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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1993 §18 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte
Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Rutter, über die Beschwerde des A, vertreten durch Mag. Dr. D, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 2. Februar 1996, Zl. SD 1177/95, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 2. Februar 1996 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer, der sich seit Oktober 1988 im Bundesgebiet aufhalte, sei am 3. Februar 1992 wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 88 Abs. 1 und 4 StGB) und am 27. September 1993 wegen vorsätzlicher Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB), jeweils zu einer Geldstrafe, verurteilt worden. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25. April 1995 sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels (§ 12 Abs. 1 und Abs. 3 Z. 3 SGG) und wegen Suchtgiftkonsums (§ 16 Abs. 1 SGG) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren rechtskräftig verurteilt worden.
Es könne kein Zweifel bestehen, daß die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG vorlägen. Das den Verurteilungen zugrunde liegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers und die dadurch bewirkte Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung rechtfertigten auch die im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme.
Es sei von einem bedeutsamen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers i.S. des § 19 FrG auszugehen gewesen, da er mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei und auch seine zwei Kinder in Österreich lebten. Dessen ungeachtet sei im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität die gegen ihn gesetzte fremdenpolizeiliche Maßnahme zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele - hier: zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens Dritter - dringend geboten und daher zulässig. Der Beschwerdeführer sei seit 1992 laufend straffällig geworden; er sei zunächst wegen fahrlässiger Körperverletzung, dann wegen vorsätzlicher Körperverletzung und schließlich wegen Suchtgifthandels verurteilt worden. Das Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß § 12 SGG begehe, wer Suchtgift in einer so großen Menge in Verkehr setze bzw. sich daran beteilige, daß die Weitergabe geeignet sei, im großen Ausmaß eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen. Das Verbrechen nach § 12 Abs. 3 Z. 3 SGG begehe, wer eine sogenannte "Übermenge", d.i. mehr als das Fünfundzwanzigfache einer solchen Menge, in Verkehr setze. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers in Österreich habe somit mit aller Deutlichkeit gezeigt, daß er keinerlei Bedenken habe, sich über strafrechtliche Normen hinwegzusetzen. Der Umstand, daß ihn selbst rechtskräftige Verurteilungen nicht davon abhielten, neuerlich straffällig zu werden, wie auch die Tatsache, daß er sich zuletzt sogar zum Verbrechen des Suchtgifthandels habe hinreißen lassen, würden eine positive Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer ausschließen, zumal gerade bei Suchtgiftdelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß sei. Daß aber gerade an der Bekämpfung der Suchtgiftkriminalität ein besonders großes öffentliches Interesse bestehe, könne wohl nicht ernsthaft bezweifelt werden.
Aufgrund des langjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich sei zwar von einem hohen Ausmaß seiner Integration im Bundesgebiet und damit von geringen Bindungen an seine Heimat auszugehen gewesen. Die im Rahmen des § 20 Abs. 1 FrG vorzunehmende Interessenabwägung sei dennoch zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgeschlagen. In diesem Zusammenhang sei auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auch bei ansonsten völliger sozialer Integration des Fremden nicht rechtswidrig ist. Angesichts des gegebenen Sachverhaltes hätten daher den öffentlichen Interessen am dringend gebotenen Aufenthaltsverbot das maßgeblichere Gewicht beigemessen werden müssen als den ohne Zweifel beträchtlichen Auswirkungen dieser fremdenpolizeilichen Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die - zutreffende - Rechtsansicht der belangten Behörde, daß die rechtskräftige gerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen § 12 Abs. 1 und Abs. 3 Z. 3 sowie § 16 Abs. 1 SGG zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 (erster Fall) FrG verwirkliche, bleibt in der Beschwerde unbekämpft.
Gegen die - gleichfalls zutreffende - Auffassung, es sei im Hinblick auf das den Verurteilungen des Beschwerdeführers zugrunde liegende Fehlverhalten auch die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt, bringt die Beschwerde nichts Stichhaltiges vor. Die dazu aufgestellte Behauptung, eine Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Gattin hätte "unter Beweis stellen können, daß keine bestimmten Tatsachen im konkreten Fall vorliegen, die die Annahme im Sinne des § 18 Fremdengesetz rechtfertigen", läßt mangels Substantiierung nicht erkennen, inwiefern die vom Beschwerdeführer vermißte Einvernahme die belangte Behörde zur Auffassung hätte führen können, daß die Annahme i.S. des § 18 Abs. 1 FrG nicht gerechtfertigt sei. Daß - wie die Beschwerde meint - die Vernehmung ergeben hätte, wie stark die soziale Integration in Österreich sei, ist jedenfalls für die Frage, ob die besagte Annahme gerechtfertigt ist oder nicht, ohne Relevanz. Der Hinweis schließlich, die Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Frau hätte ergeben, "daß der Beschwerdeführer niemals wieder straffällig werden wird", ist eine bloße, in keiner Weise nachvollziehbare Behauptung, mit der die Wesentlichkeit des (angeblichen) Verfahrensmangels nicht dargetan werden kann.
