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90/01 Straßenverkehrsordnung 1960Norm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer Fahrverbotsverordnung einer Niederösterreichischen Bezirkshauptmannschaft für einen Streckenabschnitt auf der Landesstraße B1 betreffend Lastkraftfahrzeuge sowie mitgeführte Anhänger; mangelhafte Kundmachung der Verordnung durch signifikante Abweichung des Aufstellungsortes der Verkehrszeichen (16 Meter) vom räumlichen Geltungsbereich der VerordnungRechtssatz
Gesetzwidrigkeit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Melk (BH) vom 28.04.2004, ZME-S1-V-04266, idF der Verordnung der BH vom 03.07.2008, ZMES1-V-0643/005, soweit sie nicht bereits mit E v 01.03.2022, V223/2021-13 ua, für gesetzwidrig erklärt wurde (Antrag des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich). Die Verordnung der BH idF der V v 03.07.2008, ZMES1-V-0643/005, enthält zwei Verkehrsbeschränkungen für unterschiedliche Fahrtrichtungen auf derselben Wegstrecke. Mit E v 01.03.2022, V223/2021 ua, wurde das Fahrverbot für Fahrzeuge aus Richtung Westen kommend mit dem Fahrziel östlich von Kemmelbach für gesetzwidrig erklärt. Im Hinblick auf diese Entscheidung des VfGH ist die Anfechtung der gesamten Verordnung, soweit diese nicht bereits für gesetzwidrig erklärt wurde, zulässig.
Mit Verordnung der BH Melk vom 28.04.2004 idF der V v 03.07.2008, ZMES1-V-0643/005, wurde für die Landesstraße B1 zwischen Straßenkilometer 111,740 und Straßenkilometer 119,864 ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen sowie für mitgeführte Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen erlassen. Dieses Fahrverbot gilt für Fahrzeuge aus Richtung Osten kommend mit dem Fahrziel westlich von Neumarkt an der Ybbs sowie für Fahrzeuge aus Richtung Westen kommend mit dem Fahrziel östlich von Kemmelbach. Die Verkehrsbeschränkung ist laut Verordnungstext durch das entsprechende Verkehrszeichen samt Zusatztafel (bei Straßenkilometer 111,740 mit dem Zusatz "Mit dem Fahrziel westlich von Neumarkt/Ybbs", bei Straßenkilometer 119,864 mit dem Zusatz "Mit dem Fahrziel östlich von Kemmelbach") sowie jeweils mit dem Zusatz "Gilt nicht zu den Verbotszeiten laut Ferienreiseverordnung" kundzumachen.
Der VfGH stellte auf Grund mehrerer Anträge des LVwG mit E v 01.03.2022, V223/2021 ua, fest, dass das in der Verordnung der BH idF d V v 03.07.2008, ZMES1-V-0643/005, normierte Fahrverbot für Fahrzeuge aus Richtung Westen kommend mit dem Fahrziel östlich von Kemmelbach gesetzwidrig war.
Laut den vom LVwG im Rahmen eines Ortsaugenscheins mit einem Laserentfernungsmessgerät durchgeführten Messungen befindet sich das Verkehrszeichen von Osten kommend in Richtung Neumarkt an der Ybbs "ungefähr bei Straßenkilometer 111,756" und damit 16 Meter von dem verordneten Geltungsbereich (bei Straßenkilometer 111,740) entfernt. Die verordnungserlassende Behörde ist diesem Messergebnis im Verfahren vor dem VfGH nicht entgegengetreten. Der VfGH geht daher davon aus, dass das Straßenverkehrszeichen 16 Meter von dem in der angefochtenen Verordnung verordneten Geltungsbereich entfernt aufgestellt wurde.
Nach der Rsp des VfGH zu §44 Abs1 StVO 1960 führt eine derart signifikante Abweichung zu einer nicht ordnungsgemäßen Kundmachung. Auch wenn die Rsp des VfGH zur Kundmachung von Verordnungen iSd §44 Abs1 StVO 1960 je nach örtlichen Verkehrsverhältnissen eine bestimmte Fehlertoleranz vorsieht - die Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen hat nicht "zentimetergenau" zu erfolgen -, bewirkt die festgestellte Abweichung von 16 Metern im vorliegenden Fall eine nicht ordnungsgemäße Kundmachung. Da sich die angefochtene Verordnung schon aus diesem Grund als gesetzwidrig erweist, erübrigt sich ein Eingehen auf weitere Bedenken des antragstellenden Landesverwaltungsgerichtes.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Straßenverkehrszeichen, Verordnung Kundmachung, Fahrverbot, VfGH / Gerichtsantrag, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Verwerfungsumfang, Straßenpolizei, Geltungsbereich (örtlicher) einer VerordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:V150.2022Zuletzt aktualisiert am
14.10.2022