RS Vwgh 2022/8/24 Ra 2022/01/0084

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Veröffentlicht am 24.08.2022
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/01/0042 B 28. Februar 2019 RS 3 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Eine Vorgangsweise, bei welcher der Partei die Gelegenheit zur Vorlage anderer, ihr zugänglicher Beweismittel gegeben wird, um den vom VwG amtswegig (im Wege einer Würdigung von Beweismitteln und der ausländischen Rechtslage) festgestellten maßgeblichen Sachverhalt widerlegen zu können, stellt keine - unzulässige - Umkehr der formellen Beweislast dar (vgl. dazu VfGH 11.12.2018, E 3717/2018, Rn. 63). Eine solche Vorgangsweise kann mit der Wahrung des Parteiengehörs begründet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010084.L04

Im RIS seit

13.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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