2.1. Für inhaltlich rechtswidrig hält die Beschwerde den bekämpften Bescheid deshalb, weil die belangte Behörde im Rahmen der vorgenommenen Interessenabwägung die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 19 wie auch des § 20 Abs. 1 FrG zu Unrecht bejaht habe. Sie habe nicht alle für den Beschwerdeführer sprechenden Umstände "in unbedenklicher Weise gewürdigt". Insbesondere im Hinblick darauf, daß vorliegend zwei Kleinkinder im Alter von vier und sechs Jahren "mit ihrem Existenzverlust bedroht sind", hätte die "Ausweisung" (gemeint wohl: das Aufenthaltsverbot) nicht als dringend geboten erachtet werden dürfen.
2.2. Demgegenüber ist festzuhalten, daß die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein hohes Ausmaß an Integration zugebilligt hat sowie die Tatsache, daß er mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist und auch seine beiden Kinder in Österreich leben, zu seinen Gunsten veranschlagt hat. Welche weiteren für seinen Verbleib im Bundesgebiet sprechenden Umstände zu berücksichtigen gewesen wären, bringt die Beschwerde nicht vor.
Ungeachtet des von der belangten Behörde zu Recht als "bedeutend" gewerteten Eingriffes in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch ein gegen ihn erlassenes Aufenthaltsverbot hat sie diese Maßnahme ebenso zutreffend als dringend geboten angesehen. Denn wie der Verwaltungsgerichtshof schon in zahlreichen Fällen zum Ausdruck gebracht hat, ist im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes aus im Art. 8 Abs. 2 MRK umschriebenen öffentlichen Interessen (konkret: mit Rücksicht auf die Verhinderung von strafbaren Handlungen und den Schutz der Gesundheit) notwendig und demnach im Grunde des § 19 FrG zulässig (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom 28. September 1995, Zl. 95/18/1212, vom 21. Dezember 1995, Zl. 95/18/0866, und vom 18. Jänner 1996, Zl. 95/18/1382).
Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 20 Abs. 1 FrG war zwar in erster Linie auf die aus dem mehr als siebenjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers resultierende Integration Bedacht zu nehmen; allerdings auch darauf, daß die für eine Integration wesentliche soziale Komponente durch die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten (vor allem nach dem SGG, aber auch nach dem StGB) eine erhebliche Beeinträchtigung erfahren hat (vgl. dazu etwa das vorzitierte hg. Erkenntnis Zl. 95/18/1212). Abgesehen davon, daß damit der Integration des Beschwerdeführers ohnehin kein allzu großes Gewicht mehr zukommt, stünde aufgrund der in hohem Maß sozialschädlichen Suchtgiftdelikte selbst eine ansonsten völlige soziale Integration des Beschwerdeführers der Erlassung des Aufenthaltsverbotes aus der Sicht des § 20 Abs. 1 FrG nicht entgegen (vgl. dazu aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die bereits zitierten Erkenntnisse Zl. 95/18/1212, Zl. 95/18/0866, und Zl. 95/18/1382). Wenn die belangte Behörde daher zusammenfassend angesichts des sehr großen Gewichtes der durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers (insbesondere den ihm zur Last liegenden Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Z. 3 SGG) hervorgerufenen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf seine und seiner Familie Lebenssituation nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme, so haftet diesem Abwägungsergebnis unbeschadet der beachtlichen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich keine Rechtswidrigkeit an.
3. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen ist den in Ansehung der von der belangten Behörde vorgenommenen Abwägung nach den §§ 19 und 20 Abs. 1 FrG geltend gemachten Verfahrensrügen der Boden entzogen. Unabhängig davon gebietet es die der Behörde obliegende Begründungspflicht - entgegen der Beschwerdemeinung - nicht, auszuführen, "ob im Fall des Vollzuges des bekämpften Bescheides die Frau des Beschwerdeführers samt mj. Kindern in der Türkei leben könnte oder nicht", ist doch mit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausschließlich die Verpflichtung des betreffenden Fremden verbunden, auszureisen (s. § 22 Abs. 1 FrG), also Österreich zu verlassen; hingegen ist mit diesem Ausspruch keine Aussage verbunden, in welches Land der Fremde bzw. daß er in ein bestimmes Land auszureisen habe.
4. Da nach dem Gesagten die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
5. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996180121.X00Im RIS seit
20.11.2000