RS Vwgh 2022/8/29 Ra 2022/18/0171

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Veröffentlicht am 29.08.2022
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Index

E6J
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/18/0024 E 4. August 2021 RS 2

Stammrechtssatz

Der EuGH legte bereits ausdrücklich dar, dass die Asylbehörden die Aussagen eines (behauptetermaßen homosexuellen) Asylwerbers nicht allein deshalb für nicht glaubhaft erachten dürfen, weil er seine behauptete sexuelle Ausrichtung nicht bei der ersten ihm gegebenen Gelegenheit zur Darlegung der Verfolgungsgründe geltend gemacht habe. Angesichts des sensiblen Charakters der Fragen, die die persönliche Sphäre einer Person, insbesondere seine Sexualität, betreffen, könne allein daraus, dass diese Person, weil sie zögerte, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren, ihre Homosexualität nicht sofort angegeben habe, nicht geschlossen werden, dass sie unglaubwürdig sei (EuGH 2.12.2014, Rechtssache A., B., C., C-148/13, C-149/13, C-150/13; insbesondere Rn. 69 und 72).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62013CJ0148 A VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022180171.L01

Im RIS seit

13.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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