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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art89 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 27. Dezember 1993, Zl. UVS-03/11/02706/93, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. Dezember 1993 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 12. November 1992, um 10.46 Uhr, in Wien 4., Operngasse 20-32, ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt und hiebei mit seinem Fahrzeug das genannte Straßenstück in der Längsrichtung vorschriftswidrig auf einem Fahrstreifen benützt, der den Fahrzeugen des Kraftfahrlinienverkehrs (Omnibusse, ausgenommen Taxi) vorbehalten sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 53 Abs. 1 Z. 25 StVO begangen; über ihn wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 14. Juni 1994, Zl. B 526/94, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dieser hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hatte bereits in dem an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeschriftsatz Kundmachungsmängel in Hinsicht auf die dem in Rede stehenden Fahrstreifen für Omnibusse zugrundeliegende Verordnung geltend gemacht. Dem ist der Verfassungsgerichtshof im zitierten Ablehnungsbeschluß vom 14. Juni 1994 unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom 3. März 1994, Zlen. B 1569/92, B 1251/93, nicht gefolgt.
In diesem Erkenntnis hatte der Verfassungsgerichtshof unter anderem folgendes ausgeführt: Da die Verordnung über einen Fahrstreifen für Omnibusse nicht durch ein Vorschriftszeichen, sondern gemäß § 44 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 1 Z. 25 StVO durch ein entsprechendes Hinweiszeichen kundzumachen sei, finde § 51 Abs. 1 StVO darauf keine Anwendung; wohl sei aber bereits der graphischen Wiedergabe des Hinweiszeichens "Fahrstreifen für Omnibusse" in § 53 Abs. 1 Z. 25 StVO zu entnehmen, daß Fahrstreifen für Omnibusse in ihrer Reichweite durch entsprechende Verkehrsleiteinrichtungen gemäß § 55 StVO ("Bodenmarkierungen auf der Straße") zu kennzeichnen seien. Aus der Reichweite dieser gemäß § 9 Abs. 5 StVO zu befolgenden Bodenmarkierungen ergäbe sich sohin im Verein mit der Kundmachung der entsprechenden Verordnung durch Aufstellen der Hinweistafel "Fahrstreifen für Omnibusse" die räumliche Ausdehnung des Fahrbahnbenützungsvorbehaltes für den Kraftfahrlinienverkehr.
Gegen diese Rechtsprechung führt der Beschwerdeführer ins Treffen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 20. September 1985, Zl. 85/18/0133) eine Verkehrsbeschränkung (Verkehrsverbot oder -gebot) zum Ausdruck bringende Bodenmarkierung, falls sie von der Behörde nicht gemäß den Vorschriften der StVO durch Anschlag an der Amtstafel gehörig kundgemacht worden sei, nicht rechtsverbindlich sein könne. Eine im Beschwerdefall nicht zum Tragen kommende Änderung der Kundmachungsvorschriften sei erst im Rahmen der 19. StVO-Novelle erfolgt.
Diesem Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht zuzustimmen: Zutreffend hat der Verfassungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis vom 3. März 1994, Zlen. B 1569/92, B 1251/93, darauf verwiesen, aus der Reichweite der gemäß § 9 Abs. 5 StVO zu befolgenden Bodenmarkierungen ergebe sich "im Verein mit der Kundmachung" der entsprechenden Verordnung durch Aufstellen der Hinweistafel "Fahrstreifen für Omnibusse" die räumliche Ausdehnung des Fahrbahnbenützungsvorbehaltes für den Kraftfahrlinienverkehr. Diese Bodenmarkierungen sind daher in Hinsicht auf ihre Kundmachung nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit dem Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z. 25 StVO (aus dessen graphischer Wiedergabe - worauf der Verfassungsgerichtshof gleichfalls zutreffend verweist - Bodenmarkierungen entnehmbar sind) zu betrachten. Es bedurfte daher - anders als nach der von der Beschwerde ins Treffen geführten hg. Judikatur (vgl. etwa das Erkenntnis vom 20. September 1985, Zl. 85/18/0133), die anders gelagerte Sachverhalte betraf - nicht der zusätzlichen Kundmachung der in Rede stehenden Bodenmarkierungen.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994020321.X00Im RIS seit
12.06.2001