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82/01 Gesundheitsrecht, OrganisationsrechtNorm
B-VG Art10 Abs1 Z12Leitsatz
Abweisung des Antrags auf Aufhebung einer Wortfolge des Krnt GesundheitsfondsG auf Grund der Möglichkeit der effektiven Leitung und Steuerung der Gesundheitsplanungs GmbH durch ein oberstes Organ; Abweisung der Anträge auf Aufhebung der zweiten Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH über die Verbindlicherklärung von Teilen des Regionalen Strukturplans Gesundheit auf Grund der – nicht als verfassungswidrig erachteten – Bestimmung im Krnt GesundheitsfondsG; keine Bedenken gegen die Erlassung von Regelungen verschiedener kompetenzrechtlicher Angelegenheiten in einer "gemischten" Verordnung betreffend die Planung der psychosozialen Versorgung in KärntenRechtssatz
Die Anträge des Landesverwaltungsgerichts Kärnten (LVwG) soweit sie sich gegen die Wortfolge "und die nach §23 Abs2 Gesundheits-ZielsteuerungsG (G-ZG) ausgewiesenen Teile des Regionalen Strukturplans Gesundheit (RSG)" in §15b Abs1 und auf §15b Abs3 Kärntner Gesundheitsfondsgesetz - K-GFG idF LGBl 69/2017 richten, werden abgewiesen. Im Übrigen: Zurückweisung der Anträge. Abweisung der Anträge auf Aufhebung von §1 Abs1 Z3 und Anlage 1 Punkt 9 der zweiten Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH über die Verbindlicherklärung von Teilen des Regionalen Strukturplans Gesundheit - Kärnten 2025 (RSG Kärnten V 2025).
Soweit das LVwG §23 Abs5 G-ZG anficht, sind die Anträge schon aus dem Grund unzulässig, weil sich diese grundsatzgesetzliche Bestimmung (nur) an den Landesgesetzgeber richtet. Es ist daher denkunmöglich, dass das LVwG diese Bestimmung anzuwenden hat. Die Anfechtung von §23 Abs4 G-ZG erweist sich wegen zu engen Anfechtungsumfanges als unzulässig: Die Beleihungsnorm des §23 Abs4 G-ZG steht nämlich vor dem Hintergrund der geltend gemachten Bedenken zumindest mit §23 Abs1 zweiter Satz, Abs2 zweiter Satz und Abs6 G-ZG in untrennbarem Zusammenhang. Das LVwG hat es jedoch unterlassen, diese Bestimmungen mit anzufechten. Die gegen §15b K-GFG geltend gemachten Bedenken sind hinreichend klar dargelegt. Die auf §15b K-GFG bezogenen Anträge des LVwG sind - da insoweit auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind - (nur) hinsichtlich der Wortfolge "und die nach §23 Abs2 G-ZG ausgewiesenen Teile des Regionalen Strukturplans Gesundheit (RSG)" in §15b Abs1 K-GFG und hinsichtlich dessen gesamtem (damit in Zusammenhang stehenden) Abs3 zulässig, im Übrigen aber mangels Präjudizialität als unzulässig zurückzuweisen. Die Präjudizialität von §1 Abs1 Z3 und von Teilen des Punktes 9 der Anlage 1 RSG Kärnten V 2025 wurde im Verfahren nicht bestritten. Die Kärntner Landesregierung wendet jedoch ein, dass Teile des Punktes 9 der Anlage 1 RSG Kärnten V2025 "infolge ihres sachlichen und örtlichen Anwendungsbereichs" nicht präjudiziell seien. Das trifft zwar zu, dennoch durfte das LVwG den gesamten Punkt 9 der Anlage 1 RSG Kärnten V 2025 anfechten, weil diese Bestimmungen in einem Regelungszusammenhang stehen; der allfällige Aufhebungsumfang wäre in der Sachentscheidung zu bestimmen.
Die Bedenken gegen §15b K-GFG haben sich aus den im E v 30.06.2022, G334/2021 ua, V265/2021, dargelegten Gründen (zu §17 Abs1 NÖGUS-G 2006, §17a Abs4 Oö Gesundheitsfonds-Gesetz 2013 und §10 Abs1 Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz 2017) als nicht zutreffend erwiesen. Die Anträge des LVwG auf Aufhebung der zulässiger Weise angefochtenen Teile des §15b K-GFG sind daher abzuweisen.
Was das Bedenken anlangt, dass es der RSG Kärnten V 2025 im Fall der Aufhebung von §23 Abs4 G-ZG zum Teil, nämlich soweit sie als Verordnung des Bundes in Geltung steht, an der gesetzlichen Grundlage fehlen würde, genügt es darauf hinzuweisen, dass sich die Anfechtung des §23 Abs4 G-ZG als nicht zulässig erwiesen hat. Da die zulässigerweise angefochtenen Teile des §15b K-GFG nicht als verfassungswidrig aufzuheben sind, geht auch das Bedenken, die angefochtenen Teile der RSG Kärnten V 2025 würden im Fall der Aufhebung dieser Gesetzesbestimmungen, soweit sie als Verordnung des Landes Kärnten in Geltung stehen, der gesetzlichen Grundlage entbehren, ins Leere. Das weitere Bedenken, dass die angefochtenen Verordnungsbestimmungen insofern gegen ihre gesetzlichen Grundlagen verstoßen würden, als diese die Erlassung "gemischter" Verordnungen auf den Gebieten des Gesundheitswesens und des Krankenanstaltenrechts nicht zulassen würden, hat sich ebenfalls als unzutreffend erwiesen (E v 30.06.2022, G334/2021 ua, V265/2021). Die Bedenken gegen näher bezeichnete Teile der RSG Kärnten V 2025 erweisen sich daher als unzutreffend, weshalb der Antrag auf Aufhebung der zulässiger Weise angefochtenen Teile abzuweisen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Kompetenz Bund - Länder Gesundheitswesen, Kompetenz Bund - Länder Sozialversicherung, Grundsatz- und Ausführungsgesetzgebung, Weisungsgebundenheit, Weisung, Beleihung, Hoheitsverwaltung, Vereinbarungen nach Art 15a B-VG, Aufsichtsrecht, Determinierungsgebot, Person juristische, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Präjudizialität, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, VfGH / Bedenken, Planungsakte Verfahren, Verordnung Kundmachung, Oberste Organe der Vollziehung, Verantwortlichkeit Organe, Rechtspolitik, Bundesverwaltung mittelbare, Bundesstaatsprinzip, Behördenzuständigkeit, Zusammenwirken von Behörden, Behördenorganisation, VfGH / GerichtsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:G18.2022Zuletzt aktualisiert am
12.10.2022