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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/11/0065 E 15. Oktober 2015 RS 2 (hier: Aufgreifen der Unzuständigkeit der belangten Behörde)Stammrechtssatz
Sobald die ao Revision die Zulässigkeitsschwelle überschritten hat, weil sie eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt, kann der VwGH auch eine andere (als die in der Revision aufgezeigte) Rechtswidrigkeit aufgreifen (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation das E vom 9. September 2014, Ro 2014/09/0049; im vorliegenden Fall: amtswegiges Aufgreifen der Unzuständigkeit des VwG)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010416.L02Im RIS seit
13.10.2022Zuletzt aktualisiert am
13.10.2022