Kopf
Das
Handelsgericht Wien
hat durch die Richter Mag.a Michlmayr (Vorsitzende), Dr. Gumpinger und Mag.a Schillhammer in der Rechtssache der klagenden Partei A*, B*, C*, vertreten durch JBB Rechtsanwälte Jaschinski Biere Brexl Partnerschaft mbH in D-10119 Berlin, wider die beklagte Partei D* GmbH, E* Straße **, F*, **, vertreten durch Dr. Armin Bammer, Rechtsanwalt in 1030 Wien, wegen EUR 250,-- s.A., über den Rekurs der beklagten Partei gegen die in den Zahlungsbefehl des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 23.8.2021, GZ 2 C 377/21m-2, aufgenommene Kostenentscheidung (Rekursinteresse: EUR 155,98) in nicht öffentlicher Sitzung den
Spruch
B e s c h l u s s
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Die angefochtene Kostenentscheidung wird dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat wie folgt:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 88,34 (darin enthalten EUR 12,31 USt und EUR 26,80 Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu bezahlen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 125,40 (darin enthalten EUR 20,90 an USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Zahlungsbefehl erkannte das Erstgericht zur Gänze klagsstattgebend die Beklagte schuldig, der Klägerin EUR 250,-- samt Anhang wegen einer Flugverspätung des Fluges von ** nach ** mit der Flugnummer U24361 am 2.7.2020 zu bezahlen. Mit der angefochtenen Kostenentscheidung verhielt das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von Normalkosten TP 3 auf Basis des eingeklagten Betrages.
Gegen die Kostenentscheidung richtet sich der vorliegende Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, die Kostenentscheidung dahingehend abzuändern, dass der Beklagten lediglich restliche Kosten in Höhe von EUR 88,34 zum Ersatz an die Klägerin auferlegt werden.
Die Klägerin hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
Dem Rekurs kommt Berechtigung zu.
Vorauszuschicken ist, dass die Klagevertreter gegen die Beklagte am 18.8.2021 beim Bezirksgericht für Handelssachen zwei Klagen eingebracht haben:
1.) 11 C 357/21m: Streitwert EUR 250,--, Kosten des Zahlungsbefehls vom 20.8.2021: EUR 244,32;
2.) 2 C 377/21m: Streitwert EUR 250,--, Kosten des Zahlungsbefehls vom 23.8.2021: EUR 244,32.
In beiden Verfahren geht es um Ausgleichsleistungen wegen desselben verspäteten Fluges U24361 vom 2.7.2020.
Rechtliche Beurteilung
Zu Recht verweist die Beklagte darauf, dass die Klagevertreter nach ständiger Rechtsprechung verpflichtet gewesen wären, die zwei separat geltend gemachten Ansprüche in einer einzigen Klage zu verbinden (hg 50 R 23/21w mwN). Können Ansprüche zulässig in einer einzigen Klage gehäuft werden (§ 227 ZPO) und/oder gegen mehrere Beklagte zulässig eingeklagt werden, so ist nur eine einzige Klage zu honorieren (mehrere fällige Wechsel gegen denselben Schuldner: WR 750; OLG Wien 6 R 548/95; Klage auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses und Zahlungsklage: OLG Wien 7 Ra 71/97f = RW0000175; RIS-Justiz RS0036191).
Nichts anderes gilt für die Klagsführung durch Streitgenossen: Es gibt zwar keine Vorschrift wonach mehrere Kläger, die durch einen Bevollmächtigten vertreten sind, ihre Ansprüche in einer gemeinsamen Klage geltend machen müssen. § 11 Z 1 ZPO räumt die Möglichkeit dazu ein. Der Umstand, dass die Kläger diesfalls nicht gezwungen werden können, eine gemeinsame Klage einzubringen (EFSlg 60.756), sagt aber nichts über die nach § 41 ZPO zu prüfende Ersatzfähigkeit der damit verbundenen Kosten aus. Unterlassen die Kläger die Einbringung einer gemeinsamen Klage und erscheint die getrennte Erhebung der Klagen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig, so hat dies in kostenmäßiger Hinsicht zur Folge, dass nur die Kosten einer gemeinschaftlichen Klage zu honorieren sind (ImmZ 1978, 136; JBl 1977, 539) (vgl. OLG Wien 1 R 126/07t).
Im gegenständlichen Fall ist die getrennte Erhebung der Klagen nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nötig.
Bei einer Verbindung der beiden Streitsachen zu einer Klage wären sohin nur Kosten für eine einzige Klage auf Basis des Gesamtstreitwertes von sodann EUR 500,-- zuzuerkennen gewesen. Dies hätte einen Gesamtkostenbeitrag von EUR 332,66 (darin EUR 42,98 an USt und EUR 74,80 an Pauschalgebühr) bedeutet.
Die Beklagte hat in dem Verfahren, in dem zuerst ein Zahlungsbefehl ergangen ist (11 C 357/21m) die Kostenentscheidung nicht bekämpft, sodass unter Berücksichtigung der dort zugesprochenen Kosten von EUR 244,32 der Klägerin in diesem zweiten Verfahren (2 C 377/21m) nur noch restliche Kosten von EUR 88,34 (einschließlich anteiliger Umsatzsteuer von EUR 12,31 und anteiliger Barauslagen für Pauschalgebühr in Höhe von EUR 26,80) zustehen.
Dem berechtigten Rekurs war daher der angestrebte Erfolg zu gewähren.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 527 Abs 2 Z 3 ZPO.
Textnummer
EWH0000081European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00007:2021:05000R00123.21A.1027.000Im RIS seit
11.10.2022Zuletzt aktualisiert am
11.10.2022