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82/03 Ärzte, sonstiges SanitätspersonalNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Zurückweisung einer Wahlanfechtung gegen die Nichtaufnahme eines – aus der Ärztekammer ausgeschiedenen – emeritierten Arztes in die Wählerliste für die Wahl in die Vollversammlung der Ärztekammer für Oberösterreich mangels Anfechtungslegitimation; keine unsachliche Definition der Kammerangehörigen; Einbeziehung der nicht mehr Erwerbstätigen in die Berufsvertretung nicht geboten; keine Bedenken im Hinblick auf den aktiv wahlberechtigten Personenkreis für die Wahl und die – an die Mitgliedschaft in der Ärztekammer anknüpfende – Einspruchslegitimation hinsichtlich der (Nicht-)Aufnahme von Personen in die WählerlisteSpruch
Die Anfechtung wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Der Anfechtungswerber, der bis zum 4. Oktober 2016 den Beruf des Arztes ausgeübt hat, erhob am 1. Februar 2022 bei der Wahlkommission zur Durchführung der Ärztekammerwahl in Niederösterreich einen Einspruch gegen die Nichtaufnahme seiner Person in die Wählerliste für die im Jahr 2022 stattfindende Wahl in die Vollversammlung der Ärztekammer für Niederösterreich.
2. Mit als "Mitteilung über den Beschluss der Wahlkommission" betiteltem Bescheid vom 21. Februar 2022 hat die Wahlkommission zur Durchführung der Ärztekammerwahl in Niederösterreich den Einspruch des Anfechtungswerbers vom 1. Februar 2022 unter Bezugnahme auf §27 Ärztekammer-Wahlordnung 2006 (ÄKWO 2006) sowie §§8, 68 Abs1 und 4, 70 Abs1 und 77 Abs1 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) abgewiesen.
Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Anfechtungswerber mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 die aktive Ausübung seines ärztlichen Berufes mit 4. Oktober 2016 abgemeldet habe, weshalb seine ordentliche Kammermitgliedschaft gemäß §68 Abs4 ÄrzteG 1998 mit diesem Zeitpunkt erloschen sei. Da der Anfechtungswerber die Voraussetzungen für eine Eintragung als ordentlicher Kammerangehöriger zum Stichtag nicht erfüllt habe, sei die Nichteintragung in die Wählerliste rechtmäßig; der Anfechtungswerber sei bei der Wahl in die Vollversammlung der Ärztekammer für Niederösterreich im Jahr 2022 demnach weder aktiv noch passiv wahlberechtigt.
3. Mit seiner auf Art141 Abs1 liti und litj B-VG gestützten Anfechtung begehrt der Anfechtungswerber, "der Verfassungsgerichtshof möge den Beschluss der Wahlkommission vom 21.02.2022 auf Nichtaufnahme des Anfechtungswerbers in die Wählerliste der Wahl der Vollversammlung der Ärztekammer für Niederösterreich im Jahre 2022 infolge Anwendung verfassungswidriger Bestimmungen aufheben." Der Anfechtungswerber regt an, "der Verfassungsgerichtshof möge über die Bestimmungen §70 Abs1 und 77 Abs1 Ärztegesetz, §17 Abs3 Satzung der Ärztekammer für Niederösterreich i.d.g.F. und §8 Abs1 Ärztekammerwahlordnung 2006 ein Normprüfungsverfahren ein[…]leiten und das in den genannten Bestimmungen verwendete Wort 'ordentlicher' Kammerangehörige[r] als verfassungswidrig aufheben."
Begründend führt er im Wesentlichen aus, dass die gewählten Organe der Selbstverwaltung Entscheidungen treffen, die auch für den Anfechtungswerber als pensionierten Arzt Gültigkeit entfalten würden, etwa die Festsetzung von Umlagen und die Zuerkennung von Leistungen aus der Wohlfahrtskasse. Folglich müsse ihm das Recht auf aktive Teilnahme an der Wahl zur Ärztekammer, der er angehöre, zukommen.
4. Die Wahlkommission zur Durchführung der Ärztekammerwahl in Niederösterreich legte in der Folge den Verwaltungsakt vor und sah von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
5. Die Anfechtung ist unzulässig:
5.1. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Juni 2022, WIV1/2022, wurde die Anfechtung eines nicht mehr in die Ärzteliste eingetragenen, pensionierten Arztes im Zusammenhang mit seiner begehrten Eintragung in die Wählerliste für die Wahl in die Vollversammlung der Ärztekammer für Oberösterreich im Jahr 2022 wegen seiner fehlenden Anfechtungslegitimation im Verfahren nach Art141 Abs1 liti und litj B-VG zurückgewiesen.
5.2. Die vorliegende Rechtssache entspricht in allen entscheidungswesentlichen Belangen – hinsichtlich des Sachverhaltes (Eintragung in die Wählerliste für die Wahl in die Vollversammlung der Ärztekammer), des Anfechtungsvorbringens und der angewendeten Rechtsvorschriften (insbesondere im Hinblick auf den nach dem ÄrzteG 1998 wahlberechtigten Personenkreis sowie die einfachgesetzliche Ausgestaltung der Einspruchslegitimation durch §27 Abs1 ÄKWO 2006; vgl dazu Punkt II. und III.4.2. des zitierten Beschlusses) – jenen, die dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Juni 2022, WIV1/2022, zugrunde gelegen sind. Der Verfassungsgerichtshof kann sich daher darauf beschränken, auf die Begründung seines im Hinblick auf die Wahlen der Vollversammlung der Ärztekammer für Oberösterreich gefällten Beschlusses – dem eine durch denselben Rechtsanwalt eingebrachte, inhaltlich gleichlautende Anfechtung zugrunde lag – hinzuweisen.
6. Die Anfechtung ist daher zurückzuweisen. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
VfGH / Wahlanfechtung, Ärztekammer, VfGH / Legitimation, Selbstverwaltung, PensionsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:WIV2.2022Zuletzt aktualisiert am
14.10.2022