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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Stellt das VwG die Rechtswidrigkeit - gleichgültig aus welchem Grund auch immer - fest, so braucht es sich nicht mehr damit auseinander zu setzen, ob der Maßnahmenbeschwerdeführer allenfalls in weiteren Rechten verletzt wäre und der angefochtene Verwaltungsakt auch aus diesen Rechtsverletzungen rechtswidrig wäre (vgl. VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0373, Rn. 57 und 59, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:FR2019010023.F02Im RIS seit
13.10.2022Zuletzt aktualisiert am
13.10.2022