 Abs. 1 der Verordnung); auf das Bundesland Tirol entfielen davon 65 Bewilligungen (§ 1 Abs. 2 der Verordnung). Nach § 3 der Verordnung trat die Verordnung mit Ablauf des 10. November 1995 außer Kraft.

Die Beschwerdeerhebung durch die Beschwerdeführer erfolgte beim Verwaltungsgerichtshof am 4. Dezember 1995, somit zu einem Zeitpunkt, in dem die Verordnung BGBl. Nr. 208/1995 nicht mehr in Geltung stand.

Selbst ein aufhebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes könnte nicht bewirken, daß die angestrebte Beschäftigungsbewilligung auf Grundlage dieser Verordnung noch erteilt werden könnte. Damit hätte die Prüfung der im Rahmen des Beschwerdepunktes in bezug auf diese Verordnung aufgeworfenen Rechtsfragen nur (mehr) theoretische Bedeutung. Zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen (vgl. nochmals den bereits zitierten Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Februar 1985, sowie etwa auch den Beschluß vom 28. September 1993, 92/12/0262, und den die Beschwerdeführer betreffenden Beschluß vom 8. Februar 1996, Zl. 95/09/0321).

Damit war die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und § 51 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers

BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995090327.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten