Kopf
Das
Handelsgericht Wien
hat durch die Richter Mag.a Michlmayr (Vorsitzende), Dr. Gumpinger und Mag.a Schillhammer in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, ** Straße **, B*, vertreten durch Stanonik Rechtsanwälte in 1010 Wien, wider die beklagte Partei C* GmbH, D* Straße **, E*, **, vertreten durch Dr. Armin Bammer, Rechtsanwalt in 1030 Wien, wegen EUR 750,-- samt Anhang, über den Rekurs der beklagten Partei gegen die in den Zahlungsbefehl des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 30.12.2020, GZ 7 C 626/20i-2, aufgenommene Kostenentscheidung (Rekursinteresse: EUR 417,90) in nicht öffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird F o l g e gegeben.
Die angefochtene Kostenentscheidung wird dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat wie folgt:
„Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Mahnklage selbst zu tragen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 169,75 (darin enthalten EUR 28,29 an USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
B e g r ü n d u n g :
Mit dem gegenständlichen Zahlungsbefehl erkannte das Erstgericht die Beklagte schuldig, der klagenden Partei EUR 750,-- wegen Flugverspätung am 26.7.2019 zu bezahlen und verhielt die Beklagte zur Zahlung von Normalkosten TP 3 in Höhe von EUR 417,90.
Vorauszuschicken ist, dass die Klägerin gegen die Beklagte am 22.12.2020 beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien drei Klage eingebracht hat:
1. 18 C 527/20m: Streitwert EUR 1.000,--, Kosten des Zahlungsbefehls vom 23.12.2020: EUR 417,90;
2. 2 C 588/20i: Streitwert EUR 250,--, Kosten des Zahlungsbefehls vom 28.12.2020: EUR 241,32;
3. 7 C 626/20i: Streitwert EUR 750,--, Kosten des Zahlungsbefehls vom 30.12.2020: EUR 417,90.
In allen drei Verfahren geht es um Ausgleichsleistungen wegen des selben annullierten Fluges (EC3309 von ** nach ** am 26.7.2019).
Rechtliche Beurteilung
Zutreffend verweist die Beklagte in ihrem Kostenkurs, dass die Klägerin nach ständiger Rechtsprechung verpflichtet gewesen wäre, die drei separat geltend gemachten Ansprüche in einer einzigen Klage zu verbinden. Dies hätte bedeutet, dass der Klägerin für die drei oben genannten Klagen insgesamt nur Kosten für eine einzige Klage auf Basis des Gesamtstreitwertes von EUR 2.000,-- zustehen, insgesamt sohin EUR 494,19. In dem Verfahren, in dem zuerst ein Zahlungsbefehl ergangen ist (18 C 527/20m) wurde die Kostenentscheidung nicht bekämpft. Unter Berücksichtigung der dort zugesprochenen Kosten von EUR 417,90 standen der Klägerin im zweiten Verfahren (2 C 588/20i) nur noch restliche Kosten von EUR 76,29 zu, im dritten Verfahren, dem gegenständlichen, gebühren sohin der Klägerin keine Kosten.
Das Rekursgericht hat sich dabei bereits im Verfahren 50 R 23/21w (2 C 588/20i) in rechtlicher Hinsicht hinlänglich mit den völlig gleichgehaltenen Ausführungen im Kostenrekurs sowie den – in Folge unzulässiger Neuerung unbeachtlichen Einwendungen – der Klägerin in der Rekursbeantwortung auseinandergesetzt, sodass darauf verwiesen werden kann. Ausgehend davon steht der Klägerin im vorliegenden Mahnverfahren daher kein Kostenersatz mehr zu (Bydlinski in Fasching3, Rz 21 zu § 41 ZPO).
Dem berechtigten Rekurs war daher der angestrebte Erfolg zu gewähren.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs. 2 Z 3 ZPO.
Textnummer
EWH0000079European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00007:2021:05000R00020.21M.0304.000Im RIS seit
11.10.2022Zuletzt aktualisiert am
11.10.2022