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82/01 Gesundheitsrecht, OrganisationsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Zurückweisung eines Antrags des Landesverwaltungsgerichts Salzburg auf Aufhebung (von Teilen) der Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit 2017 (ÖSG-VO 2018); keine Präjudizialität der mittlerweile aufgehobenen Bestimmungen der Verordnung im fortgesetzten Verfahren vor dem VerwaltungsgerichtRechtssatz
Der Antrag des LVwG auf Aufhebung des "§4 iVm der Tabelle betreffend Salzburg auf Seite 7 der Anlage 2 der Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit 2017 (ÖSG-VO 2018) [...] in eventu [...] die Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit 2017 (ÖSG-VO 2018) zur Gänze" wird zurückgewiesen.
Die ÖSG VO 2018 wurde mit Ablauf des 18.02.2021 durch §6 Abs2 der Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit 2017 (ÖSG VO 2020), kundgemacht unter Nr 2/2021 im RIS (Sonstige Kundmachungen/Strukturpläne Gesundheit), aufgehoben und durch die ÖSG VO 2020 ersetzt. Vor dem Hintergrund, dass das LVwG seine Entscheidung an der maßgeblichen Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung auszurichten hat, ist es ausgeschlossen, dass es die angefochtenen Bestimmungen der ÖSG VO 2018 im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH (noch) anzuwenden und seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat. Diese Bestimmungen sind sohin für das LVwG nicht mehr präjudiziell. Ihre Anfechtung erweist sich damit sowohl hinsichtlich des Hauptantrages als auch hinsichtlich des Eventualantrages als unzulässig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Gerichtsantrag, VfGH / Präjudizialität, Entscheidungserlassung (Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage), NovellierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:V46.2019Zuletzt aktualisiert am
12.10.2022