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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AufG 1992 §6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Rutter, über die Beschwerde des Z in M, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. August 1994, Zl. 101.317/3-III/11/94, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die im Beschwerdefall maßgebende Rechtsfrage wurde bereits durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 1996, Zl. 96/18/0046, klargestellt. Auf diese Entscheidung wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Aus den dort angeführten Gründen war auch der hier angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben. Ergänzend sei bemerkt, daß die belangte Behörde - entgegen den Beschwerdeausführungen - gemäß dem Inhalt des Antrages auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz vom 25. August 1993 davon ausgehen durfte, daß der Beschwerdeführer die Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit anstrebt. Da der angefochtene Bescheid jedoch inhaltlich rechtswidrig ist, kann die Stichhaltigkeit der eine Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptenden - auf die Art der Tätigkeit bezogenen - Beschwerdeausführungen dahinstehen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Antrages (§ 59 Abs. 1 VwGG) - auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Instanzenzug Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994180707.X00Im RIS seit
02.05.2001