TE OGH 2021/3/4 50R23/21w

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Veröffentlicht am 04.03.2021
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Das Handelsgericht Wien hat durch die Richter Mag.a Michlmayr (Vorsitzende), Dr. Gumpinger und Mag.a Schillhammer in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, ** Straße **, B*, vertreten durch Stanonik Rechtsanwälte in 1010 Wien, wider die beklagte Partei C* GmbH, D* Straße **, E*, **, vertreten durch Dr. Armin Bammer, Rechtsanwalt in 1030 Wien, wegen EUR 250,-- samt Anhang, über den Rekurs der beklagten Partei gegen die in den Zahlungsbefehl des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 28.12.2020, GZ 2 C 588/20i-2, aufgenommene Kostenentscheidung (Rekursinteresse: EUR 165,03) in nicht öffentlicher Sitzung den

Spruch

B e s c h l u s s

gefasst:

Dem Rekurs wird F o l g e gegeben.

Die angefochtene Kostenentscheidung wird dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat wie folgt:

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 76,29 (darin enthalten EUR 12,70 an USt) bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 125,40 (darin enthalten EUR 20,90 an USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

B e g r ü n d u n g :

Mit dem angefochtenen Zahlungsbefehl erkannte das Erstgericht zur Gänze klagsstattgebend die Beklagte schuldig, der Klägerin EUR 250,-- samt Anhang wegen einer Flugverspätung am 26.7.2019 zu bezahlen. Mit der angefochtenen Kostenentscheidung verhielt das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von Normalkosten TP 3 auf Basis des eingeklagten Betrages.

Gegen die Kostenentscheidung richtet sich der vorliegende Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, die Kostenentscheidung dahingehend abzuändern, dass der Beklagten lediglich restliche Kosten in Höhe von EUR 76,29 zum Ersatz an die Klägerin auferlegt werden.

Die Klägerin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Dem Rekurs kommt Berechtigung zu.

Vorauszuschicken ist, dass die Klägerin gegen die Beklagte am 22.12.2020 beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien drei Klagen eingebracht hat:

1. 18 C 527/20m: Streitwert EUR 1.000,--, Kosten des Zahlungsbefehls vom 23.12.2020: EUR 417,90;

2. 2 C 588/20i: Streitwert EUR 250,--, Kosten des Zahlungsbefehls vom 28.12.2020: EUR 241,32;

3. 7 C 626/20i: Streitwert EUR 750,--, Kosten des Zahlungsbefehls vom 30.12.2020: EUR 417,90.

Unstrittigerweise geht es in allen drei Verfahren um Ausgleichsleistungen wegen des selben annullierten Fluges (EC3309 von ** nach ** am 26.7.2019).

Rechtliche Beurteilung

Zu Recht verweist die Beklagte, dass die Klägerin nach ständiger Rechtsprechung verpflichtet gewesen wäre, die drei separat geltend gemachten Ansprüche in einer einzigen Klage zu verbinden (Bydlinski in Fasching3, Rz 21 zu § 41 ZPO; Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO5, Rz 5 zu § 41 ZPO, jeweils mwN, vgl dazu auch Obermaier, Kostenhandbuch3 [2018, Rz 1.250]).

Bei einer Verbindung der drei Streitsachen zu einer Klage wären sohin nur Kosten für eine einzige Klage auf Basis des Gesamtstreitwertes von sodann EUR 2.000,-- zuzuerkennen gewesen. Dies hätte einen Gesamtkostenbetrag von EUR 494,19 (darin EUR 64,53 an USt und EUR 107,-- an Pauschalgebühr) bedeutet.

Die Beklagte hat in dem Verfahren, in dem zuerst ein Zahlungsbefehl ergangen ist (18 C 527/20m), die Kostenentscheidung nicht bekämpft, sodass unter Berücksichtigung der dort zugesprochenen Kosten von EUR 417,90 der Klägerin in diesem zweiten Verfahren (2 C 588/20i) nur noch restliche Kosten von EUR 76,79 (einschließlich anteiliger Umsatzsteuer von EUR 12,70) zustehen.

Insoweit die Klägerin in ihrer Kostenrekursbeantwortung erstmalig umfangreiche Angaben zum Sachverhalt erstattet, handelt es sich um unzulässige Neuerungen, sodass sich daraus nicht ableiten lässt, dass der Klägerin keine Verbindung der Streitsachen möglich gewesen wäre.

Im Übrigen zeigt ein Vergleich der in den Mahnklagen geltend gemachten Sachverhalte, dass diese inhaltlich lediglich hinsichtlich der Namen der zu befördernden Personen abweichen, ansonsten aber ident sind. Weshalb deshalb für eine in solchen Fällen von Lehre und Rechtsprechung geforderte Verbindung der Streitsachen keine Möglichkeit bestanden hätte, bleibt die Klägerin somit eine Erklärung schuldig.

Dem berechtigten Rekurs war daher der angestrebte Erfolg zu gewähren.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf § 527 Abs. 2 Z 3 ZPO.

Textnummer

EWH0000080

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00007:2021:05000R00023.21W.0304.000

Im RIS seit

11.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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