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82/01 Gesundheitsrecht, OrganisationsrechtNorm
B-VG Art10 Abs1 Z12Leitsatz
Verfassungswidrigkeit mehrerer Teile einer Bestimmung des Gesundheits-ZielsteuerungsG (ua) betreffend die Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf dem Gebiet des Gesundheitswesens an die Gesundheitsplanungs GmbH mangels Zustimmung der Länder; kein Ersatz der "Zustimmung" durch eine Vereinbarung nach Art15a B-VG; Gesetzwidrigkeit zweier Verordnungen der Gesundheitsplanungs GmbH betreffend die Verbindlicherklärung von Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit 2017 (ÖSG); keine Bedenken gegen die Verbindlicherklärung des ÖSG bzw Regionaler Strukturpläne Gesundheit (RSG), der Planungsakte und (Teile von) Strukturplänen durch die weisungsgebundene Gesundheitsplanungs GmbH auf Veranlassung der – von politisch letztverantwortlichen obersten Organen der Vollziehung beherrschten – Zielsteuerungskommissionen; effektive Leitung und Steuerung der Gesundheitsplanungs GmbH durch ein oberstes Organ auf Grund aufsichtsrechtlicher Bestimmungen iVm den Befugnissen des Gesellschaftsrechts mit Möglichkeit zur Abberufung der Geschäftsführung; keine Bedenken gegen die – nur vereinzelte und nicht Kernaufgaben des Staates betreffende – Beleihung der Gesundheitsplanungs GmbH; hinreichende Bestimmtheit der Zuständigkeit der Geschäftsführung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlicherklärung der Verordnungen; keine Kompetenz des Bundes-Grundsatzgesetzgebers, Länder zu Beleihungen zu verpflichten; keine Möglichkeit der Verpflichtung des Landesgesetzgebers zur Einrichtung neuer Landesbehörden durch den Bundesgesetzgeber auf Grund des Eingriffs in die Landes-Organisationskompetenz; keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine – in Planform vorweggenommene – abstrakt-generelle Bedarfsprüfung hinsichtlich der Notwendigkeit von Ambulatorien, Großgeräten etc auf Grund eines durch Verordnung für verbindlich erklärten Strukturplans; Gesetzwidrigkeit der ÖSG VO 2018 und der ÖSG VO 2018 idF ÖSG VO 2019 (soweit als Verordnungen des Bundes in Geltung) wegen Wegfalls der mit vorliegender Entscheidung aufgehobenen gesetzlichen Grundlage; gesetzliche Verordnungsermächtigungen des Bundes bzw der Länder schließen die Erlassung von Regelungen verschiedener kompetenzrechtlicher Angelegenheiten in einer "gemischten" Verordnung nicht aus; keine Beeinträchtigung der Weisungsbefugnisse oder der parlamentarischen Verantwortlichkeit der obersten Organe durch die Ermächtigung zur Erlassung kompetenzübergreifender "gemischter" VerordnungenRechtssatz
Verfassungswidrigkeit des §23 Abs1 zweiter, dritter und vierter Satz, Abs2 zweiter, dritter, vierter und fünfter Satz und Abs4 bis Abs8 Gesundheits-ZielsteuerungsG - G-ZG) idF BGBl I 26/2017; Inkrafttreten der Aufhebung mit Ablauf des 31.12.2023. Keine Verfassungswidrigkeit der §§18, 19 und 20 Abs1 und 2 G-ZG idF BGBl I 26/2017, des §3a Abs3a Kranken- und KuranstaltenG (KAKuG) idF BGBl I 26/2017, des §17 Nö Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2006 (NÖGUS-G 2006) idF LGBl 92/2017, des §10c Abs3 Nö KrankenanstaltenG (NÖ KAG) idF LGBl 93/2017, des §17a Abs4 Oö Gesundheitsfonds-Gesetz 2013 idF LGBl 96/2017, des §6a Abs6a Oö KAG 1997 idF LGBl 97/2017 und des §10 Wr Gesundheitsfonds-Gesetz 2017 idF LGBl 10/2018. Im Übrigen: Einstellung des Gesetzesprüfungsverfahrens hinsichtlich §4 Sbg KrankenanstaltenG (SKAG).
Gesetzwidrigkeit der Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit 2017 (ÖSG VO 2018), und der ÖSG VO 2018 idF der Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit 2017 (ÖSG VO 2019) soweit sie als Verordnungen des Bundes in Geltung standen. Keine Gesetzwidrigkeit des §4 und der Anlage 2 ÖSG VO 2018 soweit sie als Verordnung des Landes Oberösterreich in Geltung standen. Keine Gesetzwidrigkeit des §4 und der Anlage 2 der ÖSG VO 2018 idF der ÖSG VO 2019 soweit sie als Verordnung des Landes Niederösterreich in Geltung standen.
Vor dem Hintergrund der geteilten Kompetenzrechtslage haben der Bund und die Länder die (unbefristete) Vereinbarung gemäß Art15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit (kundgemacht ua in BGBl I 97/2017) und die Vereinbarung gemäß Art15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (kundgemacht ua in BGBl I 98/2017) abgeschlossen. Mit letzterer Vereinbarung sind der Bund und die Länder unter anderem übereingekommen, den Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG) und die Regionalen Strukturpläne Gesundheit (RSG) als zentrale Planungsinstrumente für die integrative Versorgungsplanung einzusetzen. Mit Art5 der Vereinbarung gemäß Art15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens haben sich der Bund und die Länder detailliert auf die Vorgangsweise zur Erarbeitung und Verbindlicherklärung des ÖSG und der RSG geeinigt. Gemäß der Präambel zur Art15a B-VG-Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit sollen "[d]urch das vertragliche Prinzip Kooperation und Koordination [...] die organisatorischen und finanziellen Partikularinteressen der Systempartner überwunden" werden.
Gemäß §19 Abs1 G-ZG sind der ÖSG und die RSG die zentralen Planungsinstrumente für die integrative Versorgungsplanung; dabei soll der ÖSG der österreichweit verbindliche Rahmenplan für die in den RSG vorzunehmende konkrete Gesundheitsstrukturplanung und Leistungsangebotsplanung sein. Der ÖSG hat in näher bestimmten Bereichen verbindliche Vorgaben für die RSG festzulegen.
Die rechtliche Verbindlichkeit der ausgewiesenen Teile des ÖSG bzw der RSG wird durch Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH, die zunächst ein Begutachtungsverfahren durchzuführen hat; wenn sich dabei Änderungen ergeben, ist vor der Verbindlicherklärung eine nochmalige Beschlussfassung in der Bundes-Zielsteuerungskommission (im Fall des ÖSG) bzw der Landes-Zielsteuerungskommission (im Fall eines RSG) "herbeizuführen". Gemäß §23 Abs4 G-ZG erklärt die Gesundheitsplanungs GmbH die von der Bundes-Zielsteuerungskommission bzw den Landes-Zielsteuerungskommissionen ausgewiesenen Teile des ÖSG bzw de